Pünktlich zum Wiesnauftakt veröffentlicht der BFH ein Urteil zum Steuersatz auf den Verkauf von Brezn. Er bestätigt seine bisherige Rechtsprechung zu den Restaurationsleistungen. Das Ergebnis: Beim Verkauf der Brezn durch einen Breznläufer fallen 7% an, verkauft die Wiesnbrezn der Festwirt fallen dagegen 19% Umsatzsteuer an. Auch wenn das Ergebnis nicht zu beanstanden ist: Die Begründung ist aus bayerischer Sicht skandalös und verlangt eine Gegenvorstellung. Wir wünschen eine schöne Wiesnzeit!