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Heilbehandlungen durch Zahnärzte sind steuerfrei. Das gilt allerdings nicht für die Lieferung von Zahnprothesen. Diese unterliegt der deutschen Umsatzsteuer. Werden Zahnprothesen zur Erbringung steuerfreier Umsätze verwendet, steht dem Zahnarzt aus ihrem Einkauf kein Vorsteuerabzug zu. Der EuGH hat nun bestätigt, dass dies auch für innergemeinschaftliche Erwerbe von Zahnprothesen in Deutschland zutrifft. Demnach muss der Zahnarzt Umsatzsteuer bezahlen, ohne in vielen Fällen gleichzeitig zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein. Ebenso unterliegt die Lieferung von Zahnersatz durch Zahntechniker in Deutschland der Umsatzsteuer.
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§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG zu den Voraussetzungen der Organschaft ist enger formuliert als der ihm zugrundeliegende Art. 11 MwStSystRL. Daher berufen sich Unternehmer in vielen Fallgestaltungen auf die für sie günstigeren Regelungen des europäischen Rechts. Auch wenn das Finanzgericht Saarland eine unmittelbare Anwendbarkeit von Art. 11 MwStSystRL im konkreten Fall abgelehnt hat, sollten Unternehmer sich bis zur höchstrichterlichen Klärung weiterhin auf diese Norm berufen.
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Wenn die Voraussetzungen gemäß dem Wortlaut einer nationalen Steuerbefreiungsnorm des § 4 UStG nicht vorliegen, versagen deutsche Finanzämter regelmäßig die Steuerbefreiung. Das europäische Recht wird dabei nicht berücksichtigt. Der BFH hat zum wiederholten Male – diesmal für Umsätze von Privatkliniken – eine Steuerbefreiungsnorm der MwStSystRL unmittelbar angewandt. Die Umsätze von Privatkliniken sind, unabhängig von sozialversicherungsrechtlichen Zulassungen, steuerfrei.
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