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Erst vor wenigen Wochen hat der EuGH sein Urteil in der Rs. Senatex veröffentlicht. Darin bestätigt der EuGH, dass eine Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs rückwirkend korrigiert werden kann. Der BFH hat die Rs. Senatex nun erstmalig in einem am 21.12.2016 veröffentlichten Urteil aufgegriffen. Er ändert seine Rechtsprechung und erkennt eine rückwirkende Rechnungsberichtigung ebenfalls an. Diese ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht möglich.
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