Der EuGH hatte wieder einmal über die Zuordnung der Warenbewegung in einem Reihengeschäft zu entscheiden. Er hält in seinem Urteil v. 26.07.2017 (Rs. Toridas, C-386/16) zwar an den Grundsätzen seiner Rechtsprechung fest. Offenbar sieht er aber in der Mitteilung über den Weiterverkauf der Waren, bevor diese das Land verlassen, ein maßgebliches Kriterium dafür, dass die bewegte Lieferung nicht der ersten Lieferung zuzuordnen ist. Diese Auffassung wäre künftig zu berücksichtigen.
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