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    PStTG / DAC7: Aktuelle Hinweise zur anstehenden Meldung
    Umsatzsteuer Newsletter 03/2026

    1    Hintergrund

    Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) setzt die sog. DAC7-Richtlinie um und bestimmt umfassende Meldepflichten für digitale Plattformen. Die Meldung anbieterbezogener Daten durch die Plattformbetreiber soll grenzüberschreitend steuerliche Transparenz herstellen und dient somit der gleichmäßigen Besteuerung von Umsätzen über digitale Plattformen (vgl. KMLZ Umsatzsteuer Newsletter 31 | 2022, 08 | 2023, 01 | 2024 und 18 | 2024).

    Plattformbetreiber müssen die Meldung für den Meldezeitraum 2025 bis zum 02.02.2026 an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln (§ 108 Abs. 3 AO). Zwar gab es im vergangenen Jahr keine gesetzlichen Anpassungen des PStTG. Gleichwohl müssen meldende Plattformbetreiber aktuelle Verwaltungshinweise sowie neue technische Rahmenbedingungen beachten (vgl. KMLZ Umsatzsteuer Newsletter 08 | 2025).

     

    2    Überblick über die aktuellen Hinweise des BZSt

    Plattformbetreiber sollten die umfangreichen Hinweise des BZSt zur Datenübermittlung für den Meldezeitraum 2025 vom 15.12.2025 berücksichtigen. In diesem Zusammenhang weist das BZSt bspw. auf die Unzulässigkeit von Platzhaltern hin, soweit Plattformbetreiber bestimmte Meldeinformationen verpflichtend an das BZSt übermitteln müssen (Ziff. 2.1 der Hinweise). Darüber hinaus enthalten die Hinweise unter anderem Ausführungen zur meldepflichtigen Steueridentifikationsnummer (Ziff. 2.2 der Hinweise), zur Meldung von Einzelunternehmen (Ziff. 2.3), zur Anwendung der Bagatellgrenze des § 4 Abs. 4 Nr. 4 PStTG (Ziff. 2.4 der Hinweise) oder zur Pflicht, Anbieterdaten konsolidiert zu melden, wenn die Anbieter über mehrere Konten auf der Plattform verfügen (Ziff. 2.5 der Hinweise). 

     

    3    Meldepflicht – Pflicht zur Abgabe einer Leermeldung

    Auch Plattformen, die nicht von meldepflichtigen Anbietern genutzt werden können, müssen ihre Meldepflicht überprüfen. Denn die Beschränkung des Plattformzugangs auf nicht meldepflichtige Anbieter (§ 4 Abs. 5 PStTG) lässt die Pflicht zur Abgabe einer Meldung nicht automatisch entfallen. Vielmehr setzt das Entfallen der Meldepflicht eine behördliche Feststellung im Sinne des § 11 PStTG voraus. In der Folge müssen betroffene Plattformbetreiber zumindest eine Leermeldung übermitteln und sollten für die kommende Meldung einen entsprechenden Freistellungsantrag prüfen.

     

    4    Gesetzliche Verlängerung der Meldefrist

    Da das eigentliche Fristende am 31.01.2026 auf einen Samstag fällt, verlängert sich die Meldefrist in diesem Jahr bis zum 02.02.2026 (§ 1 Abs. 2 PStTG i.V.m. § 108 Abs. 3 AO). Dies bestätigt das BZSt nun auch in seinen Meldehinweisen (siehe dort Ziff. 1.1), nachdem eine erste Fassung noch einen redaktionellen Fehler enthalten hatte. Darüber hinausgehende Möglichkeiten zur Verlängerung der Abgabefrist für die Meldung sehen weder das Gesetz noch die Verwaltung vor. Erleichterungsregelungen etwa für kleinere Plattformbetreiber bestehen aktuell nicht.

     

    5    Information der meldepflichtigen Anbieter (§ 22 PStTG)

    Meldende Plattformbetreiber müssen gemäß § 22 Abs. 1 PStTG jeden auf der Plattform registrierten meldepflichtigen Anbieter im Vorfeld der erstmaligen Meldung an das BZSt über die Datenübermittlung informieren, sodass der Anbieter seine Datenschutzrechte wahrnehmen kann. Eine erneute Information im Rahmen von anschließenden Korrekturmeldungen ist hingegen nicht erforderlich. Bis zum 02.02.2026 müssen Plattformbetreiber den meldepflichtigen Anbietern auch die sie jeweils betreffenden Informationen nach § 14 Abs. 2 – 4 PStTG mitteilen (§ 22 Abs. 2 PStTG). Bereits zum 31.12.2025 mussten meldende Plattformbetreiber die Prüfung bestehender Anbieter abgeschlossen haben (§ 18 Abs. 2 PStTG).

     

    6    Anpassung der elektronischen Schnittstelle zwingend erforderlich

    Das BZSt hat Änderungen an der elektronischen Massendatenschnittstelle vorgenommen (siehe KMLZ Umsatzsteuer Newsletter 8 | 2025). Diese Änderungen betreffen sowohl das DIP-XML-Schema, die Rest-API als auch den amtlichen Datensatz. Meldungen nach den neuen Vorgaben („DIP-Version 2.x“) erfordern darüber hinaus eine angepasste Enveloped-Signatur. Auch bereits freigeschaltete Nutzer müssen die neuen Vorgaben seit dem 01.01.2026 zwingend beachten. Meldungen können somit nicht mehr nach der alten DIP-Version 1 übermittelt werden. Die Internetseite des BZSt führt die konkreten Änderungen auf und erklärt die Verwendung der jeweils aktuell gültigen Schnittstellenversion im Kommunikationshandbuch zum DIP-Standard.

     

    7    Praxishinweise

    Die Zeit drängt: Plattformbetreiber müssen nicht nur bis zum 02.02.2026 eine zutreffende Meldung für das Meldejahr 2025 erstellen und übermitteln, sondern gerade rund um den Jahreswechsel auch mit der Vornahme regelmäßiger Korrekturmeldungen rechnen (etwa bei Retouren).

    Soweit Anpassungen an der elektronischen Schnittstelle erforderlich sind, ist ebenfalls Eile geboten. Meldungen nach dem alten Standard können nicht mehr über die Schnittstelle übermittelt werden, sodass Bußgelder wegen verspäteter Abgabe der Meldung drohen (§ 25 Abs. 1 Nr. 4 PStTG). Plattformbetreiber sind somit auf eine verlässliche Möglichkeit zur Übermittlung der Jahresmeldung sowie etwaiger Korrekturen angewiesen. Dabei kann das von KMLZ entwickelte DAC7 Reporting Tool als komfortable Lösung zur Erstellung und Übermittlung von Jahres- und Korrekturmeldungen unterstützen.

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