Gemäß dem Referentenentwurf des JStG 2024 sollen Veranstaltungsleistungen nicht mehr am Veranstaltungsort zu besteuern sein, wenn die Teilnahme nur virtuell erfolgt. Im Fall einer virtuellen Teilnahme soll sich der Ort der Leistung nach dem Sitz (B2B-Fall) bzw. dem Ansässigkeits-, Wohn- oder gewöhnlichen Aufenthaltsort (B2C-Fall) des Teilnehmers richten. Darauf müssen sich Veranstalter einrichten und die notwendigen Informationen bei den Teilnehmern erfragen.
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