Die umsatzsteuerliche Behandlung von Bau- und Sanierungsleistungen bei Immobilien ist komplex – insbesondere, wenn die Finanzierung durch Zuschüsse erfolgt oder dauerdefizitäre Tätigkeiten vorliegen. Der BFH (Urteil v. 09.07.2025, XI R 32/22) stellt klar: Entscheidend für den Vorsteuerabzug ist die objektiv belegte unternehmerische Nutzungsabsicht, nicht die Art der Finanzierung oder Gewinnerzielung. Im Falle der gemischten Gebäudenutzung muss sachgerecht aufgeteilt werden. Eine vollständige Dokumentation der Nutzungsabsicht ist unerlässlich.