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    Einfuhr

    Mit dem Begriff der Einfuhr wird das Verbringen einer Ware in das Zollgebiet der Union beschrieben. Umgangssprachlich wird der Begriff der Einfuhr mit der sog. Überführung in den zoll- und steuerlich freien Verkehr (genauer: Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr, Art. 201 UZK) gleichgesetzt. Dieses zollrechtliche Verfahren erlaubt es dem Anmelder die Waren von außerhalb des Zollgebietes der Union in das Zollgebiet zu verbringen und gegen die Zahlung von Einfuhrabgaben in den  freien Verkehr zu überführen, also ohne Einschränkung innerhalb des Zollgebiets zu verwenden. Dies ist jedoch nicht zwingend. Im Rahmen des Vorgangs des Verbringens in das Zollgebiet der Union kann die Ware auch in ein anderes „besonderes“ Zollverfahren (s. unten) überführt werden. In diesen Fällen gelangt die Ware nicht in den freien Verkehr, sondern unterliegt gewissen Einschränkungen, die vom jeweiligen Zollverfahren abhängen (sog. zollamtliche Überwachung).

    Während die Einfuhr also einen rein tatsächlichen Vorgang bezeichnet, ermöglicht es das Zollrecht, an einen Einfuhrvorgang unterschiedliche Rechtsfolgen zu knüpfen.

     

    1.    Verfahren zur Einfuhr

    Werden Waren aus einem Drittland in das Zollgebiet der EU transportiert, müssen diese beim zuständigen Zollamt in ein bestimmtes Zollverfahren überführt werden. Dies geschieht durch Abgabe einer Zollanmeldung. Zollanmeldungen können grundsätzlich schriftlich (elektronisch oder auf Papier), mündlich oder konkludent, also durch entsprechendes Verhalten (bspw. Durchschreiten des „grünen“ Ausgangs am Flughafen) abgegeben werden. Bereits vor Erreichen des Zollgebiets der Union kann die Abgabe einer Summarischen Anmeldung durch den Transporteur erforderlich sein.

    Je nach Ware und Ursprung kann die Einfuhr im Rahmen der Verbote und Beschränkungen (VuB) verboten sein, oder eine gesonderte Genehmigung (Einfuhrlizenz) erfordern.

     

    2.    Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr

    Regelmäßig werden Waren, die aus einem Drittland in das Unionszollgebiet transportiert werden, in den zollrechtlich freien Verkehr überführt. Durch die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr tritt der sog. Statuswechsel ein. Die eingeführten Nicht-Unionswaren erhalten den zollrechtlichen Status von Unionswaren.
    Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erfolgt regelmäßig in mehreren Schritten:

    • Abgabe einer Zollanmeldung bei der zuständigen Zollbehörde durch einen im Zollgebiet der Union ansässigen Anmelder
      Die Zollanmeldung zum freien Verkehr muss unter anderem Angaben zur Ware, insbesondere eine Warenbeschreibung, die einschlägige Warennummer sowie deren Zollwert enthalten.

    • Gestellung der Ware bei der zuständigen Zollstelle, ggf. Beschau durch die Zollbeamten
      Im Rahmen der Gestellung bzw. Beschau kontrollieren die Zollbeamten, ob die in der Zollanmeldung gemachten Angaben mit den tatsächlich verbrachten Waren übereinstimmen.

    • Festsetzung der zu zahlenden Einfuhrabgaben im Einfuhrabgabenbescheid

      • Die Abgabenerhebung auf die Einfuhr von Waren ist auf eine Gleichstellung von inländisch hergestellten und importierten Waren ausgerichtet. Dadurch soll eine Benachteiligung der nationalen Wirtschaft, durch den Import von günstigeren, in Drittländern hergestellten Waren, vermieden werden. 

      • Regelmäßig entstehen neben Einfuhrabgaben (s. unten a) auch Einfuhrumsatzsteuer (s. unten b) bei der Überführung in den freien Verkehr. 

      • Die Einfuhrabgabenschuld entsteht mit der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, Art. 77 UZK. Sie wird durch Bekanntgabe des Einfuhrabgabenbescheides mitgeteilt.

    • Überlassen der Ware in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr

       

    a)    Einfuhrabgaben

    Bei der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr können Zollabgaben entstehen. Die Höhe des Zollsatzes ist abhängig vom Zolltarif und der jeweiligen Warennummer der eingeführten Ware. Die Warennummer ist eine Codierung in der EU-weit geltenden Kombinierten Nomenklatur. Die Warennummer muss selbst ermittelt und in der Zollanmeldung aufgeführt werden.

    Der sich daraus ergebende Zollsatz wird auf den Zollwert angewendet. Dieser richtet sich vorrangig am Preis der Ware bei dem Verkauf, der zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union geführt hat. Hinzuzurechnen sind weitere Kosten, die notwendig sind, um die Ware bis zur Grenze des Zollgebietes der Union. 

    Nicht immer ist die Überführung in den freien Verkehr mit der Erhebung von Einfuhrabgaben verbunden. So entstehen keine Einfuhrabgaben, wenn eine tarifliche oder außertarifliche Zollbefreiung vorliegt. Von einer tariflichen Zollbefreiung spricht man, wenn der anzuwendende Zollsatz nach dem Zolltarif der EU gleich 0 ist. Außertarifliche Zollbefreiungen sind dagegen unter anderem aufgrund präferenzieller Begünstigungen möglich.

    Im Einzelfall können aber auch höhere Einfuhrabgaben entstehen, wenn etwaige Sondermaßnahmen greifen (z. B. Antidumping- oder Ausgleichszölle).

    Vorrangige Anknüpfungspunkte für die Anwendung von verschiedenen Zollsätzen sind die Warennummer und der Warenursprung.

     

    b)    Einfuhrumsatzsteuer  

    Entsprechend den Einfuhrabgaben entsteht bei der Überführung in den freien Verkehr auch die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt). Anders als bei den Einfuhrzöllen variiert die Höhe je nach Mitgliedstaat der EU, in dem die Einfuhr erfolgt entsprechend den dort geltenden Mehrwertsteuersätzen. Die Bemessungsgrundlage für die EUSt bemisst sich einerseits anhand der Grundlage des Zollwerts. Andererseits sind ihr erhobene Zölle und ggf. weitere Kosten hinzuzurechnen. 

    Ist der Schuldner der EUSt ein Unternehmer, kann er die entstandene Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen, sofern er die Gegenstände für sein Unternehmen eingeführt hat. Voraussetzung ist, dass er die eingeführten Waren selbst für umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze einsetzt.

     

    3.    Besondere Zollverfahren

    Eine Einfuhr kann auch durch Überführung in ein sog. besonderes Zollverfahren (früher als Nichterhebungsverfahren bezeichnet) erfolgen. Bei der Überführung von Ware in ein besonderes Zollverfahren werden keine Einfuhrabgaben erhoben. Den besonderen Zollverfahren ist außerdem gemein, dass sie eine zollrechtliche Bewilligung erfordern. Eine solche kann teilweise direkt mit der Zollanmeldung (für den Einzelfall) beantragt werden. Möglich ist auch die Beantragung einer allgemeinen Bewilligung im Vorhinein zur Nutzung für eine Vielzahl an Einfuhren.

    Die Beantragung einer zollrechtlichen Bewilligung ist ein aufwändiger Prozess, der einer guten Vorbereitung bedarf.
     

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