Das am 16. Mai 2023 in Kraft getretene Gesetz über den Einwegkunststofffonds (Einwegkunststofffondsgesetz – EWKFondsG) regelt die Pflichten der Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte sowie Kostenerstattungsansprüche für Berechtigte. Das Einwegkunststofffondsgesetz setzt ebenso wie das Verpackungsgesetz das in § 23 KrWG verankerte System der erweiterten Herstellerverantwortung um. Die Verantwortlichen für das Aufkommen von Einwegkunststoffprodukten die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen der Beseitigung und Verwertung tragen. Dies wird durch die Einwegkunststoffabgabe als Sonderabgabe sichergestellt.
Auf der anderen Seite sollen diejenigen, die Maßnahmen zur Verwertung wie beispielsweise die Sammlung und Reinigung durchführen, die Kosten für diese Leistungen erstattet bekommen.
Einwegkunststoffprodukte
Das Einwegkunststoffprodukt ist als „ein ganz oder teilweise aus Kunststoff (§ 3 Nr. 2 EWKFondsG) bestehendes Produkt, welches nicht dazu bestimmt ist, während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen“, legal definiert. Einwegkunststoffprodukte werden in der „Liste der Einwegkunststoffprodukte“ in Anlage 1 näher konkretisiert. Die Liste ist grundsätzlich als abschließend anzusehen, dennoch besteht der Vorbehalt zur Erweiterung.
Verantwortliche
Der Herstellerbegriff entspricht dem des Art. 3 Nr. 11 der Richtlinie 2019/904 (EU) und wird in gleicher Weise in das nationale Recht übernommen. Dabei ist nach der Ansässigkeit des Herstellers im Geltungsbereich des Gesetzes zu differenzieren. Hersteller im Sinne des Einwegkunststofffondsgesetzes ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die in Deutschland niedergelassen ist und als Produzent, Befüller, Verkäufer oder Importeur erstmals Einwegkunststoffprodukte in Verkehr bringt (§ 3 Nr. 3 lit. a EWKFondsG) oder nicht im Geltungsbereich des EWKFondsG niedergelassen ist und solche Produkte mittels Fernkommunikationsmittel unmittelbar an private Haushalte verkauft (§ 3 Nr. 3 lit. b EWKFondsG). Die Zurverfügungstellung hat dabei gewerbsmäßig zu erfolgen. In Abgrenzung zum Verpackungsgesetz greifen die Pflichten lediglich beim erstmaligen Bereitstellen auf dem Markt und somit nur für den ersten Akteur in der Lieferkette.
Pflichten nach dem Einwegkunststofffondsgesetz
Im Gegensatz zum Verpackungsgesetz (VerpackG) haben die Hersteller im Sinne des Einwegkunststofffondsgesetzes unabhängig von der Art des Einwegkunststoffprodukts dieselben Pflichten.
Registrierungspflicht
Hersteller von Einwegkunststoffprodukten sind verpflichtet, sich gemäß § 7 EWKFondsG vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf der Plattform des Umweltbundesamtes „DIVID“ zu registrieren. Erfolgt diese Registrierung nicht, dürfen keine Einwegkunststoffprodukte erstmals auf dem Markt bereitgestellt oder verkauft werden (§ 9 Abs. 1 EWKFondsG).
Meldepflicht
Zur Ermittlung der Höhe der Einwegkunststoffabgabe ist es notwendig, dass der Hersteller eine Meldung über die im vergangenen Kalenderjahr erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte gegenüber dem Umweltbundesamt abgibt. Dabei sind die Art des Produkts und die Masse (in kg) zu melden. Entscheidend ist das Gewicht des Gesamtprodukts, nicht nur der Anteil des Plastiks im Produkt. Die Meldung muss jährlich zum 15. Mai des Folgejahres erfolgen (§ 11 Abs. 1 EWKFondsG).
Abgabepflicht
Die Höhe der zu entrichtenden Einwegkunststoffabgabe richtet sich danach, welche Kosten bei der Art des Einwegkunststoffprodukts zu tragen sind. Dies ist in Anlage 2 EWKFondsG festgelegt. Die zu tragenden Kosten sind wie folgt unterteilt:
Sammlungskosten (§ 3 Nr. 12 EWKFondsG)
Reinigungskosten (§ 3 Nr. 13 EWKFondsG)
Sensibilisierungskosten (§ 3 Nr. 14 EWKFondsG)
Datenerhebungskosten (§ 3 Nr. 15 EWKFondsG)
Verwaltungskosten (§ 3 Nr. 16 EWKFondsG)
Der Abgabesatz pro Kilogramm ist in der Verordnung über die Abgabensätze und das Punktesystem des Einwegkunststofffonds (Einwegkunststofffondsverordnung – EWKFondsV) festgelegt und ist entsprechend der Masse der erstmals auf dem Markt bereitgestellten Einwegkunststoffprodukte des jeweiligen Herstellers zu multiplizieren (§ 13 Abs. 1 EWKFondsG).
Bevollmächtigungspflicht
Für nicht im Geltungsgebiet ansässige Hersteller gilt die Pflicht, einen in Deutschland ansässigen Bevollmächtigten zu beauftragen oder zu benennen (§ 10 Abs. 1 EWKFondsG). Dieser muss nach § 22 S. 3 KrWG über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. Von der Pflicht zur Beauftragung eines Bevollmächtigten sind die Registrierungs- und die Meldepflicht ausgenommen, somit betrifft diese insbesondere die Pflicht zur Leistung der Einwegkunststoffabgabe. Hintergrund dieser Regelung ist das Vorbeugen von falschen Angaben in der jährlichen Meldung und die Betonung der Bedeutsamkeit korrekter Daten.
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