Incoterms® ist ein eingetragenes Markenzeichen der Internationalen Handelskammer (ICC). Die Verwendung dieses Markenzeichen bedeutet nicht, dass eine Verbindung zur ICC besteht oder dass diese die Verwendung genehmigt oder gesponsert ist.
Bei Warenlieferungen im internationalen Handel ist ein wesentlicher Faktor der Verhandlungen, welche Partei die Kosten und das Risiko des Transportes trägt. Käufer und Verkäufer können die Pflichten individuell vereinbaren. Insbesondere bei internationalen Verträgen kann es hier aber durch die verschiedenen Rechtsordnungen und Sprachen zu Missverständnissen kommen.
Um eine einheitliche Verwendung von Lieferbedingungen zu verwenden, hat die internationale Handelskammer (ICC) standardisierte Handelsklauseln klar definiert („International Commercial Terms“ – kurz: Incoterms). Diese können global verwendet werden, um den Inhalt der Lieferbedingungen und die Pflichten der Parteien zu regeln. Die Verwendung von Incoterms ermöglicht eine international einheitliche Auslegung der vertraglichen Pflichten und Risiken im Zusammenhang mit dem Warentransport.
Die Incoterms werden von der Internationalen Handelskammer alle zehn Jahre überarbeitet, um sie an die Entwicklungen im globalen Handel anzupassen. Die derzeit aktuellste Version sind die Incoterms® 2020. Grundsätzlich steht es den Vertragsparteien frei, auch eine ältere Version zu verwenden – etwa Incoterms® 2010. Die Angabe der Jahreszahl ist dabei entscheidend, da sich die Bedeutung einzelner Klauseln zwischen den Versionen ändern kann.
Obwohl es sich um standardisierte Klauseln handelt, die bestimmte Rechte und Pflichten regeln, sind sie nicht zwingend bindend. Die Vertragsparteien haben die Möglichkeit, einzelne Regelungen zu verändern oder zu ergänzen.
Regelungsinhalte der Incoterms sind:
Ort des Gefahrenübergangs
Ort des Kostenübergangs
Übergang der Sorgfaltspflicht
Verteilung der Abwicklungstätigkeiten

Klauseln für alle Transportarten:
EXW – Ex Works
FCA – Free Carrier
CPT – Carriage Paid to
CIP – Carriage, Insurance Paid to
DAP – Delivered At Place
DPU – Delivered At Place Unloaded
DDP – Delivered Duty Paid
EXW – Ex Works (Ab Werk)
EXW bedeutet, dass der Verkäufer die versandbereite und verpackte Ware auf dem Fabrikationsgelände zur Verladung zur Verfügung stellt. Der Verkäufer erfüllt damit seine Verpflichtungen. Das Risiko des zufälligen Untergangs geht hier frühestmöglich auf den Käufer über. Der Käufer muss die Waren abholen, verladen und transportieren. Gegebenenfalls notwendige Zollformalitäten wie Ausfuhr oder Einfuhr liegen ebenfalls im Verantwortungsbereich des Käufers. Er muss auch die Versicherung für den Transport zur Absicherung der Risiken abschließen und die Kosten dafür tragen.

FCA – Free Carrier (Frei Frachtführer)
Nach dem Incoterm FCA stellt der Verkäufer die zur Ausfuhr bereite Ware an einem definierten Ort zur Verfügung. Der Verkäufer trägt die Risiken und Kosten für das Freimachen der Ware zur Ausfuhr und das Verladen, sofern es am Fabrikationsgelände stattfindet. Erfolgt das Verladen an einem anderen benannten Ort, trägt der Käufer die Kosten und Risiken für das Verladen. Wie bei EXW trägt auch hier der Käufer Kosten und Risiken für Transport und Versicherung.

CPT – Carriage Paid to (Frachtfrei)
Vereinbaren die Parteien den Incoterm CPT, muss der Verkäufer die Ware zur Ausfuhr frei machen und bis zum benannten Bestimmungsort liefern. Er trägt die bis dahin entstehenden Transportkosten. Die Risiken für Verlust oder Beschädigung übernimmt der Verkäufer hingegen nur bis zur ersten Verladung vor dem Transport zum Exporthafen. Der Käufer muss daher die Ware am benannten Bestimmungsort entladen und ab dann die Kosten für Transport tragen. Die Risiken trägt er bereits ab der ersten Verladung.

CIP – Carriage, Insurance Paid to (Frachtfrei versichert)
Käufer und der Verkäufer haben dieselben Verpflichtungen wie bei dem Incoterm CPT. Jedoch muss bei diesem Incoterm der Verkäufer zusätzlich zu den Frachtkosten, auch die Versicherungskosten für den Transport bis zum Bestimmungsort tragen.

DPU – Delivered At Place Unloaded (Geliefert benannter Ort entladen)
Bei Vereinbarung des Incoterms DPU muss der Verkäufer die zur Ausfuhr freigemachte Ware am Bestimmungsort entladen. Bis die Entladung beendet ist, trägt er sowohl die Kosten für Transport und Versicherung als auch die Risiken für Verlust oder Beschädigung. Der Käufer trägt die Kosten für die Einfuhr der Ware in das Bestimmungsland.

DAP – Delivered At Place
Bei Vereinbarung des Incoterms DAP trägt der Verkäufer die Transport- und Versicherungskosten und Risiken bis zum vereinbarten Bestimmungsort, an dem die Ware dem Käufer entladebereit zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer ist bei Grenzüberschreitungen für die Ausfuhr im Abgangsland verantwortlich, nicht aber für die Einfuhr der Ware in das Bestimmungsland. Diese muss der Käufer übernehmen. Der Käufer muss die Ware am Bestimmungsort entladen.

DDP – Delivered Duty Paid (Geliefert verzollt)
Nach dem Incoterm DDP trägt der Verkäufer, wie auch bei DAP die Transport- und Versicherungskosten sowie die Risiken bis zum vereinbarten Bestimmungsort. Im Gegensatz zu DPU muss nicht der Verkäufer, sondern der Käufer die Ware am Bestimmungsort entladen. Der Verkäufer muss die Ware im Abgangsland zur Ausfuhr freimachen und darüber hinaus muss er die Ware im Bestimmungsland einführen und die Kosten der zollrechtlichen Abfertigung tragen. Ebenfalls muss er die Einfuhrabgaben (Zölle und Einfuhrumsatzsteuer) entrichten. Der Incoterm DDP ist der einzige Incoterm, bei dem der Verkäufer die Kosten der Einfuhr tragen muss.

Klauseln nur für den See- und Binnenschiffsverkehr:
FAS – Free Alongside Ship
FOB – Free on Board
CFR – Cost and Freight
CIF – Cost, insurance and Freight
FAS – Free Alongside Ship (Frei Längsseite Schiff)
Der Incoterm FAS bedeutet, dass der Verkäufer seine Lieferverpflichtungen erfüllt, wenn er die Ware längsseits des Schiffes im benannten Verschiffungshafen bereitgestellt hat. Ab dann trägt der Käufer die Transport- und Versicherungskosten, sowie die Risiken für Verluste oder Beschädigungen.

FOB – Free on Board (Frei an Bord)
Bei Vereinbarung des Incoterms FOB hat der Verkäufer seine Verpflichtungen erfüllt, wenn die Ware die Schiffsreling im benannten Verschiffungshafen überschritten hat. Bis zu diesem Punkt hat der Verkäufer sowohl die Kosten des Transports und der Versicherung als auch die Risiken zu tragen. Sobald die Ware am benannten Verschiffungshafen verladen ist, übernimmt der Käufer die Transport- und Versicherungskosten, als auch die Risiken für Verlust oder Beschädigung.

CFR – Cost and Freight (Kosten und Fracht)
Der Verkäufer hat bei Vereinbarung des Incoterms CFR die Ware bis zum benannten Bestimmungshafen zu befördern und muss die dafür entstandenen Kosten tragen. Die Risiken trägt der Verkäufer bis die Ware die Schiffsreling im Verschiffungshafen überschritten hat.

CIF – Cost, Insurance and Freight (Kosten, Versicherung und Fracht)
Wie bei dem Incoterm CFR hat der Verkäufer die zur Ausfuhr frei gemachte Ware geliefert, wenn die Verladung an Bord im Verschiffungshafen durchgeführt wurde. Bis dahin trägt der Verkäufer auch die Risiken für Verlust oder Beschädigung. Die Kosten für Transport und Versicherung hat der Verkäufer hingegen bis zum benannten Bestimmungshafen zu tragen.

Der verwendete Incoterm für ein Geschäft ist bei der Zollanmeldung im Einfuhrland anzugeben. Je nach vereinbartem Incoterm sind Kosten für den Transport dem Rechnungspreis hinzuzurechnen. Zu diesen Kosten können Beförderungskosten, Versicherungskosten, Ladekosten und Kosten der Behandlung der eingeführten Ware, die mit der Beförderung zusammenhängen, gehören. Die Incoterms regeln, bis zu welchem Punkt diese Kosten bereites im Kaufpreis einbezogen sind.
Auch für die Bestimmung des umsatzsteuerlichen Ortes der Lieferung sind die Incoterms relevant. Sie geben Aufschluss darüber, wann laut vertraglicher Vereinbarung die Verfügungsmacht vom Verkäufer auf den Käufer übergeht. Ebenfalls geben sie Aufschluss darüber, wer laut vertraglicher Vereinbarung die unterschiedlichen Transportabschnitte veranlasst.
In beiden Fällen kommt den Incoterms hingegen nur Indizwirkung zu. Maßgeblich ist die tatsächliche Gestaltung der Beförderung. Wenn diese von der vertraglichen Vereinbarung abweicht, kommt den Incoterms keine Bindungswirkung zu.
Kontakt