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    Reiseleistungen und Beherbergungsleistungen

    Reiseleistungen

    Für Reiseleistungen gibt es in der EU umsatzsteuerliche Sonderregelungen. Diese finden sich in Deutschland in § 25 UStG. Eine Besteuerung nach § 25 UStG erfolgt für Reiseleistungen eines Unternehmers, soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Reiseleistungen gelten als dort erbracht, wo der Leistende ansässig ist. Die Differenzbesteuerung ist anzuwenden und der Vorsteuerabzug aus Reisevorleistungen ausgeschlossen. 

    Die Sonderregelung findet keine Anwendung bei Reiseleistungen von Unternehmern, die im Drittland ansässig sind und keine feste Niederlassung in der EU haben.

     

    Geplanter Vereinfachungszweck

    Die Sonderregelung für Reiseleistungen ist als Vereinfachungsregelung konzipiert. Sie soll der Vereinfachung dienen, weil Reisebüros oder Reiseveranstalter in der Regel ein Gesamtpaket aus verschiedenen Leistungen aufbieten, die sie zudem auch noch meist von anderen Unternehmen zukaufen. Einzeln betrachtet wären all die Leistungen unterschiedlich zu besteuern. Um diese Komplexität etwas abzumildern, bestimmt § 25 UStG, dass die Reisebüros und Reiseveranstalter einheitliche Leistungen erbringen. 

    In der Praxis wird der § 25 UStG dem Vereinfachungszweck jedoch nicht immer gerecht. Denn die Regelung betrifft nicht nur klassische Reiseveranstalter, sondern z. B. auch konzerninterne Leistungsverrechnungen. Insbesondere stellen die zutreffende Berechnung der Marge die betroffenen Unternehmen regelmäßig vor große Herausforderungen.

     

    Was ist eine Reiseleistung?

    Eine Reiseleistung liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn der Unternehmer ein Bündel von Einzelleistungen erbringt, welches zumindest eine Beförderungs- oder Beherbergungsleistung enthält. Mögliche Bestandteile einer Reiseleistung können beispielsweise die Beförderung, Beherbergung oder Verpflegung des Reisenden sein. Eine einzelne Leistung kann die Anwendung des § 25 UStG dann begründen, wenn es sich bei der Leistung um eine Beherbergungsleistung handelt (z. B der Weiterverkauf von Hotelkontingenten ). Nach Auffassung des EuGH findet die Sonderregelung für Reiseleistungen auch dann Anwendung, wenn ein Reisebüro lediglich eine Beförderungsleistung verkauft.  

    Vgl. auch Umsatzsteuer Newsletter 29/2023: EuGH: Weiterverkauf von Hotelkontingenten unterfällt der Sonderregelung für Reiseleistungen
    Umsatzsteuer Newsletter 23/2023: EuGH zur Vermietung eines Gebäudes samt Betriebsvorrichtungen: Vorrang der einheitlichen Leistung gegenüber dem Aufteilungsgebot
     

     

    Reisevorleistungen

    Eine Besteuerung nach § 25 UStG erfolgt nur dann, wenn der Unternehmer auch Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Reisevorleistungen sind alle Leistungen, die von einem Dritten erbracht werden und dem Reisenden unmittelbar zugutekommen. Eigenleistungen des Unternehmers unterliegen hingegen den allgemeinen Bestimmungen des UStG.

     

    Berechnung der Marge

    Abweichend von § 10 UStG unterliegt bei Reiseleistungen lediglich die Marge der Umsatzsteuer. Die Marge ist die Differenz zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger entrichtet und dem Aufwendungen für die Reisvorleistungen, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Grundsätzlich ist dabei auf einzelne Reise abzustellen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Unternehmer einen einheitlichen Aufschlags- oder Kalkulationssatz verwendet. Dann beanstandet die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen nicht, mehrere Reisen für die Margenberechnung zusammenzufassen und eine Gesamtmarge zu bilden.

     

    Wie kann ich die Sonderregelung für Reiseleistungen vermeiden? 

    Die Sonderregelung für Reiseleistungen lässt sich durch die Umstellung auf ein Vermittlungsmodell vermeiden. Die Frage, ob eine Vermittlungsleistung vorliegt, beurteilt sich nach dem Zivilrecht. Eine Vermittlungsleistung liegt nur dann vor, wenn der Vermittler das Umsatzgeschäft erkennbar im Namen des Vertretenen abgeschlossen hat. Es muss somit für den Leistungsempfänger objektiv erkennbar sein, dass der Unternehmer für den Geschäftsabschluss im fremden Namen auftreten will. In der Regel hat dies durch die Prospektgestaltung und durch klare Hinweise außerhalb seiner AGB zu geschehen.

    Vgl. auch Umsatzsteuer Newsletter 29/2023: EuGH: Weiterverkauf von Hotelkontingenten unterfällt der Sonderregelung für Reiseleistungen

     

    Beherbergungsleistungen

    Aufteilungsgebot für Beherbergungsleistungen

    Kurzfristige Beherbergungsleistungen, wie z. B. die Hotelübernachtungen, unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1 UStG dem ermäßigten Steuersatz. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG gilt der ermäßigte Steuersatz jedoch nicht für Nebenleistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen. Die Finanzverwaltung zählt beispielhaft auf, welche Leistungen nicht unmittelbar der Beherbergung dienen sollen. Unter das Aufteilungsgebot fällt danach insbesondere Angebot wie Frühstück, Parkplatz, Wellnessangebote und WLAN.

     

    Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Aufteilungsgebots 

    In den letzten Jahren gab es intensive Diskussionen über die Rechtmäßigkeit des nationalen Aufteilungsgebots. Ausgelöst wurde die Debatte durch das Urteil des EuGH vom 18.01.2018 in der Rs. Stadion Amsterdam CV (C-463/16). Darin hatte der EuGH entschieden, dass eine einheitliche Leistung nicht aufgeteilt werden darf, so dass sowohl der Regelsteuersatz als auch der ermäßigte Steuersatz Anwendung finden.

    Vgl. auch Umsatzsteuer Newsletter 04/2018: EuGH: Keine unterschiedlichen Steuersätze bei einheitlicher Leistung
     

    EuGH-Vorlagen zum Aufteilungsgebot 

    Mit Beschlüssen vom 10.01.2024 legte der XI. Senat des BFH dem EuGH die Frage vor, ob das Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG dem Unionsrecht entgegensteht, wenn es unselbständige Nebenleistungen von der Steuersatzermäßigung für Übernachtungsleistungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG ausnimmt. In den drei Fällen boten die Hotels und Fremdenpensionen ihren Kunden, zusätzlich zur Übernachtung, die kostenlose Inanspruchnahme weiterer Zusatzleistungen an, wie z.B. die Nutzung von Parkplätzen, Frühstück, Fitness- und Wellnesseinrichtungen oder hoteleigenem WLAN. Damit wird das Aufteilungsgebot für Beherbergungsleistungen auf den Prüfstand des EuGH gestellt.

    Vgl. auch Umsatzsteuer Newsletter 28/2024: Kippt der EuGH das Aufteilungsgebot für Beherbergungsumsätze?
     

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