Umsatzsteuer Newsletter 18/2024
JStG 2024-E: Änderungen im Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)
Der Referentenentwurf zum JStG 2024 enthält Änderungen des Plattformen-Steuertransparenzgesetz, welches zum 01.01.2023 in Kraft getreten ist. Auf-grund der Erfahrungen bei Abgabe der ersten Meldung zum 31.03.2024 hatte die Plattformwirtschaft auf Gesetzesänderungen gehofft, die den praktischen Erfordernissen gerecht werden. Diese Hoffnung erfüllt der Referentenentwurf nach dem aktuellen Stand nicht.
1 Hintergrund
Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) setzt die sog. DAC7-Richtlinie um und bestimmt umfassende Meldepflichten für digitale Plattformen. Die Meldung anbieterbezogener Daten durch die Plattformbetreiber soll grenzüberschreitend steuerliche Transparenz herstellen und dient somit der gleichmäßigen Besteuerung von Umsätzen über digitale Plattformen (vgl. KMLZ Umsatzsteuer Newsletter 31 | 2022, 08 | 2023 und 01 | 2024). Die erste Meldung für das Kalenderjahr 2023 war bis zum 31.03.2024 abzugeben.
 
Die praktische Anwendung des PStTG wirft zahlreiche Fragen auf. Diese betreffen etwa den Vergütungsbegriff und die Subsumption relevanter Tätigkeiten im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 PStTG. Insoweit lassen die Vorgaben in der DAC7-Richtlinie dem nationalen Gesetzgeber wenig Gestaltungsspielraum. Allerdings müssen sich meldende Plattformbetreiber auch mit verfahrensrechtlichen Herausforderungen auseinandersetzen, die im Kompetenzbereich der Mitgliedstaaten liegen. Hierbei geht es z. B. um die Korrektur „unrichtiger“ Meldungen, die gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 PStTG stets unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern erfolgen muss. Korrekturen werden etwa bei Retouren erforderlich, soweit sie die ursprünglich gezahlte bzw. gutgeschriebene Vergütung rückwirkend beeinflussen. Ein hohes Retourenaufkommen rund um den Meldestichtag kann Plattformbetreiber daher zu einer Vielzahl von Korrekturen zwingen, um Bußgelder i.S.d. § 25 Abs. 1 Nr. 5 PStTG zu vermeiden. Im Gegensatz zu Deutschland gewähren andere Mitgliedstaaten praxisrelevante Erleichterungen, indem sie Sammelkorrekturen, etwa auf Quartalsbasis, zulassen.
 
Weiterer gesetzgeberischer Handlungsbedarf zeigt sich im Umgang mit Anbietern in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Diese sind Rechtsträger im Sinne des § 14 Abs. 3 PStTG, verfügen jedoch über keine Han-delsregisternummer – eine Pflichtangabe nach dem Gesetzeswortlaut (§ 14 Abs. 3 Nr. 5 PStTG). Eine dahingehende Präzisierung der Vorschrift drängte sich nicht zuletzt durch die zum 01.01.2024 in Kraft getretene Reform des Personengesellschaftsrechts und die Schaffung eines GbR-Registers geradezu auf.
 
2 Überblick über die Gesetzesänderungen
Hoffnungen auf weitreichende Gesetzesanpassungen werden sich nach aktuellem Stand nicht erfüllen. Der Referentenentwurf sieht lediglich kleinere Änderungen des PStTG vor. Neben einer europarechtlich gebotenen Anpassung des Begriffs des staatlichen Rechtsträgers (§ 6 Abs. 3 PStTG) ab dem Meldezeitraum 2024 (§ 29 S. 2 PStTG n.F.) sollen die Befugnisse des BZSt bei der Überwachung der Sorgfaltspflichten erweitert werden (§ 9 Abs. 10 S. 2 PStTG n.F.).
 
Änderung beim Begriff des staatlichen Rechtsträgers
Kern der Gesetzesänderungen ist eine Anpassung des Begriffs des staatlichen Rechtsträgers im Sinne des § 6 Abs. 3 PStTG. Gegenwärtig fallen hierunter auch Einrichtungen, die sich unter der Kontrolle eines Staates oder mindestens einer Gebietskörperschaft befinden. Die Möglichkeiten der Kontrolle über solche Einrichtungen hängen im Grundsatz von den rechtlichen Möglichkeiten zur Einflussnahme auf die geschäftsführenden Organe ab. Hierbei reicht regelmäßig eine Stimmrechtsmehrheit aus. Die DAC7-Richtlinie fordert demgegenüber, dass sich die Einrichtung im staatlichen Alleineigentum befinden muss. Diese unzureichende Umsetzung der DAC7-Richtlinie durch das PStTG korrigiert der Gesetzgeber nun im Rahmen des JStG 2024-E. Gemäß § 29 S. 2 PStTG n.F. gilt dieser neue Rechtsträgerbegriff ab dem Meldezeitraum 2024. § 29 S. 2 PStTG n.F. enthält zudem eine Übergangsregelung, wonach eine Korrektur der Meldung für den Zeitraum 2023 nicht erforderlich ist.
 
Anpassungen beim Datenzugriff 
Nach § 9 Abs. 10 S. 1 PStTG prüft das BZSt die Einhaltung der Melde- und Sorgfaltspflichten, die den meldenden Plattformbetreibern nach dem PStTG auferlegt werden. Bislang gelten in diesem Zusammenhang § 147 Absatz 5 und 6 sowie §§ 193 bis 203a der Abgabenordnung und § 12 des EU-Amtshilfegesetzes entsprechend. Durch die Neufassung des § 9 Abs. 10 S. 2 PStTG wird der Verweis auf § 147 AO auf dessen Absatz 7 erweitert. Ziel ist eine effiziente Aufgabenerledigung durch das BZSt. Zukünftig ist also die Verarbeitung und Aufbewahrung der nach § 147 Abs. 6 AO zur Verfügung gestellten Daten auch auf mobilen Datenverarbeitungssystemen der Finanzbehörden unabhängig von deren Einsatzort grundsätzlich zulässig.
 
3 Praxishinweise
Unmittelbarer Handlungsbedarf wird sich für den Großteil der Plattformbetreiber aus den gegenwärtig geplanten Gesetzesänderungen nicht ergeben. Die Änderungen bleiben hinter den praktischen Erfordernissen und den Erwartungen aus der Plattformwirtschaft zurück. Gleichzeitig steht das Gesetzgebungsverfahren noch am Anfang. Es besteht somit die Hoffnung, dass der Gesetzgeber die Erfahrungen des ersten Meldedurchgangs sowie die Rückmeldungen seitens der Plattformbetreiber noch angemessen berücksichtigen wird. Nach unseren Erfahrungen haben einige Plattformbetreiber, nicht zuletzt aufgrund der technischen Anforderungen an die elektronische Schnittstelle beim BZSt, bisher keine Meldung für das Jahr 2023 abgegeben. Unterbliebene Meldungen sollten jedoch schnell nachgereicht werden. Dabei kann das von KMLZ entwickelte DAC7 Reporting Tool als eine komfortable Lösung zur Erstellung und Übermittlung des Reports unterstützen.
 
Ansprechpartner:
 


Dr. Matthias Oldiges

Rechtsanwalt
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Stand: 17.04.2024