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    Leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO

    Was ist eine leichtfertige Steuerverkürzung und wann kommt diese in Betracht?

    Die leichtfertige Steuerverkürzung ist eine steuerliche Ordnungswidrigkeit. Sie liegt vor, wenn jemand ohne Vorsatz, aber mit grober Fahrlässigkeit falsche oder unvollständige Angaben gegenüber dem Finanzamt macht und dadurch Steuern verkürzt werden.

    Grobe Fahrlässigkeit bedeutet: Man hätte den Fehler bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen können und müssen.


    Beispiele für leichtfertige Steuerverkürzung

    • Unvollständige Einnahmen: Ein selbstständiger Handwerker vergisst, mehrere Barzahlungen in seiner Einnahmenüberschussrechnung zu erfassen. Er hat keine ordentliche Kassenführung und prüft seine Unterlagen nicht sorgfältig – das kann als leichtfertig gelten.

    • Unkenntnis über Steuerpflichte: Eine Influencerin erhält Werbeeinnahmen aus dem Ausland, meldet diese aber nicht, weil sie glaubt, sie seien steuerfrei. Ihre Unkenntnis schützt sie nicht – bei fehlender Beratung kann das als leichtfertig eingestuft werden.

    • Fehlerhafte Umsatzsteuer-Voranmeldung: Ein Unternehmer überträgt versehentlich falsche Zahlen aus seiner Buchhaltungssoftware in die Umsatzsteuer-Voranmeldung. Obwohl er die Möglichkeit zur Prüfung hatte, unterlässt er diese – auch das kann leichtfertig sein.

    • Unvollständige Angaben bei Vermietung: Eine Privatperson vermietet eine Ferienwohnung und gibt nur einen Teil der Mieteinnahmen in der Steuererklärung an. Sie verlässt sich auf veraltete Informationen aus dem Internet – das kann als grob fahrlässig gewertet werden.

    • Fehlende Beratung bei komplexen Sachverhalten: Ein GmbH-Geschäftsführer nimmt ohne steuerliche Beratung eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Die falsche steuerliche Behandlung hätte bei Einholung von Fachrat vermieden werden können – auch hier kann Leichtfertigkeit vorliegen.

    Erfahrung aus der Praxis: Die Abgrenzung zwischen (bedingtem) Vorsatz und leichtfertigem Handeln ist oft ein schmaler Grad. In der Praxis sehen wir es häufig, dass die Strafverfolgungsbehörden ein Ermittlungsverfahren wegen eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO einleiten, ohne sich konkret mit dem Tatbestandsmerkmal des subjektiven Tatbestand (bedingter) Vorsatz und Leichtfertigkeit) auseinandergesetzt haben.

     

    Welche Strafe droh bei leichtfertiger Steuerverkürzung nach § 378 AOt?

    Die leichtfertige Steuerverkürzung wird mit einer Geldbuße von bis zu EUR 50.000 geahndet (§ 378 Abs. 2 AO). Die genaue Höhe hängt vom Einzelfall ab – insbesondere von:

    • der Höhe der verkürzten Steuer,

    • dem Maß der Fahrlässigkeit,

    • dem Verhalten im Verfahren (z. B. Kooperation, Nachzahlung).

    Hinweis: Wer den Fehler rechtzeitig berichtigt  und die Steuer nachzahlt, kann unter Umständen straffrei bleiben (§ 378 Abs. 3 AO).

     

    Wie lang ist die strafrechtliche Verjährungsfrist der leichtfertigen Steuerverkürzung?

    Die strafrechtliche Verjährungsfrist bei leichtfertiger Steuerverkürzung richtet sich nach § 384 AO und beträgt fünf Jahre.

     

    Steuerliche Auswirkungen der leichtfertigen Steuerverkürzung

    1. Verlängerte Festsetzungsfrist: Bei Vorliegen einer leichtfertigen Steuerverkürzung verlängert sich die Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf fünf Jahre. Diese verlängerte Frist gilt nur für die verkürzten Steuern und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Zudem endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgungsverjährung der Steuerordnungswidrigkeit abgelaufen ist (§ 171 Abs. 7 AO).

    2. Die verkürzten Steuern, sind, sofern sie noch festgesetzt werden können, nachzuzahlen. Anders als bei der Steuerhinterziehung wird bei der leichtfertigen Steuerverkürzung keine Zinsverpflichtung nach § 235 AO ausgelöst. 

     

    Abgrenzung zur Steuerhinterziehung

    Wenn fehlerhafte Angaben gegenüber dem Finanzamt vorsätzlich erfolgen, kann schnell der Straftatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO erfüllt sein. Welche Merkmale, Strafen und Möglichkeiten zur strafbefreienden Selbstanzeige bestehen, erfahren Sie hier:
    Steuerhinterziehung nach § 370 AO
    Mehr zur strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO

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