Umsatzsteuer Newsletter

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Pünktlich zum Wiesnauftakt veröffentlicht der BFH ein Urteil zum Steuersatz auf den Verkauf von Brezn. Er bestätigt seine bisherige Rechtsprechung zu den Restaurationsleistungen. Das Ergebnis: Beim Verkauf der Brezn durch einen Breznläufer fallen 7% an, verkauft die Wiesnbrezn der Festwirt fallen dagegen 19% Umsatzsteuer an. Auch wenn das Ergebnis nicht zu beanstanden ist: Die Begründung ist aus bayerischer Sicht skandalös und verlangt eine Gegenvorstellung. Wir wünschen eine schöne Wiesnzeit!
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Bei einem Leistungsangebot unter Selbstkostenpreis kommt es oft zu Vorsteuerüberhängen. Ende 2016 wertete der V. Senat des BFH eine daraus entstandene Asymmetrie als Zeichen dafür, dass der Leistende nicht als Unternehmer tätig ist (KMLZ Newsletter 8/2017). Der Vorsteuerabzug wäre dann nicht möglich. Ein neues Urteil des XI. Senats verdeutlicht, dass bei dieser Prüfung der Unternehmereigenschaft alle Gesichtspunkte des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtabwägung zu berücksichtigen sind. Diese auf die öffentliche Hand bezogene Entscheidung kann auch für die Privatwirtschaft Auswirkungen haben.
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Umsatzsteuer Newsletter 26/2017
Der BFH hat die Frage nach der Steuerbefreiung für Fahrschulen dem EuGH zur Klärung vorgelegt (Az. V R 38/16). Die Vorlagefragen sind begrüßenswerterweise umfangreich. Sollte der EuGH die Steuerbefreiung bejahen, würde dies ihren Anwendungsbereich ausweiten. Dann könnten auch die Leistungen anderer gewerblicher Schulen und selbstständiger Lehrer umsatzsteuerfrei sein. Um in diesem Fall optimal von der Steuerbefreiung profitieren zu können, besteht für betroffene Unternehmer bereits jetzt Handlungsbedarf.
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