Umsatzsteuer Newsletter 38/2017
EuGH: Briefkastenadresse auf Rechnung ausreichend
In einer Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs muss als Anschrift des Leistenden nicht der Ort seiner wirtschaftlichen Tätigkeit angegeben werden. Der EuGH urteilte dies am 15.11.2017 in den deutschen Vorlageverfahren Rs. Geissel und Butin – C-374/16 und C-375/16. Nach Ansicht des EuGH reicht die postalische Erreichbarkeit und somit die Angabe einer Briefkastenadresse. Dadurch erteilt der EuGH einer engeren Sichtweise des V. Senats des BFH eine Absage. Die Entscheidung ist auch bedeutsam für die Angabe der Anschrift des Leistungsempfängers.

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Die beiden Umsatzsteuersenate des BFH hatten sich am 06.04.2016 mit zwei Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gewandt (V R 25/15 und XI R 20/14). Beide Senate wollten wissen, ob das Rechnungsmerkmal der „vollständigen Anschrift“ in § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG, Art. 226 Nr. 5 MwStSystRL verlangt, dass es sich dabei um den Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit des Leistenden handelt. Während der V. Senat eine wirtschaftliche Tätigkeit für erforderlich hielt, sah der XI. Senat eine Briekastenadresse als ausreichend an.

1.    Sachverhalt
Die Kläger in den beiden Verfahren betrieben einen Kraftfahrzeughandel. Beide begehrten den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen, in welchen die Leistenden nur ihre Briefkastenadresse angegeben hatten. Die Finanzämter versagten den Vorsteuerabzug mit der Begründung, das Erfordernis der „vollständigen Anschrift“ sei nicht erfüllt. Maßgebend sei die Anschrift, unter der der leistende Unternehmer seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet.

Die beiden zuständigen Finanzgerichte gelangten zu divergierenden Ergebnissen. Der BFH wollte nun vom EuGHwissen, ob mit „Anschrift“ der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit gemeint ist. Für den Fall, dass diese Frage zu bejahen ist, wollte er wissen, ob Gutglaubensschutz im Bereich des Vorsteuerabzugs bereits im Festsetzungsverfahren berücksichtigt werden muss, oder ob das Billigkeitsverfahren gem. §§ 163, 227 AO ausreicht.

2.    Entscheidungsgründe
Nach Ansicht des EuGH verlangt der Begriff der „Anschrift“ nicht, dass der Leistende an diesem Ort wirtschaftlich aktiv ist. Die Angabe einer Adresse, unter der der Leistende postalisch erreichbar ist, genügt.

Zunächst stellt der EuGH im Wege der Wortlautauslegung klar, dass unter den Begriff „Anschrift“ jede Art von Anschrift fällt, einschließlich der Briefkastenanschrift. Die Mitgliedstaaten dürften keine strengeren Verpflichtungen vorsehen als die MwStSystRL.

Unter Verweis auf das Urteil Senatex (C‑518/14) stellt derEuGH fest, dass eine Rechnung lediglich eine formelle Bedingung des Vorsteuerabzugs sei und keine materielle. Die Modalitäten bei der Angabe der Anschrift seien für den Vorsteuerabzug nicht maßgeblich.

Mit Blick auf Sinn und Zweck des Art. 226 Nr. 5 MwStSystRL führt der EuGH aus, dass das Merkmal der Anschrift zur Identifikation des Rechnungsausstellers dient. Die Steuerverwaltung soll nachvollziehen können, ob der zum Steuerabzug gebrachte Mehrwertsteuerbetrag in einer Steuererklärung des Leistenden angegeben und entrichtet wurde. Maßgebliche Informationsquelle für die Identifikation des Leistenden sei dessen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, die für die Verwaltung leicht überprüfbar und vom Leistenden nur im Zuge eines strengen Registrierungsverfahrens zu erhalten sei. Die Bedeutung der Anschrift tritt demgegenüber in den Hintergrund.

Abschließend hebt der EuGH die in der Entscheidung C-277/14, PPUH Stehcemp entwickelten Grundsätze hervor. Demnach ist für den Vorsteuerabzug unschädlich, wenn es sich bei dem leistenden Unternehmer um eine „Scheinfirma“ handelt und der Leistungsempfänger diesbezüglich gutgläubig ist. Auch in diesem Fall hatte der Leistende am angegebenen Gesellschaftssitz keine geschäftliche Tätigkeit ausgeübt.

Auf die weitere Vorlagefrage, ob es gegen Unionsrecht verstößt, dass in Deutschland Gutglaubensschutz beim Vorsteuerabzug nicht im Festsetzungsverfahren, sondern nur im Billigkeitsverfahren gem. §§ 163, 227 AO gewährt wird, musste der EuGH nicht mehr eingehen.

3.    Praxisfolgen
Die Entscheidung des EuGH ist praxisnah und inhaltlich überzeugend zugleich. Der EuGH setzt die Linie fort, die er in den Entscheidungen Senatex (C‑518/14) und Barlis 06 (C-516/14) deutlich zum Ausdruck gebracht hat: Eine Abkehr von formellen Kriterien und eine Stärkung des materiellen Rechts.

Es ist weit verbreitete Praxis, dass Unternehmen mit Postfachadressen, Großkundenadressen etc. arbeiten und dass diese Adressen auch als Anschriften auf Rechnungen verwendet werden. Auf Basis des Urteils des EuGH kann diese Praxis fortbestehen.

Hinzu kommt, dass es mit zunehmender Bedeutung des digitalen Bereichs zur Entmaterialisierung vieler geschäftlicher Aktivitäten kommt. Den Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit genau zu bestimmen, dürfte in vielen Fällen nicht so leicht möglich sein und wird bei der Rechnungstellung künftig auch entbehrlich werden.

Der EuGH hat zur Anschrift des Leistenden entschieden. Was für die Anschrift des Leistenden gilt, muss auch für die Anschrift des Leistungsempfängers gelten. Es ist kein sachlicher Grund für eine Differenzierung ersichtlich. Die Finanzverwaltung hat die Angabe einer bloßen Postfachnummer oder Großkundenadresse hier bereits in der Vergangenheit ausreichen lassen (vgl. Abschn. 14.5 Abs. 2 S. 3 UStAE). Die nationale Rechtsprechung wird sich dieser Sichtweise nun beugen müssen. Auch für die Angabe der Anschrift im Belegnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen gem. § 17a UStDV dürfte diese Entscheidung erheblich sein.

Ansprechpartner:

Dr. Thomas Streit, LL.M. Eur.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
Telefon: +49 89 217501275
thomas.streit@kmlz.de

Stand: 17.11.2017