Der EuGH hat entschieden, dass in einem Kurbeitrag kein Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschverhältnisses gesehen werden kann, sofern die Kureinrichtungen von jedermann benutzt werden können. Dies hat zur Folge, dass mangels steuerbarer Ausgangsumsätze kein Vorsteuerabzug mehr möglich ist. Die (positive) Kehrseite der Medaille ist aber, dass Kurbeiträge nicht mehr der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. Gemeinden sparen sich 7 % Umsatzsteuer.
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