Warum sind § 30 und § 130 OWiG für Unternehmen relevant?
In Deutschland gibt es (noch) kein eigenes Unternehmensstrafrecht. Dennoch können juristische Personen – also Unternehmen, Vereine oder Stiftungen – für Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ihrer Leitungspersonen zur Verantwortung gezogen werden. Die rechtliche Grundlage dafür bilden die §§ 30 und 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).
Was regelt § 30 OWiG
§ 30 OWiG erlaubt es, Geldbußen gegen Unternehmen zu verhängen, wenn eine Leitungsperson (z. B. Geschäftsführer, Vorstand, Prokurist) eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begeht, durch die das Unternehmen bereichert wurde oder Pflichten verletzt wurden.
Beispiel:
Ein Geschäftsführer hinterzieht Umsatzsteuer zugunsten der GmbH. Die GmbH kann nach § 30 OWiG mit einer Geldbuße belegt werden – unabhängig davon, ob sie selbst „schuldhaft“ gehandelt hat.
Bußgeldrahmen:
Bis zu EUR 10 Mio. bei vorsätzlichen Straftaten
Bis zu EUR 5 Mio. bei fahrlässigen Taten
In besonderen Fällen kann das Bußgeld auch darüber hinausgehen, wenn der wirtschaftliche Vorteil höher war (§ 30 Abs. 3 OWiG)
Verjährung
Die Verjährung richtet sich akzessorisch nach der Bezugstat – also der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, auf die sich die Unternehmensgeldbuße stützt.
Beispiel:
Wenn ein Geschäftsführer eine Steuerhinterziehung begeht, beträgt die Verjährung für die Unternehmensgeldbuße nach § 30 OWiG ebenfalls fünf Jahre (bzw. fünfzehn Jahre bei besonders schweren Fällen).
Was regelt § 130 OWiG
§ 130 OWiG betrifft die Verletzung von Aufsichtspflichten. Wenn ein Unternehmen es versäumt, durch geeignete Organisation und Kontrolle Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu verhindern, kann dies selbst eine Ordnungswidrigkeit darstellen.
Beispiel:
Ein Unternehmen hat keine wirksamen Compliance-Strukturen. Ein Mitarbeiter begeht eine Steuerstraftat, die durch bessere Kontrolle hätte verhindert werden können. Dann kann das Unternehmen wegen Organisationsverschuldens belangt werden.
§ 130 OWiG ist oft die Voraussetzung für eine Geldbuße nach § 30 OWiG, wenn keine konkrete Leitungsperson identifiziert werden kann.
Bedeutung für die Praxis
Steuerstrafrechtliche Ermittlungen betreffen nicht nur Einzelpersonen, sondern können auch direkte finanzielle Folgen für Unternehmen haben.
Unternehmen sollten daher wirksame Compliance-Systeme einführen, um Haftungsrisiken zu minimieren.
Bei Verdacht auf Steuerstraftaten ist eine schnelle rechtliche Beratung entscheidend, um Bußgelder und Reputationsschäden zu vermeiden.
Bußgeldrahmen gemäß § 130 Abs. 3 OWiG:
Wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist: Geldbuße bis zu EUR 1.000.000
Wenn die Pflichtverletzung mit Geldbuße bedroht ist: Das Höchstmaß der Geldbuße richtet sich nach dem für die Pflichtverletzung vorgesehenen Bußgeldrahmen.
Wenn die Pflichtverletzung sowohl mit Strafe als auch mit Geldbuße bedroht ist: Es gilt der jeweils höhere Bußgeldrahmen (§ 130 Abs. 3 Satz 3 OWiG)
Diese Bußgelder können zusätzlich zu Maßnahmen nach § 30 OWiG verhängt werden, wenn z. B. eine Leitungsperson eine Steuerstraftat begeht und das Unternehmen keine ausreichenden Kontrollmechanismen hatte.
Verjährung
Die Verfolgungsverjährung der Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG richtet sich grds. nach § 31 Abs. 2 OWiG. Wenn die in Frage stehende Zuwiderhandlung eine Steuerordnungswidrigkeit nach §§ 378-380 AO ist, gilt allerdings § 384 und somit eine fünfjährige Verjährungsfrist.
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