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Der EuGH kommt in zwei Urteilen vom 30.03.2023 zu dem Ergebnis, dass die öffentliche Hand bei Ausübung von defizitären Tätigkeiten nicht als „Unternehmer“ handelt. In diesem Fall kann die Besteuerung von Umsätzen unterbleiben. Die Kehrseite der Medaille aber ist die Versagung des Vorsteuerabzugs. Viele Kommunen profitieren heute von einer tendenziell großzügigen Behandlung in Form der Gewährung von Vorsteuerüberhängen. Diese Praxis könnte beendet sein, wenn der BFH die neue Linie des EuGH in seine Rechtsprechung übernimmt.
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Bei der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft kehrt keine Ruhe ein. Gerade noch hat der EuGH es unionsrechtlich für zulässig befunden, dass der Organträger nach nationalem Recht der Steuerpflichtige ist. Schon tut sich die nächste Rechtsfrage mit erheblicher Sprengkraft auf: Sind Innenleistungen steuerbar? Dies fragt der V. Senat des BFH nunmehr den EuGH. Fast schon unwesentlich erscheint daneben die Rechtsprechungsänderung des XI. Senats, wonach zur finanziellen Eingliederung nicht mehr zwingend eine Stimmrechtsmehrheit erforderlich ist.
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Bereits seit dem 01.01.2023 sollen entgeltliche Garantiezusagen nach Ansicht von BMF und BZSt nicht mehr der Umsatzsteuer, sondern der Versicherungsteuer unterliegen. Diese Auffassung haben BMF und BZSt aus dem BFH-Urteil v. 14.11.2018 (XI R 16/17) entwickelt, was zu vielen Unsicherheiten geführt hat. Das BZSt hat nun einen Fragen-und-Antworten-Katalog zu einigen relevanten Themen veröffentlicht. Während manche Aussagen in ihrer Pauschalität überraschen, bleiben andere Problemfelder weiterhin ungeklärt. Auch die erhoffte Rechtssicherheit erlangen die Steuerpflichtigen durch die FAQ nicht.
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