1. Allgemeines
Der Veredelungsverkehr ermöglicht es, Waren vorübergehend aus- oder einzuführen, ohne dafür Einfuhrabgaben entrichten zu müssen. Waren können im Veredelungsverfahren nicht frei gehandelt, aber be- oder verarbeitet werden. Bei einer anschließenden Wiedereinfuhr fallen Einfuhrabgaben nicht in voller Höhe an. Der Veredelungsverkehr erlaubt damit eine größere Flexibilität bei der Gestaltung der Produktions- und Lieferkette.
Die Veredelungshandlung besteht dabei in der Bearbeitung, Verarbeitung oder Instandsetzung von Waren. Der Veredelungsverkehr gliedert sich grundsätzlich in zwei Arten: die aktive und die passive Veredelung (Art. 255 ff. UZK).
2. Aktive Veredelung
In der aktiven Veredelung können Nichtunionswaren in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt werden, um dort einer Bearbeitung, Verarbeitung oder Instandsetzung unterzogen zu werden. Nach Abschluss dieser Tätigkeiten können die so entstandenen Veredelungserzeugnisse entweder wieder ausgeführt oder zum freien Verkehr abgefertigt werden.
Unternehmen können Nichtunionswaren im Rahme der aktiven Veredelung einführen, ohne dass hierfür Einfuhrabgaben anfallen. Die Veredelung in der Union stellt den aktiven Teil der Veredelung dar. Für die Veredelungshandlungen können auch Unionswaren verwendet und mit dem Veredelungserzeugnis zusammengeführt werden.
Wird die Ware im Anschluss wieder ausgeführt, bleibt die Einfuhr frei von Einfuhrabgaben. Aus der aktiven Veredelung kann die Waren auch in den freien Verkehr überführt werden. In diesem Fall fallen die Einfuhrabgaben an.
Die aktive Veredelung muss innerhalb einer Frist erledigt werde, die in der entsprechenden Bewilligung festgelegt wird. Für die im Rahmen der aktiven Veredelung eingeführten Waren ist eine Sicherheit zu leisten. Bei Überschreitun des in der Bewilligung vorgesehenen Rahmens, fallen die Einfuhrabgaben an. Der Absicherung dieses Falls dient die Sicherheitsleistung.
3. Passive Veredelung
Die passive Veredelung ist das Gegenstück zur aktiven Veredelung. Hierbei werden Unionswaren vorübergehend aus der Union ausgeführt und im Drittland veredelt. Im Anschluss können sie unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben wieder in die Union eingeführt werden. In Fall der passiven Veredelung werden an Unionswaren im Ausland Veredelungsvorgänge durchgeführt.
Auch hier wird in der notwenigen Bewilligung eine Frist bestimmt, innerhalb derer die Wiedereinfuhr erfolgen muss.
Im Rahmen der passiven Veredelung besteht zusätzlich die Möglichkeit, Ersatzerzeugnisse wiedereinzuführen. Ersatzerzeugnisse müssen den Zustand haben, in dem das Veredelungserzeugnis wäre, wenn die Veredelung stattgefunden hätte (sog. Standardaustausch). Ersatzerzeugnisse werden bei der Einfuhr den Veredelungserzeugnissen gleichgestellt. Die teilweise oder vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben kann auch für die Ersatzerzeugnisse in Anspruch genommen werden.
Bei einer nur teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben wird der Zollwert anhand der im Drittland stattgefundenen Veredelungsvorgänge bemessen.
4. Bewilligungsverfahren
Sowohl die aktive als auch die passive Veredelung setzen eine formelle Bewilligung der Zollverwaltung voraus. Die Bewilligung kann in Form einer Einzelbewilligung für den konkreten Einzelvorgang bei der Ein- oder Ausfuhr oder in Form einer Dauerbewilligung für laufende Vorgänge derselben Art erteilt werden. Gerade bei Geschäftsmodellen, die die laufende Nutzung von Veredelungsverfahren voraussetzen, lohnt sich die Beantragung der Dauerbewilligung.
Die Bewilligung erfordert eine umfassende Darlegung der unternehmensinternen Zollprozesse. Insbesondere muss die praktische und beruflich Befähigung zur Einhaltung der Zollprozesse nachgewiesen werden. Dies geschieht in der Regel durch eine interne Arbeitsanweisung.
In der Bewilligung werden die wesentlichen Modalitäten für das Veredelungsverfahren festgelegt. Art und Umfang der Ein- oder Ausfuhr sowie die geplanten Veredelungshandlungen müssen beschrieben werden. Besonders der Nachweis der Nämlichkeit der Ware ist hier relevant. Der Nämlichkeitsnachweis ist der Nachweis darüber, dass es sich bei den Veredelungserzeugnissen um diejenigen Erzeugnisse handelt, die vorher in das Veredelungsverfahren überführt wurden.
Bei Verstößen gegen zollrechtliche Verpflichtungen aus der Bewilligung oder aus sonstigen Regelungen kann die praktische und berufliche Befähigung angezweifelt werden. In diesem Fall kann die Bewilligung widerrufen werden.
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