1. Was bedeutet strafrechtliche Verjährung?
Die strafrechtliche Verjährung regelt, wie lange eine Straftat strafrechtlich verfolgt werden kann. Nach Ablauf der jeweiligen Verjährungsfrist ist eine Strafverfolgung unzulässig – der Strafanspruch des Staates erlischt. Hinsichtlich der einschlägigen Verjährungsfristen ist zunächst zu unterscheiden zwischen einfacher und absoluter Verjährung
2. Was ist der Unterschied zwischen einfacher und absoluter Verjährung?
Der Unterschied zwischen beiden Formen der Verjährung liegt in der Möglichkeit der Unterbrechung und dem endgültigen Erlöschen des Strafanspruchs.
2.1 Einfache Verjährung
Die einfache Verjährung bezeichnet die reguläre Verjährungsfrist, innerhalb derer eine Straftat verfolgt werden kann. Diese Frist kann jedoch durch bestimmte Handlungen unterbrochen werden, wie z. B. durch die Erhebung der öffentlichen Klage oder durch richterliche Vernehmungen des Beschuldigten. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem zu laufen (§ 78c StGB). Daneben gibt es auch ein Ruhen der Verjährung (§ 78b StGB). Die Verjährungsfrist läuft in diesem Fall nicht (weiter).
2.2 Absolute Verjährung
Die absolute Verjährung tritt ein, wenn eine bestimmte Höchstfrist erreicht ist, nach der eine Straftat überhaupt nicht mehr verfolgt werden kann, unabhängig von etwaigen Unterbrechungen. Diese Höchstfrist beträgt das Doppelte der regulären Verjährungsfrist (§ 78c Abs. 3 StGB). Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Strafanspruch endgültig und die Tat kann nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden. Ruht die Verjährung allerdings, so kann auch keine absolute Verjährung eintreten (§ 78c Abs. 3 Satz 4 StGB).
3. Verjährung bei Steuerhinterziehung
3.1 Wann beginnt die Verjährungsfrist zu laufen?
Die Verjährungsfrist beginnt mit Beendigung der Tat zu laufen (§ 78a StGB). Wann die Tat beendet ist, richtet sich im Falle der Steuerhinterziehung danach, ob diese durch aktives Tun (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) oder durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) begangen wird.
Bei einer Steuerhinterziehung ist sodann zu unterscheiden, ob es sich um Veranlagungssteuern (z. B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) oder Fälligkeitssteuern (z. B. Lohnsteuer, Umsatzsteuer, die meisten Verbrauchsteuern) handelt.
3.2 Steuerhinterziehung durch aktives Tun
Bei Hinterziehung von Veranlagungssteuern durch aktives Tun ist die Tat mit Bekanntgabe des unrichtigen Steuerbescheids beendet.
Bei Hinterziehung von Fälligkeitssteuern durch aktives Tun ist die Tat beendet, wenn zum gesetzlichen Fälligkeitstermin der Anmeldung (z. B. der 10. des Folgemonats bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung) die Steuer zu niedrig angemeldet wird. Sofern sich aufgrund der Anmeldung eine Erstattung ergibt, tritt Tatbeendigung erst mit Zustimmung des Finanzamts zur Erstattung ein (§ 168 S. 2 AO).
3.3 Steuerhinterziehung durch Unterlassen
Bei Hinterziehung von Veranlagungssteuern durch Unterlassen ist zu prüfen, wann bei rechtzeitiger Abgabe der Steuererklärung frühestens die Veranlagung erfolgt wäre. Nach der Rechtsprechung des BGH ist dies dann der Fall, wenn die Veranlagungsarbeiten für den maßgeblichen Zeitraum im Großen und Ganzen – zu ca. 95 % – abgeschlossen sind.
Bei Hinterziehung von Fälligkeitssteuern durch Unterlassen ist die Tat beendet, wenn zum gesetzlichen Fälligkeitstermin keine Erklärung abgegeben wird und keine Fristverlängerung gewährt wurde.
Die strafrechtliche Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung richtet sich nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB und beträgt grundsätzlich fünf Jahre. In besonders schweren Fällen, die in § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1-6 AO aufgeführt sind, beträgt die Verjährungsfrist fünfzehn Jahre (in Altfällen, die am 28.12.2020 noch nicht verjährt waren, ggf. noch zehn Jahre nach § 376 Abs. 1 AO a.F.).
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