Umsatzsteuer Newsletter 17/2015
BMF-Schreiben zu ausländischen Ausgangsvermerken
Unternehmer benötigen für steuerfreie Ausfuhrlieferungen einen ordnungsgemäßen Belegnachweis. Sofern die Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren (per ATLAS) beim Zoll abgegeben wird, ist der Ausgangsvermerk der einzige zulässige Belegnachweis. Mit Schreiben vom 19.06.2015 nimmt das Bundesfinanzministerium (BMF) Stellung dazu, unter welchen Voraussetzungen die Finanzverwaltung Ausgangsvermerke, die von den Zollbehörden anderer EU-Mitgliedstaaten erteilt wurden, als Ausfuhrbelege für Umsatzsteuerzwecke anerkennt.

1. Ausgangslage
Ausfuhren mit einem Wert von über EUR 1.000 sind im elektronischen Verfahren per Webportal (IAA plus) oder per ATLAS anzumelden. In diesen Fällen sieht § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStDV den zollrechtlichen Ausgangsvermerk als einzigen umsatzsteuerlichen Ausfuhrbeleg vor. Nicht selten erbringen Unternehmen jedoch Ausfuhrlieferungen, die zwar in Deutschland steuerbar sind, die zollrechtliche Ausfuhr aber in einem anderen Mitgliedstaat zu erklären ist. Eine Aussage dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen die deutsche Finanzverwaltung auch Ausgangsvermerke der Zollbehörden anderer EU-Mitgliedstaaten anerkennt, gab es bislang nicht.

2. Typische Fallkonstellationen
In der Praxis weicht der umsatzsteuerliche Leistungsort in folgenden Fällen vom zollrechtlich relevanten Ort der Ausfuhr ab:

2.1 Das Ausfuhrverfahren ist grundsätzlich am Ort des Verpackens oder Verladens zur Ausfuhr anzumelden. Verpackt und verlädt ein Unternehmer also die Ware zur Ausfuhr in Deutschland, ist die Ausfuhranmeldung in Deutschland abzugeben. Auch der umsatzsteuerliche Lieferort für die Ausfuhrlieferung ist in Deutschland. Wird die Ware dagegen zwar ab Deutschland versendet, aber für die Ausfuhr erst in einen anderen EU-Mitgliedstaat für die Ausfuhr verladen oder verpackt, fallen der umsatzsteuerliche Lieferort (gem. § 3 Abs. 6 S. 1 UStG hier in Deutschland) und der zollrechtlich maßgebliche Ort des Verpackens oder Verladens für die Ausfuhr auseinander. Dies ist freilich nur dann der Fall, wenn mit der Versendung der Ware in Deutschland der Endabnehmer im Drittland bereits feststeht und keine Be- oder Verarbeitung der Ware erfolgt. Ein vorangehendes innergemeinschaftliches Verbringen von Deutschland in den anderen EU-Mitgliedstaat ist so ausgeschlossen.

Beispiel: Der deutsche Unternehmer U liefert Anlagenteile an einen Kunden in Brasilien. Aus transporttechnischen Gründen werden die Anlagenteile von einem Verpackungsunternehmer aber erst im Hafen von Rotterdam ausfuhrfertig in Kisten verpackt.

2.2 Für Ausfuhrsendungen mit einem Wert von bis zu EUR 3.000 kann die Ausfuhr in einem vereinfachten Verfahren erfolgen. Im Rahmen dieses (sog. einstufigen) Verfahrens muss die Ausfuhr nicht bei der Ausfuhrzollstelle in Deutschland angemeldet werden. Es genügt die elektronische Anmeldung bei der Ausgangszollstelle im jeweiligen EU-Mitgliedstaat, von dem aus die Sendung das Zollgebiet der EU verlässt. Der umsatzsteuerliche Leistungsort wäre gem. § 3 Abs. 6 S. 1 UStG der Ort, an dem die Versendung ins Drittland beginnt, während das Ausfuhrverfahren im anderen EU-Mitgliedstaat eröffnet wird.

2.3 Daneben kann die Ausfuhr gem. Art. 791 ZK-DVO unter bestimmten Voraussetzungen auch bei einer Zollstelle angemeldet werden, die nicht für den Sitz des Unternehmens oder den Ort des Verpackens oder Verladens zuständig ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt zum Beispiel vor, wenn der Bestimmungsort der Ware während des Transports umdisponiert wird und der neue Bestimmungsort im Drittland liegt. Auch in dieser Konstellation genügt es, wenn die Ausfuhr unmittelbar an der Grenzzollstelle angemeldet wird.

3. Neuregelung
Mit dem nun veröffentlichten Schreiben erkennt das BMF grundsätzlich auch die Ausgangsvermerke anderer EU-Mitgliedstaaten für Umsatzsteuerzwecke an. Die Anerkennung steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass sich die tatsächlich erfolgte Ausfuhr aus der Gesamtheit der Belege hinreichend nachvollziehen lässt. Diese Voraussetzung spielt vor allem dann eine Rolle, wenn die Zollbehörden des anderen EU-Mitgliedstaats lediglich eine elektronische Nachricht über die ordnungsgemäße Beendigung des Ausfuhrverfahrens, aber keinen Ausgangsvermerk im PDF-Format an den Unternehmer senden. Sofern die ausländischen Zollbehörden dem Unternehmer keinen Ausgangsvermerk im PDF-Format zur Verfügung stellen, muss der Belegnachweis zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen:

• Nachweis des körperlichen Ausgangs der Ware durch die elektronische Nachricht der ausländischen Zollbehörden,
• Aufzeichnung/Dokumentation, dass der Unternehmer die Nachricht von den ausländischen Zollbehörden erhalten hat,
• Aufzeichnung der Verbindung zwischen der elektronischen Nachricht der ausländischen Zollbehörden und der entsprechenden Ausfuhranmeldung und
• es bestehen keine Zweifel am ordnungsgemäßen Ausgang der Ware aus dem Zollgebiet der EU.

4. Praktische Bedeutung
Grundsätzlich sind die Klarstellung durch das BMF und die Anerkennung der Ausgangsvermerke ausländischer Zollbehörden zu begrüßen. Betroffene Unternehmen sollten umgehend sicherstellen, dass sämtliche elektronischen Nachrichten ordnungsgemäß archiviert werden. Sofern sie keinen Ausgangsvermerk im PDF-Format erhalten, ist zu gewährleisten, dass die ergänzenden Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen und in ausreichender Weise archiviert werden.

 

Ansprechpartner:

Dr. Christian Salder
Rechtsanwalt, Steuerberater
Fachanwalt für Steuerrecht
Tel.: 089 / 217 50 12 - 85
christian.salder@kmlz.de

Stand: 14.07.2015