Das Hessische FG hat am 25.08.2015 (Az. 1 K 2519/10) erneut der Auffassung der Finanzverwaltung hinsichtlich Lieferungen über ein deutsches Call-off Stock widersprochen. Das FG hat entschieden, dass von einer innergemeinschaftlichen Lieferung auszugehen sei, wenn vor Beginn der Beförderung in das Lager eine verbindliche Bestellung des Abnehmers vorlag. Dass die Verfügungsmacht erst in Deutschland verschafft wird, ist laut FG dann unerheblich. Das Finanzamt hat Revision gegen das Urteil eingelegt (Az. V R 31/15). Es ist also in absehbarer Zeit endlich mit einer höchstrichterlichen Entscheidung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Lieferungen aus der EU über ein deutsches Konsignationslager zu rechnen.
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