Umsatzsteuer Newsletter 03/2024
Blick ins Ausland
Es gab im Ausland in letzter Zeit folgende Entwicklungen: +++ Estland hat Steuersätze erhöht +++ Dänemark hat Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung eingeführt +++ Italiens Ermächtigung für Split Payment Verfahren wurde verlängert +++ Luxemburg hat temporäre Steuersatzsenkung beendet und Reverse-Charge-Verfahren erweitert +++ Malta hat neuen Steuersatz eingeführt +++ Rumänien hat E-Rechnungspflicht sowie Reporting Pflicht von grenzüberschreitenden Transporten eingeführt und Regelungen zum Aufschub der Einfuhrumsatzsteuer geändert +++ Schweiz hat Steuersätze erhöht +++ Tschechische Republik hat ermäßigte Steuersätze angepasst +++ Türkei hat Steuersätze erhöht +++
1 Estland
Mit Wirkung zum 01.01.2024 hat Estland den Regelsteuersatz von 20 % auf 22 % erhöht. Im nächsten Jahr, zum 01.01.2025, steigt der Steuersatz für kurzfristige Beherbergungen von 9 % auf 13 %, und der Steuersatz für die Lieferung von Zeitungen und Zeitschriften wird von 5 % auf 9 % angehoben.
 
2 Dänemark
Zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung hat Dänemark einige Änderungen am dänischen Umsatzsteuergesetz eingeführt. So wurde z. B. zum 01.01.2024 die Anwendung des nationalen Reverse-Charge-Verfahrens auf Telekommunikationsdienstleistungen ausgeweitet. Das Reverse-Charge-Verfahren greift nur bei B2B-Transaktionen zwischen Steuerpflichtigen, die in Dänemark für die Umsatzsteuer registriert sind. 
 
Zudem wird ein Mitteilungssystem der Finanzverwaltung eingerichtet. Darüber kann die Finanzverwaltung einem Steuerpflichtigen, der Waren erworben hat, für welche die zu entrichtende Steuer nicht gezahlt wurde, Mitteilungen zukommen lassen, z. B. eine Anweisung, bei künftigen Transaktionen größere Wachsamkeit walten zu lassen. In den Mitteilungen soll zudem darauf aufmerksam gemacht werden, wie sich ungewöhnliche Umstände bei Transaktionen oder bei Geschäftspartnern feststellen lassen, um eine Beteiligung am Handel mit nicht versteuerten Waren zu vermeiden.
 
Außerdem müssen Steuerpflichtige seit 01.01.2024 erklären, ob sie steuerfreie Ausgangsumsätze in Dänemark erbringen, die das Recht zum Vorsteuerabzug einschränken. In einer jährlich einzureichenden Erklärung müssen die Unternehmer ihre Vorsteuerquote angeben, jeweils berechnet für ein Wirtschaftsjahr. 
 
Des Weiteren hat Dänemark zum 01.07.2023 die Regelung für die Berechnung von Zinsen auf Umsatzsteuernachzahlungen angepasst. Die Regelung greift bei Fällen, in denen Umsatzsteuerschulden nicht rechtzeitig bezahlt wurden oder geänderte Umsatzsteuererklärungen zu einer höheren Steuerschuld führen. Hierbei ist es unerheblich, ob die Umsatzsteuererklärungen von der Finanzverwaltung oder von Seiten des Steuerpflichtigen geändert wurden. Die Zinsen werden auf der Grundlage der geschuldeten zusätzlichen Steuer berechnet. Die Finanzverwaltung kann einen monatlichen Zinssatz von mindestens 0,7 % erheben. Für Mehrwertsteuerzwecke beträgt der reguläre Verjährungszeitraum 36 Monate. Somit kann sich für Berichtigungen, die den ältesten Meldezeitraum (36 Monate) betreffen, ein Zinszuschlag von bis zu ca. 25 % ergeben.
 
3 Italien 
Der EU-Rat hat mit Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1552 vom 25.07.2023 die Ermächtigung Italiens für das Split-Payment bis zum 30.06.2026 verlängert. Eigentlich war die Ermächtigung zum 30.06.2023 ausgelaufen. Durch das Split-Payment ist die italienische Mehrwertsteuer für Umsätze von börsennotierten Unternehmen (im FTSE MIB) und von Behörden sowie von behördenkontrollierten Unternehmen direkt auf ein separates Bankkonto des italienischen Fiskus zu zahlen statt an den Leistenden. Italien hatte eine Verlängerung der Ermächtigung bis 31.12.2026 beantragt. Verlängert wurde nun bis 30.06.2026. Das Split-Payment für Umsätze im FTSE MIB notierter Unternehmen wollte Italien freiwillig am 01.07.2025 abschaffen. Insofern war die ursprüngliche Ermächtigung auch nur bis zu diesem Termin erteilt worden.
 
Übrigens, der KMLZ VAT-ID Verifier kann hierbei hilfreich unterstützen. Neben der qualifizierten Prüfung von USt-IDs kann über den Verifier auch identifiziert werden, welche Unternehmen unter das Split-Payment in Italien fallen, so dass die Mehrwertsteuer aus den betreffenden Eingangsrechnungen direkt an den italienischen Fiskus gezahlt werden kann.
 
4 Luxemburg
In Luxemburg wurden die in 2023 temporär um 1 % gesenkten Steuersätze wieder auf das Normalniveau angehoben. Seit dem 01.01.2024 gelten wieder der Regelsteuersatz von 17 %, der mittlere Steuersatz von 14 % sowie der reduzierte Steuersatz von 8 %.
 
Zudem hat Luxemburg mit Wirkung zum 01.01.2024 die Anwendung der nationalen Reverse-Charge-Regelung auf folgende Umsätze ausgeweitet, sofern die Bemessungsgrundlage einer einzelnen Lieferung den Betrag von EUR 10.000 übersteigt: 
  • Lieferungen von Mobiltelefonen, 
  • Lieferungen von integrierten Schaltkreisen in einem Zustand vor dem Einbau in Endverbraucherprodukte, 
  • Lieferungen von Spielkonsolen, Tablet-PCs und Laptops, 
  • Lieferungen von rohen und halbfertigen Metallen, einschließlich Edelmetallen, sofern sie nicht unter die Differenzbesteuerung für Gebrauchtwaren, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten im Rahmen der Sonderregelung für Anlagegold fallen.
5 Malta
Mit Wirkung zum 01.01.2024 hat Malta einen weiteren ermäßigten Steuersatz von 12 % eingeführt (neben den bereits existierenden 5 % und 7 %) Dieser gilt für die Vermietung von Sportbooten, bestimmte Dienstleistungen im Gesundheitswesen, Dienstleistungen der Wertpapierverwahrung und bestimmte Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krediten und Kreditgarantien.
 
6 Rumänien 
Seit dem 01.01.2024 haben nicht ansässige Unternehmen, die in Rumänien registriert sind, die Verpflichtung, Rechnungen betreffend B2B-Transaktionen mit Lieferort in Rumänien innerhalb von 5 Tagen nach Ausstellung auf der elektronischen Rechnungsplattform RO e-factura hochzuladen und so an die rumänische Finanzverwaltung zu melden. Ab 01.07.2024 müssen Unternehmen, die in Rumänien mehrwertsteuerpflichtig sind, diese Rechnungen ausschließlich über die elektronische Rechnungsplattform erstellen und übermitteln. Nicht gemeldet werden müssen zwischen dem 01.01.2024 und 30.06.2024 Rechnungen für Ausfuhren und innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen, die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen an Steuerpflichtige, die nicht in Rumänien ansässig und nicht für die Umsatzsteuer registriert sind, die Lieferungen von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen, für die vereinfachte Rechnungen ausgestellt werden, sowie die Erbringung von Dienstleistungen, für welche die Ausstellung der Rechnung nicht den in Rumänien geltenden Rechnungstellungsvorschriften unterliegt.
 
Ab dem 01.07.2024 werden bei B2B-Transaktionen die Ausstellung von Rechnungen und deren Empfang und Registrierung durch in Rumänien ansässige Aussteller bzw. Empfänger auf andere Weise als über das RO-e-factura-System mit einer Geldbuße i.H.v. 15 % des Gesamtwerts der Rechnung sanktioniert. Dies gilt sowohl für den Rechnungsaussteller als auch für den Rechnungsempfänger.
 
Außerdem können Personen, die ein Zertifikat für einen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten („AEO“) besitzen, ab dem 01.01.2024 die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer beim Zoll nicht mehr lediglich auf der Grundlage des AEO-Status verschieben. Stattdessen ist es nun Voraussetzung für den Aufschub, die Zollanmeldungen im Rahmen des zentralen Abfertigungsverfahrens gemäß Artikel 179 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 abgeben zu können. Für Steuerpflichtige, die eine Bescheinigung über den Aufschub der Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer beantragen, wird als zusätzliche Bedingung für den Erhalt dieser Bescheinigung die Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung eingeführt, aus der hervorgeht, dass der Steuerpflichtige keine offenen Steuerschulden hat.
 
Seit dem 15.12.2023 besteht nun auch in Rumänien, ähnlich wie seit vielen Jahren bereits in Ungarn, die Verpflichtung, den grenzüberschreitenden Straßentransport von Waren zu melden. Die Meldung ist unabhängig von der Kategorie der transportierten Waren und hat über das System RO e-Transport zu erfolgen.
 
7 Schweiz/ Liechtenstein
In der Schweiz wurden mit Wirkung zum 01.01.2024 die Mehrwertsteuersätze erhöht. Der Regelsteuersatz stieg von 7,7 % auf 8,1 %, der reduzierte Steuersatz von 2,5 % auf 2,6 % und der Sondersatz für Beherbergung von 3,7 % auf 3,8 %.
 
8 Tschechische Republik
Auch in der Tschechischen Republik fand zum 01.01.2024 eine Anpassung der Steuersätze statt. Die beiden ermäßigten Steuersätze von 10 % und 15 % wurden zu einem ermäßigten Steuersatz von 12 % zusammengeführt.
 
9 Türkei
Mit Wirkung zum 07.07.2023 hat die Türkei den Regelsteuersatz von 18 % auf 20 % erhöht. Der ermäßigte Steuersatz wurde von 8 % auf 10 % erhöht.
 
Ansprechpartner:
 
 
Ronny Langer
Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater
Tel.: +49 89 217501250
 
Stand: 12.01.2024