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Umsatzsteuer Newsletter 17/2024
Der Referentenentwurf zum JStG 2024 enthält für Kleinunternehmer zwei entscheidende Änderungen: Die Umsatzgrenzen werden auf 25.000 EUR und 100.000 EUR angehoben und auch in ihrer Wirkungsweise umgestaltet. Zudem können EU-Kleinunternehmer ab 2025 auch in anderen EU-Staaten von der dortigen Kleinunternehmerbefreiung profitieren. Dazu werden ein besonderes Meldeverfahren und eine neue Kleinunternehmer-Identifikationsnummer eingeführt.
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Der Referentenentwurf zum JStG 2024 will u. a. zwei Steuerbefreiungsnormen unionsrechtskonform ausgestalten. § 4 Nr. 8 Buchst. a und g UStG sollen – entsprechend dem eindeutigen Wortlaut der MwStSystRL – um die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten durch den Kreditgeber ergänzt werden. Andererseits geht es um die Steuerbefreiung von Betriebshilfeleistungen an Land- und Forstwirte. § 4 Nr. 27 Buchst. b UStG soll rechtsformneutral und unionsrechtskonform entsprechend ergänzt werden, sodass er weitergehende Leistungen einzelunternehmerisch tätiger Betriebshelfer erfasst.
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Erfreulicherweise sieht das geplante Jahressteuergesetz 2024 eine Neufassung der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen vor. § 4 Nr. 21 UStG wird von Grund auf neu gestaltet. Dies ist nach den gescheiterten Reformbemühungen im Rahmen der Jahressteuergesetze 2013 und 2019 auch überfällig. Das Bescheinigungsverfahren soll nun abgeschafft und die Regelung an das Unionsrecht sowie an die ergangene EuGH-Rechtsprechung angepasst werden. Alle Anbieter von Bildungsleistungen sind angehalten, ihren Leistungskatalog im Lichte der geplanten Neuregelung zu überprüfen.
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