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Umsatzsteuer Newsletter 17/2015
Unternehmer benötigen für steuerfreie Ausfuhrlieferungen einen ordnungsgemäßen Belegnachweis. Sofern die Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren (per ATLAS) beim Zoll abgegeben wird, ist der Ausgangsvermerk der einzige zulässige Belegnachweis. Mit Schreiben vom 19.06.2015 nimmt das Bundesfinanzministerium (BMF) Stellung dazu, unter welchen Voraussetzungen die Finanzverwaltung Ausgangsvermerke, die von den Zollbehörden anderer EU-Mitgliedstaaten erteilt wurden, als Ausfuhrbelege für Umsatzsteuerzwecke anerkennt.
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Die Rückabwicklung von Bauträgerfällen ist in vollem Gange. Die Nachbelastung von Umsatzsteuer an die Bauleistenden und die Gewährung von Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 2 AO werden kontrovers diskutiert. Als erstes Gericht hat sich nun das FG Berlin-Brandenburg zu dieser Frage geäußert. Das FG gewährt dem Bauleistenden Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 2 AO. Es hat ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 S. 2 UStG, der den Vertrauensschutz ausschließt.
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Vorsteuervergütungsanträge von Unternehmen, die in Drittländern ansässig sind, müssen binnen sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gestellt werden. Für das Jahr 2014 sind die Anträge bis spätestens 30.06.2015 einzureichen. Antragsteller müssen exakt auf die Vollständigkeit der Anträge achten. In den vergangenen Monaten sind hierzu eine Reihe bedeutender Urteile ergangen.
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