Umsatzsteuer Newsletter

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Italien hat gegen Facebook (Meta) einen Umsatzsteuerbescheid erlassen, mit der Begründung, dass beim „kostenlosen“ Online-Portal tauschähnliche Umsätze mit den Nutzern vorliegen. Die Nutzer zahlen zwar kein Geld, willigen aber in das Sammeln und in die Verwertung persönlicher Daten ein. Dies wirft die Frage auf, welche (weiteren) „kostenlosen“ Online-Angebote der Umsatzsteuer unterliegen könnten. Besonders wichtig ist dabei, zu prüfen, ob die Nutzer selbst eine Dienstleistung erbringen, die mit den Dienstleistungen des Online-Unternehmens in direktem Zusammenhang steht.
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Mit Wirkung zum 01.01.2023 wurde durch das JStG 2022 in § 12 Abs. 3 UStG ein Umsatzsteuersatz von 0 % eingeführt. Dieser gilt für die Lieferung, die Einfuhr, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Installation von Photovoltaikanlagen sowie deren wesentliche Komponenten. Mit dem Ende Januar veröffentlichten Entwurf des BMF-Schreibens ging die Diskussion, wie die Voraussetzungen der Neuregelung auszulegen sind, in die letzte Runde. Das nun erschienene BMF-Schreiben unterscheidet sich in einzelnen Punkten deutlich vom Entwurf.
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Influencer-Marketing ist in den letzten Jahren zu einem Milliardenmarkt gewachsen. Eine der bekanntesten Plattformen ist „OnlyFans“. Influencer unterhalten dort Profile, auf denen sie Videos und Bilder posten. Abonnenten – sog. „Fans“ – zahlen dafür. OnlyFans zieht die Gelder ein und leitet 80% der Einnahmen an die Influencer weiter. Der EuGH entschied in der Rs. C-695/20 – Fenix International Ltd. (Betreiberin von OnlyFans), dass eine Leistungskommission vorliegt. Folglich erbringen Influencer eine Dienstleistung an OnlyFans und OnlyFans wiederum eine an die Abonnenten. Damit können Influencer aus Kontinentaleuropa ohne Umsatzsteuer an die britische Fenix International Ltd. abrechnen und sich in der Vergangenheit gezahlte Umsatzsteuer nun erstatten lassen. Für Plattformen hingegen verfestigt die Entscheidung erhebliche Deklarations- und Aufzeichnungspflichten.
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