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Zum 01.01.2026 trat der neue § 21b UStG in Kraft. Er regelt, an welchem Ort die Einfuhrumsatzsteuer entsteht, wenn bei der Einfuhr das Verfahren der zentralen Zollabwicklung genutzt wird. In diesem Fall sind Zoll und Einfuhrumsatzsteuer häufig in unterschiedlichen Mitgliedstaaten zu zahlen. Unter Umständen ist neben der Zollanmeldung eine zusätzliche Steuererklärung über die EUSt notwendig.
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Bau- und Sanierungsleistungen bei Immobilien ist komplex – insbesondere, wenn die Finanzierung durch Zuschüsse erfolgt oder dauerdefizitäre Tätigkeiten vorliegen. Der BFH (Urteil v. 09.07.2025, XI R 32/22) stellt klar: Entscheidend für den Vorsteuerabzug ist die objektiv belegte unternehmerische Nutzungsabsicht, nicht die Art der Finanzierung oder Gewinnerzielung. Im Falle der gemischten Gebäudenutzung muss sachgerecht aufgeteilt werden. Eine vollständige Dokumentation der Nutzungsabsicht ist unerlässlich.
Die Finanzminister der EU-Staaten haben sich auf das vorzeitige Ende der EUR 150 Freigrenze für Einfuhrzölle geeinigt. Die definitive Abschaffung soll mit der Einführung des EU Customs Data Hub zum 01.01.2028 erfolgen. Ab dem 01.07.2026 ist übergangsweise ein Pauschalzoll von EUR 3 vorgesehen. Die neue Regelung soll Fehlentwicklungen der letzten Jahre, insbesondere im Bereich des E-Commerce, entgegenwirken. Im Fokus stehen dabei vor allem Warensendungen aus China.
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