Was sind besondere Verbrauchsteuern?
Besondere Verbrauchsteuern sind Abgaben, die unmittelbar oder mittelbar auf den Verbrauch von verbrauchsteuerpflichtigen Waren erhoben werden. Die besonderen Verbrauchsteuern sind indirekte Steuern. Zu den verbrauchsteuerpflichtigen Waren gehören:
Energieerzeugnisse und elektrischer Strom
Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren
Alkohol und alkoholische Getränke (Schaumwein und Zwischenerzeugnisse)
Bier
Alkopops
Kaffee
Die Steuer schuldet - abhängig vom Steuerentstehungstatbestand - in der Regel der Hersteller der Waren, der Einführer der Waren oder der Steuerlagerinhaber. Die Steuerschuldner wälzen die von ihnen entrichtete Steuer grundsätzlich auf den Endverbraucher ab.
Ziel der besonderen Verbrauchsteuern
Das Ziel der besonderen Verbrauchsteuern ist die Besteuerung des Verbrauchs der Ware an dem Ort, an dem die Ware zur Endverwendung bestimmt ist (sog. Bestimmungslandprinzip). Eine Besteuerung nach dem sog. Ursprungslandprinzip ist die Ausnahme.
Verbrauchsteuern im internationalen Kontext: EU-Harmonisierung vs. nationale Besonderheiten
Harmonisierung der Verbrauchsteuern in der EU
Die meisten Verbrauchsteuerarten sind innerhalb der Europäischen Union harmonisiert und beruhen auf einem gemeinsamen System. Für diese harmonisierten Verbrauchsteuern gelten gleiche rechtliche Rahmenbedingungen in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Das wichtigste Regelwerk ist die sog. Verbrauchsteuer-Systemrichtlinie über das allgemeine Verbrauchsteuersystem (RL 2020/262/EU). Sie legt das allgemeine System für alle Verbrauchsteuerarten fest und definiert die verbrauchsteuerpflichtigen Waren.
Daneben gibt es spezifische Sonderregelungen für die jeweilige Steuerart (Energiesteuer, Tabaksteuer und Alkoholsteuer), sog. Strukturrichtlinien und Steuersatzrichtlinien. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Richtlinien hinsichtlich ihres Inhalts sowie ihrer Ziele fristgemäß und vollständig in nationales Recht umzusetzen. Sie können aber die Form und die Mittel der Umsetzung wählen. In Deutschland erfolgt die Umsetzung durch die einzelnen Verbrauchsteuergesetze und Verbrauchsteuerverordnungen. Daher sind neben den europäischen Regelungen auch eine Vielzahl einzelner nationaler Verbrauchsteuergesetze zu beachten.
Nationale Verbrauchsteuern in Deutschland
Für die sog. nicht harmonisierten Verbrauchsteuern gelten lediglich die nationalen Regelungen. Deutschland erhebt die Alkopopsteuer, die Kaffeesteuer sowie die Tabaksteuer auf Substitute von Tabakwaren als nationale Verbrauchsteuern.
Zusätzlich erhebt Deutschland neben der harmonisierten Tabaksteuer eine nationale Zusatzsteuer auf erhitzten Tabak und auf Wasserpfeifentabak. Obwohl erhitzter Tabak und Wasserpfeifentabak unionsrechtlich harmonisierte Steuergegenstände sind, lässt die Verbrauchsteuer-Systemrichtlinie die Erhebung anderer indirekten Steuern zu besonderen Zwecken durch die Mitgliedstaaten unter engen Voraussetzungen zu.
Steuergegenstände, Bemessungsgrundlage und Steuersätze
Das Unionsrecht definiert die Steuergegenstände entweder durch eine genaue Beschreibung (z. B. Tabakwaren) oder durch den Verweis auf die sog. Kombinierte Nomenklatur (z. B. Alkohol, Energieerzeugnisse, elektrischer Strom).
Die Bemessungsgrundlage der Steuer ist der in Geld ausgedrückte Wert des Steuerobjekts oder ein technisches Merkmal wie Stückzahl, Gewicht, Volumen oder Megawatt. Die Bemessungsgrundlage kann aber auch eine Kombination aus spezifischem und wertbezogenem Steueranteil sein (z. B. bei der Tabaksteuer).
Der Steuertarif ergibt sich aus der Multiplikation der (spezifischen) Bemessungsgrundlage mit dem anzuwendenden Steuersatz. Der Steuertarif gilt unabhängig vom Steuerentstehungstatbestand und ist grundsätzlich proportional, unabhängig von der insgesamt zu versteuernden Gesamtmenge. Eine Ausnahme stellen der sog. Staffeltarif im Biersteuerrecht oder die Alkoholsteuerbegünstigung für Kleinerzeuger dar.
Steuerentstehung und Steueraufsicht bei Verbrauchsteuern
Auch wenn mit der Verbrauchsteuer der Gebrauch oder Verbrauch von Waren besteuert werden soll, entsteht die Steuer grundsätzlich nicht erst mit dem Verbrauch selbst, sondern bereits mit dem Eintritt der Ware in den steuerrechtlich freien Verkehr im Verbrauchsteuergebiet. Die Entrichtung der Steuer ist für die Steuerentstehung nicht maßgeblich. Die Ware befindet sich im steuerrechtlich freien Verkehr, wenn sie sich weder in einem Verfahren der Steueraussetzung noch in einem besonderen Zollverfahren befindet.
Im Verfahren der Steueraussetzung sind die Waren unversteuert und unterliegen der sog. Steueraufsicht. Die Unternehmen müssen daher strenge Voraussetzungen erfüllen, um das Verfahren in Anspruch zu nehmen. Wenn die Ware in einem besonderen Zollverfahren ist, sichert die zollamtliche Überwachung gleichzeitig auch die verbrauchsteuerliche Aufsicht. In einigen Fällen bleiben die Waren aber auch nach einer Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unter der Steueraufsicht und unterliegen Überwachungsmaßnahmen durch den Fiskus.
Im Bereich der harmonisierten Verbrauchsteuern definiert das Unionsrecht konkret die Fälle, die eine Überführung in den steuerrechtlichen freien Verkehr auslösen. Ein Beispiel ist die Entnahme der Ware aus dem Verfahren der Steueraussetzung, ohne dass sich ein Verfahren der Steuerbefreiung anschließt. Auch der Verkehr mit Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken sowie der Versandhandel sind streng reguliert. Besondere Bestimmungen gelten für die Einfuhr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus Ländern außerhalb der Europäischen Union (sog. Drittländer). Bei Verwendungen zu bestimmten Zwecken bestehen auch Steuervergünstigungen in der Form von Steuerbefreiungen und Steuerentlastungen.
Besonderheiten im Tabaksteuerrecht
Eine Besonderheit besteht im Tabaksteuerrecht mit dem sog. Steuerzeichensystem, das die Verwendung von Steuerzeichen mit Publizitätswirkung erfordert.
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