Das Verpackungsgesetz (VerpackG) ist am 13. Juli 2017 in Kraft getreten und wurde zuletzt durch Art. 6 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. Nr. 294) geändert. Es handelt sich um ein Spezialgesetz des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und konkretisiert die in § 23 Abs. 1 KrWG verankerte Produktverantwortung im Bereich der Verpackungen.
Verpackungen
Das Verpackungsgesetz definiert verschiedene Arten von Verpackungen. Grundsätzlich ist der Verpackungsbegriff in § 3 Nr. 1 VerpackG legal definiert als „Erzeugnisse aus beliebigen Materialien zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können“. Diese Definition orientiert sich an der EU-Verpackungsrichtlinie, berücksichtigt jedoch stärker die beabsichtigte Verwendung der jeweiligen Verpackung.
Jede Verpackung muss einer bestimmten Verpackungsart zugeordnet werden. Die Verpackungsarten werden durch einen allgemeinen Teil und einen besonderen Teil definiert, der die typische Eigenschaft der jeweiligen Verpackung beschreibt. Es wird unterschieden zwischen:
Verkaufsverpackungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 VerpackG)
Serviceverpackungen (§ 3 Abs. 1 lit. a VerpackG)
Versandverpackungen (§ 3 Abs. 1 lit. b VerpackG)
Umverpackungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 VerpackG)
Transportverpackungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 VerpackG)
Service- und Versandverpackungen sind spezielle Verkaufsverpackungen, die durch ihre besondere Verwendung modifiziert wurden.
Ob eine Verpackung im Sinne des Verpackungsgesetzes vorliegt, ist häufig nicht eindeutig. Ein unverbindlicher Self-Check kann auf der Internetseite der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister durchgeführt werden. Dort werden auch Abgrenzungskriterien aufgezeigt. Zu prüfen sind die Verpackungsfunktion, der Zusammenhang mit einer Ware, die Eigenschaft als Produktbestandteil, der Produktnutzen sowie Zusatzelemente. Weitere Kriterien sind in Anlage 1 des Gesetzes aufgeführt.
Verantwortliche
Die Pflichten des Verpackungsgesetzes betreffen diejenigen, die für das Anfallen von Verpackungsabfällen verantwortlich sind. Diese Verantwortlichen werden unter dem Begriff „Hersteller“ zusammengefasst. Hersteller im Sinne des Gesetzes ist derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt oder gewerbsmäßig nach Deutschland einführt (§ 3 Abs. 14 VerpackG). Ein Inverkehrbringen ist als „die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung“ definiert (§ 3 Abs. 9 VerpackG). Wichtig ist, dass die Verpackung mit Waren befüllt sein muss. Unbefüllte Verpackungen sind nicht betroffen. Die Definition des Herstellers ist weit gefasst und umfasst nicht nur den klassischen Produzenten. Unternehmen sollten daher eine sorgfältige Prüfung ihrer Verantwortlichkeit vornehmen.
Verpackungsrechtliche Pflichten
Die Pflichten hängen von der Art der Verpackung ab. Besonders relevant ist die Frage der Systembeteiligungspflicht. Die Art der Verpackung bestimmt, ob sie der Systemteilnahme unterliegt oder nicht. Unterliegt die Verpackung nicht der Systemteilnahme, müssen andere Verpflichtungen erfüllt werden.
Registrierungspflicht
Unabhängig von der Art der Verpackung sind Hersteller gemäß § 9 VerpackG verpflichtet, sich vor dem erstmaligen Inverkehrbringen von Waren mit Verpackungen im Verpackungsregister „LUCID“ zu registrieren.
Systembeteiligungspflicht
Weitere Pflichten sind von der Systembeteiligung abhängig. Ob eine Systembeteiligungspflicht besteht, hängt davon ab, ob die Verpackung typischerweise beim privaten Endverbraucher oder einer vergleichbaren Anfallstelle als Abfall anfällt. Die Systembeteiligungspflicht verpflichtet Hersteller zum Abschluss eines Vertrags mit einem Betreiber eines dualen Systems, um die Sammlung, Sortierung und das Recycling durch das Systembeteiligungsentgelt zu finanzieren. Außerdem besteht die Pflicht zur regelmäßigen Datenmeldung gemäß § 10 VerpackG über die in Verkehr gebrachten Verpackungen. Dabei wird zwischen Planmengenmeldungen für zukünftige Zeiträume und Istmengenmeldungen für tatsächlich in Verkehr gebrachte Verpackungen unterschieden.
Rücknahme- und Verwertungspflicht
Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen müssen die Rücknahme und Verwertung der Verpackungen selbst sicherstellen.
Kennzeichnungspflicht
§ 6 VerpackG ermöglicht die freiwillige Kennzeichnung der Verpackung zur Identifizierung des Materials. Die Europäische Kommission behält sich vor, diese Regelung künftig verbindlich zu machen. Zulässig sind nur die in Anlage 5 festgelegten Nummern und Abkürzungen.
Pflicht zur getrennten Sammlung
Das Verpackungsgesetz verpflichtet private Endverbraucher und vergleichbare Anfallstellen (§ 3 Abs. 11 VerpackG) zur getrennten Sammlung der anfallenden Abfälle. Diese Pflicht soll ein ordnungsgemäßes, schadloses und hochwertiges Recycling sicherstellen.
Kontakt