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Der EuGH hat entschieden, dass in einem Kurbeitrag kein Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschverhältnisses gesehen werden kann, sofern die Kureinrichtungen von jedermann benutzt werden können. Dies hat zur Folge, dass mangels steuerbarer Ausgangsumsätze kein Vorsteuerabzug mehr möglich ist. Die (positive) Kehrseite der Medaille ist aber, dass Kurbeiträge nicht mehr der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. Gemeinden sparen sich 7 % Umsatzsteuer.
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Unternehmer müssen ihre Umsatzsteuer und Vorsteuer im richtigen Besteuerungszeitraum erklären. Soweit dies nicht geschieht, drohen Festsetzungszinsen gem. § 233a AO und ggf. weitergehende Sanktionen. Der BFH hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass Festsetzungszinsen nur insoweit gerechtfertigt sind, als der Unternehmer tatsächlich einen Liquiditätsvorteil hatte. Alle darüber hinaus gehenden Zinsen sind zu erlassen. Betroffene Unternehmer sollten einen entsprechenden Billigkeitsantrag stellen.
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Jetzt wird es ernst: Die E-Rechnungspflicht in Deutschland soll kommen. Laut Gesetzesentwurf könnten sich Unternehmer bis Ende 2025 noch „ausprobieren“, zum 01.01.2026 müssten aber für alle inländischen B2B-Umsätze zwischen in Deutschland ansässigen Unternehmern E-Rechnungen ausgetauscht werden. Vorgaben für die Übermittlung von E-Rechnungen gibt es aktuell noch nicht. Nun gilt es, Rechnungsprozesse zu analysieren, anzupassen und die ERP-Systeme fit für die E-Rechnungspflicht zu machen.
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