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    Reform der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft – Erklärungsverfahren, aber kein Antragsverfahren
    Umsatzsteuer Newsletter 26/2026

    1    Hintergrund

    Die umsatzsteuerrechtliche Organschaft ist seit Jahren Gegenstand verschiedener Entscheidungen des BFH und des EuGH. Darin ging es um die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen der Organschaft. Folge dieser Rechtsprechung waren vor allem praktische Unsicherheiten. Zuletzt setzte das BMF mit Schreiben vom 01.04.2026 ein einzelnes BFH-Urteil um (KMLZ Umsatzsteuer Newsletter 19 | 2026). Parallel forderten insbesondere Wirtschaftsverbände immer wieder ein Antragsverfahren für die Organschaft, um Rechtssicherheit für die Unternehmen zu erlangen. Vor etwa einem Jahr legte das BMF dann ein Konzept zur Reform der Organschaft vor und diskutierte es mit einigen Spitzenverbänden. Angelehnt an dieses Konzept gibt es nunmehr einen Referentenentwurf zur Reform der Organschaft.

     

    2    Geplante Änderungen nach dem Referentenentwurf

    Nach dem Referentenentwurf sind ein neuer § 2c UStG und eine flankierende Regelung in der UStDV vorgesehen. Anwendbar sollen die neuen Bestimmungen ab 01.01.2029 sein. Dabei bleibt das Grundkonzept der Organschaft erhalten. Der Organträger muss Unternehmer sein. Die Organgesellschaft gilt nicht als Unternehmer, wenn die drei Eingliederungsmerkmale der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung erfüllt sind.

    Neu ist hingegen das geplante Erklärungsverfahren. Danach tritt die Wirkung der Organschaft nur ein, wenn der Organträger vorab erklärt, eine Organschaft begründen zu wollen. Andersherum formuliert: Auch wenn die Voraussetzungen der Organschaft vorliegen, tritt die Organschaft nicht ein, wenn der Organträger keine entsprechende Erklärung abgegeben hat. Die Erklärung wird damit Tatbestandsvoraussetzung der Organschaft. Eine unerkannte Organschaft ist daher nicht mehr möglich. Der Organträger kann dabei entscheiden, auch nur einzelne der Gesellschaften, die die Voraussetzungen der Organschaft erfüllen würden, in den Organkreis aufzunehmen. In die UStDV will der Gesetzgeber Regelungen dazu aufnehmen, in welcher Form die Erklärung zu erfolgen hat und dass sie nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu übermitteln ist (die spätere Annahme einer konkludenten Erklärung dürfte dadurch problematisch werden). Wenn die Voraussetzungen der Organschaft enden, muss der Organträger dies dem Finanzamt unverzüglich mitteilen.

    Eine zweite Neuerung betrifft die Personengesellschaften. Diese können künftig unter den gleichen Voraussetzungen wie juristische Personen Organgesellschaft sein. Damit geht die gesetzliche Regelung über die bisherige BFH-Rechtsprechung hinaus. Der BFH hat mit seiner aktuellen Rechtsprechung nur GmbH & Co. KGs als Organgesellschaft anerkannt.

    Auch verfahrensrechtlich bietet der Entwurf Neuerungen. Problematisch bleibt der Fall, dass ein vermeintlicher Organträger eine Erklärung über das Bestehen einer Organschaft abgibt. Liegen die materiellen Voraussetzungen der Organschaft tatsächlich nicht vor (vermeintliche Organschaft), entfaltet die Erklärung keine Wirkung. Die Organschaft entsteht nicht allein durch die Erklärung. Verfahrensrechtlich wird sichergestellt, dass entweder bei keinem oder bei beiden Beteiligten die notwendige Korrektur durchgeführt wird (auch wenn die Festsetzungsverjährung bei einem Beteiligten der vermeintlichen Organschaft bereits eingetreten ist). Bei der Rückabwicklung soll der vermeintliche Organträger für die Steuerfestsetzungen aller benannten vermeintlichen Organgesellschaften haften. Aber: Auf Antrag aller Beteiligten kann auf die Rückabwicklung insgesamt verzichtet werden, wenn dadurch keine Steuerausfälle drohen. Zinsen werden auch im Fall einer Rückabwicklung künftig nicht anfallen. Nach dem Entwurf soll dies verhindert werden, indem der Zinslauf erst 15 Monate nach Erlass der neuen Bescheide beginnt (verfahrensrechtlich erreicht durch die Fiktion eines rückwirkenden Ereignisses).

     

    3    Praxisfolgen

    Mit der Benennung von Personengesellschaften als mögliche Organgesellschaft übernimmt der Gesetzgeber die Rechtsprechung des EuGH in das UStG. Die Änderung ist daher zu begrüßen. Bis zur Gültigkeit der Norm sollten Personengesellschaften prüfen, ob sich für sie umsatzsteuerrechtlich Änderungen ergeben.

    Die Änderung mit den praktisch massivsten Auswirkungen ist die Einführung des Erklärungsverfahrens. Durch die Erklärung als weiteres Tatbestandsmerkmal kann der Unternehmer (auch für einzelne Gesellschaften des Konzerns) bewusst auf die umsatzsteuerrechtliche Organschaft verzichten (z. B. aus Haftungsgründen). Dies eröffnet insbesondere in komplexen Unternehmensstrukturen Gestaltungsspielraum. Gleichzeitig besteht bei Fehlen der Erklärung die Rechtssicherheit, dass keine Organschaft vorliegt. Da der Gesetzgeber das Antragsverfahren jedoch nicht umgesetzt hat, haben Unternehmer bei Abgabe der Erklärung zur Organschaft weiterhin keine endgültige Rechtssicherheit. Das Finanzamt wird nicht bestätigen, dass tatsächlich eine Organschaft vorliegt. Hier kann weiterhin beispielsweise die Betriebsprüfung im Nachgang eine andere Auffassung vertreten. Rechtssicherheit lässt sich für den Unternehmer insoweit nur durch eine verbindliche Auskunft oder verbindliche Zusage erlangen. Insgesamt ist der Schritt hin zu mehr Rechtssicherheit aber positiv zu bewerten.

    Die verfahrensrechtlichen Neuerungen sind insgesamt ebenfalls zu begrüßen. Dies gilt insbesondere für die vorgesehene Möglichkeit, bei fehlerhaft angenommener Organschaft auf eine Rückabwicklung zu verzichten. Der Aufwand der Rückabwicklung (z. B. Berechnung der Beträge, Korrektur von Rechnungen, Abgabe geänderter Erklärungen etc.) ist nicht erforderlich, wenn am Ende keine Mehrsteuer im Raum steht. Allerdings müssen die Antragsteller die Sicherstellung des Steueraufkommens nachweisen. Ein Wermutstropfen ist die neue Haftungsregelung für einen vermeintlichen Organträger. Hierdurch wird das Insolvenzrisiko der vermeintlichen Organgesellschaften auf diesen „Organträger“ verlagert. Zusammengefasst bringt der Referentenentwurf eine strukturelle, zu begrüßende Neuausrichtung der Organschaft mit sich.

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