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    Zolllager

    Waren, die in ein Zolllagerverfahren überführt werden, können zu einem späteren Zeitpunkt wieder ausgeführt werden, ohne dass vorher Einfuhrabgaben erhoben werden. Die Nutzung ist vor allem dann sinnvoll, wenn unsicher ist, ob die Waren in der Union verbleiben sollen. Waren können in einem Zolllager umgepackt und in andere Zollgebiete versendet werden. Einfuhrabgaben fallen nur an, wenn die Waren aus dem Zolllager heraus in die Union überführt werden. Das Zolllager ist auch als Zwischenlager für Nicht-Unionsware geeignet, bevor diese in ein weiteres Zollverfahren (z. B. Veredelung) überführt wird.

     

    Zolllagerverfahren

    Das Zolllagerverfahren bietet die Möglichkeit, die Entstehung von Einfuhrabgaben und Anwendung von handelspolitischen Maßnahmen bis zur Beendigung der Lagerung hinauszuzögern (Art. 237 Abs. 1 UZK). Das Verfahren kommt daher insbesondere zur Anwendung, wenn Nicht-Unionsware in das Unionszollgebiet verbracht wird, bei der zum Zeitpunkt der Einfuhr noch nicht feststeht, wie mit ihr weiter verfahren werden soll.

    Die Zollanmeldung und die Gestellung der Ware müssen an einer Zollstelle erfolgen, die in der Bewilligung genannt ist. Sofern diese Zollstelle beim Prüfen keine Einwände hat, wird die Ware zum Zolllagerverfahren überlassen und muss unmittelbar in das Zolllager befördert werden. Dort ist die Ware in den Aufzeichnungen aufzunehmen. Während des gesamten Zeitraums der Lagerung unterliegen die Waren der zollamtlichen Überwachung. Solange sich die Ware im Zolllager befindet, darf sie grundsätzlich nicht verändert werden. Darunter fallen nicht für eine Lagerung übliche Behandlungen. Eine abschließende Auflistung dieser Tätigkeiten enthält Anhang 71-03 UZK-DA (Art. 220 UZK i.V.m. Art. 180 UZK-DA). Soll die Ware einer aktiven Veredelung im Zolllager unterzogen werden (Art. 241 UZK) oder vorübergehend aus dem Zolllager entfernt werden (Art. 240 Abs. 3 UZK), ist zwingend eine Bewilligung einzuholen.

    Grundsätzlich können die Waren zeitlich unbegrenzt im Zolllager verwahrt werden, Art. 238 Abs. 1 UZK. In besonderen Fällen kann die Zollverwaltung die Lagerung zeitlich begrenzen, dies kann insbesondere der Fall sein, wenn eine längere Lagerung eine Gefährdung für Lebewesen oder Umwelt darstellen würde, Art. 238 Abs. 2 UZK. Werden die Waren aus dem Zolllagerverfahren heraus in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, entsteht die Zollschuld im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung, Art. 77 Abs. 1 Buchst. a) UZK.

    Das Entfernen aus dem Zolllager ohne entsprechende Zollanmeldung oder Bewilligung führt ebenfalls zur Entstehung von Einfuhrabgaben gem. Art. 79 Abs. 1 Buchst. a) UZK.

    Das Zolllagerverfahren ist beendet, sobald die Ware in ein anderes Zollverfahren überführt wird (z. B. Anmeldung zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr oder Wiederausfuhr).

     

    Zolllager als Ort

    Ein Zolllager ist jede von den Zollbehörden zugelassene physische Räumlichkeit oder ein sonstiger abgegrenzter Ort, an dem der Lagerinhaber in der Regel Nicht-Unionsware als Verfügungsberechtigter oder für den Verfügungsberechtigten lagern kann. Der Inhaber, auch bezeichnet als Bewilligungsinhaber, benötigt eine Befugnis zum Betrieb eines solchen Zolllagers. Die Waren, die sich in dem Zolllager befinden stehen während der gesamten Zeit der Lagerung unter zollamtlicher Überwachung.

    Die Arten der Zolllager lassen sich wie folgt unterteilen: 
    1.    Öffentliches Zolllager
    a.    Öffentliches Zolllager Typ I
    b.    Öffentliches Zolllager Typ II
    c.    Öffentliches Zolllager Typ III
    2.    Privates Zolllager

     

    1.    Öffentliches Zolllager

    a.    Öffentliches Zolllager Typ I

    Ein öffentliches Zolllager des Typs I (vgl. Art. 203 Buchst. a UZK-DelVO) kann durch jedermann benutzt werden. Der Bewilligungsinhaber (zum Betrieb eines öffentlichen Zolllagers) ist gemeinsam mit dem Verfahrensinhaber (Anmelder der Waren in der Zollanmeldung) für die ordnungsgemäße Durchführung der Zolllagerhaltung verantwortlich (vgl. Art. 242 Abs. 1 UZK, Art. 1 Nr. 32 UZK-DelVO). Eine Übertragung der Verantwortlichkeiten auf den Verfahrensinhaber ist in Deutschland nicht möglich (vgl. Art. 242 Abs. 2 UZK, DV VSF Z 0514, Abs. 3270, S. 1). 

    Die Verantwortlichkeit umfasst zum einen um die Pflicht zu verhindern, dass die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen werden. Zum anderen ist die Erfüllung der Pflichten sicherzustellen, die sich aus der Lagerung der Waren im Zolllagerverfahren ergeben (Art. 242 Abs. 1 UZK). Letztere umfassen im Wesentlichen die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Lagerung und das Führen von Bestandsaufzeichnungen. Die Bestandsaufzeichnungen sind Kernbestandteil der Ermöglichung der zollamtlichen Überwachung (Art. 5 Nr. 27 UZK, Art. 178 UZK-DelVO). Sie sind nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu führen (vgl. DV VSF Z 0514 Abs. 3270).

    b.    Öffentliches Zolllager Typ II

    Das öffentliche Zolllager des Typ II unterscheidet sich von dem des Typ I dahingehend, dass die Pflichten allein beim Inhaber des Verfahrens liegen.

    c.    Öffentliches Zolllager Typ III

    Beim öffentlichen Zolllager Typ III liegen die Verantwortlichkeiten weder beim Bewilligungsinhaber noch beim Inhaber des Verfahrens. Dieses Zolllager wird von den Zollbehörden betrieben. Bei ihnen liegt auch die Verantwortlichkeit. Auch dieses kann von jedermann genutzt werden.

     

    2.    Privates Zolllager

    Demgegenüber ist es bei einem privaten Zolllager nicht für Jedermann möglich, Waren einzulagern. Lediglich der Bewilligungsinhaber kann das Lager nutzen. Der Bewilligungsinhaber muss daher stets auch Inhaber des Zollverfahrens sein (Art. 242 Abs. 1 UZK). Die zollrechtliche Verfahrensinhaberschaft ist dabei unabhängig von der Verfügungsbefugnis und den Eigentumsverhältnissen an den eingelagerten Waren. Verfahrensinhaber ist derjenige, der durch die Zollanmeldung zur Überführung der Waren in das Zolllagerverfahren verpflichtet wird (Art. 5 Nr. 35 UZK). Das private Zollager kann nach Bewilligung durch einen Dritten verwaltet werden (Art. 218 UZK).

     

    3.    Bewilligungsverfahren

    Das Bewilligungsverfahren, sowie die Bewilligungsvoraussetzungen sind bei allen Lagertypen, mit Ausnahme des öffentlichen Zolllagers Typ III identisch.

    a.    Formelle Voraussetzungen

    Die Bewilligung ist schriftlich zu beantragen nach Art. 211 Abs. 1 Buchst. b UZK. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens sind umfassende Angaben zu den Räumlichkeiten, der Lagerhaltung und der Lagerbuchhaltung zu machen. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn der Antragsteller die Gewähr für die Einhaltung der zollrechtlichen Verpflichtungen bieten. Die Erteilung der Bewilligung ist von der Leistung einer Sicherheit durch den Antragsteller abhängig (Art. 211 Abs. 3 Buchst. c) UZK).
    Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist das Hauptzollamt, bei dem die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke des Antragstellers geführt wird (vgl. Art. 22 Abs. 1 UAbs. 3 UZK i. V. m. § 24 Abs. 4 ZollV).

    b.    Materielle Voraussetzungen

    • Ansässigkeit
      Zunächst muss der Antragsteller im Zollgebiet der Union ansässig sein (Art. 211 Abs. 3 Buchst. a UZK).

    • Bieten der erforderlichen Gewähr
      Des Weiteren muss der Antragsteller die erforderliche Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorgänge bieten (Art. 211 Abs. 3 Buchst. b UZK). Gegeben ist dies, sofern die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften eingehalten werden, und ein geeignetes Buchführungssystem, sowie die praktische oder berufliche Befähigung zum Betrieb eines Zolllagers vorhanden sind (Art. 39 Buchst. a), b) und d) UZK).

    • Wirtschaftliches Bedürfnis
      Der Antragsteller muss ein wirtschaftliches Bedürfnis nachweisen können (Art. 211 Abs. 6 UZK). Dieses Bedürfnis ist regelmäßig bei einer Absicht zur umsatzsteuerlichen Optimierung gegeben. 

    • Zolltechnische Durchführbarkeit
      Ferner müssen die erforderlichen Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen durchgeführt werden können (Art. 211 Abs. 4 Buchst. a) UZK). Die zolltechnische Durchführbarkeit wird dabei durch die genaue Festlegung des Inhalts der Bestandsaufzeichnungen gewährleistet (Art. 178 Abs. 1 Buchst. e) UZK-DVO, Art. 214 Abs. 1 UZK; DV VSF Z 0514 Abs. 3521).

    • Verhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands
      Außerdem darf der mit der Überwachung verbundene Verwaltungsaufwand nicht außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Bedürfnis der Lagerung stehen (Art. 211 Abs. 4 Buchst. a) UZK). 

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