Online-Marktplätze spielen eine gewichtige Rolle im E-Commerce. Ein Großteil des gesamten E-Commerce erfolgt über Online-Marktplätze. Viele Onlinehändler nutzen die Online-Marktplätze als Vertriebskanal im E-Commerce und machen dabei Gebrauch von den Fulfillment-Strukturen der Online-Marktplätze.
Haftung des Online-Marktplatzes
Online-Marktplätze werden seit 2019 in Haftung genommen, wenn Onlinehändler auf ihrem Marktplatz in Deutschland Waren vertreiben, ohne hierzulande Umsatzsteuer abzuführen.
Gemäß § 25e Abs. 1 UStG haftet der Marktplatzbetreiber für die nicht entrichtete Steuer aus der Lieferung eines Onlinehändlers, wenn der Online-Marktplatz diese Lieferung unterstützt.
Gibt es Ausnahmen von der Haftung des Online-Marktplatzes?
Der Online-Marktplatz haftet nicht für die Umsatzsteuer des Onlinehändlers, wenn er eine deutsche USt-ID des Onlinehändlers aufzeichnet, die im Zeitpunkt der Lieferung gültig ist (§ 25e Abs. 2 S. 1 UStG). In Ausnahmefällen kann der Online-Marktplatz eine USt-ID eines anderen Mitgliedstaates aufzeichnen.
Diese Einschränkung der Haftung des Online-Marktplatzes gilt jedoch nicht, soweit der Online-Marktplatz Kenntnis davon hatte oder hätte haben müssen, dass der Onlinehändler seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht oder nicht im vollen Umfang nachkommt (§ 25e Abs. 2 S. 2 UStG).
Zudem haftet der Online-Marktplatz nicht, wenn zwischen Onlinehändler, Online-Marktplatz und Kunden ein fiktives Reihengeschäft nach § 3 Abs. 3a UStG vorliegt.
In welchen Fällen liegt ein fiktives Reihengeschäft vor?
In den beiden folgenden Anwendungsfällen fingiert § 3 Abs. 3a S. 1-2 UStG ein Reihengeschäft zwischen Onlinehändler, Online-Marktplatz und Kunde:
Anwendungsfall 1
Innergemeinschaftlicher Verkauf von Waren
Onlinehändler mit Sitz im Drittland
Abnehmer ist Privatperson
Beispiel: Versendung von Waren eines chinesischen Unternehmers aus einem Lager in der EU an eine Privatperson in Deutschland
Anwendungsfall 2
Einfuhr von Waren unmittelbar aus Drittlandsgebiet
Warenwert max. EUR 150
Abnehmer ist idR Privatperson (Ausnahme: besonderer Unternehmer iSd. § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG)
Beispiel: Versendung von Waren mit einem Wert von 100 € aus China an eine Privatperson in Deutschland
In diesen beiden Fällen mit Drittlandsbezug wird der Online-Marktplatz gemäß § 3 Abs. 3a UStG so behandelt, als hätte er selbst die Waren erworben und geliefert. Der Online-Marktplatz wird so zum Steuerschuldner. In diesen Fällen findet die Haftung des Online-Marktplatzes für die nicht entrichtete Umsatzsteuer des Onlinehändlers (s. oben) keine Anwendung.
Welche Konsequenzen ergeben sich für den Online-Marktplatz?
Die Lieferung des Online-Marktplatzes an den Kunden stellt die bewegte Lieferung innerhalb des fiktiven Reihengeschäfts dar (§ 3 Abs. 6b UStG). Dies gilt unabhängig davon, ob der Onlinehändler oder der Online-Marktplatz die Waren befördert oder versendet.
Für die Lieferung des Online-Marktplatzes an den Endkunden kommt die Regelung zum Fernverkauf nach § 3c UStG zur Anwendung. Der Fernverkauf gilt dort als erbracht, wo sich die Ware bei Beendigung des Transports befindet. Erfolgt die Lieferung an den Kunden innerhalb der EU, kann der Online-Marktplatz diesen Umsatz über den One-Stop-Shop erklären, soweit er die Lieferschwelle iHv 10.000 € überschreitet oder auf deren Anwendung verzichtet.
Erfolgt die Lieferung an den Kunden aus dem Drittland, kann der Online-Marktplatz den Import-One-Stop-Shop nutzen. Die Einfuhr ist dann steuerfrei (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG).
Welche Konsequenzen ergeben sich für den Onlinehändler?
Die Lieferung des Onlinehändlers an den Online-Marktplatz stellt die ruhende Lieferung innerhalb des fiktiven Reihengeschäfts dar. Erfolgt die Lieferung an den Kunden innerhalb der EU, ist die Lieferung des Onlinehändlers an den Online-Marktplatz nach § 4 Nr. 4c UStG steuerbefreit. Erfolgt die Lieferung an den Kunden aus dem Drittland, tätigt der Onlinehändler keinen im Inland steuerbaren Umsatz.
Was ändert sich durch „VAT in the Digital Age“ (ViDA)?
Die Richtlinie für die Initiative „VAT in the Digital Age“ enthält eine Ausweitung des fiktiven Reihengeschäfts für Umsätze über Online-Marktplätze. Nach Art. 14a Abs. 2 MwStSystRL soll die fiktive Lieferkette ab 01.01.2027 für sämtliche Lieferungen innerhalb der EU (B2C und B2B) angewandt werden, die im Drittland ansässige Onlinehändler über Online-Marktplätze ausführen. Die Lieferung des Online-Marktplatzes an den Kunden unterliegt der regulären Besteuerung. Die Lieferung des Onlinehändlers an den Online-Marktplatz ist steuerfrei (Art. 136a MwStSystRL).
[{"title":"EU k\u00fcndigt Ende der EUR 150-Zollfreigrenze und Pauschalzoll von EUR 3 an","nid":"5434","body":"\u003Cp\u003E\u0026lt;p class=\u0026quot;text-align-justify\u0026quot;\u0026gt;Warensendungen aus Drittl\u00e4ndern, deren Wert EUR 150 nicht \u00fcbersteigt, sind derzeit von Einfuhrz\u00f6llen befreit. Die EU Finanzminister haben in der letzten ECOFIN-Sitzung beschlossen, diese Regelung im Jahr 2026 abzuschaffen. Damit kommt die Abschaffung der Freigrenze deutlich fr\u00fcher als urspr\u00fcnglich geplant.","field_datum":"19.12.2025\n","field_newsletter":"Zoll Newsletter 14\/2025"},{"title":"Ausweitung des Import-One-Stop-Shop (IOSS) f\u00fcr Online-Marktpl\u00e4tze","nid":"5141","body":"\u003Cp\u003E\u0026lt;h2 class=\u0026quot;text-align-justify\u0026quot;\u0026gt;1 Hintergrund\u0026lt;\/h2\u0026gt;\u0026lt;p class=\u0026quot;text-align-justify\u0026quot;\u0026gt;Gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 3a Satz 2 UStG (Art. 14a Abs. 1 MwStSystRL) wird bei Einfuhren von Waren mit einem Sachwert von bis zu EUR 150 eine Lieferkette zwischen Onlineh\u00e4ndler, Online-Marktplatz und Erwerber (i.d.R. 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Steuerzahlungen nimmt der Verk\u00e4ufer quasi aus der eigenen Tasche vor.","field_datum":"09.01.2025\n","field_newsletter":"Umsatzsteuer Newsletter 01\/2025"},{"title":"VAT in the Digital Age (Teil 2): Die \u201eSingle VAT Registration\u201c und ihre Praxisfolgen im E-Commerce","nid":"308","body":"\u003Cp\u003E\u0026lt;h2 class=\u0026quot;text-align-justify\u0026quot;\u0026gt;1 Hintergrund\u0026lt;\/h2\u0026gt;\u0026lt;p class=\u0026quot;text-align-justify\u0026quot;\u0026gt;In der Wirtschaft schwelt schon l\u00e4nger ein Konflikt zwischen Mehrwertsteuerrecht und Praxis. Steuerpflichtige m\u00fcssen in der heutigen Zeit immer globaler agieren, um wettbewerbsf\u00e4hig zu bleiben. Gleichwohl haben viele Unternehmer immer mehr rechtliche Pflichten zu erf\u00fcllen, so dass sie zeitlich und monet\u00e4r unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig stark belastet werden. 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Der Online-Marktplatz kann bei Vorhalten einer Erfassungsbescheinigung des Onlineh\u00e4ndlers (\u00a7 22f Abs. 1 S. 2 UStG) einer Haftung f\u00fcr die Steuerschuld des Onlineh\u00e4ndlers entgehen.","field_datum":"28.07.2020\n","field_newsletter":"Umsatzsteuer Newsletter 33\/2020"},{"title":"Online-H\u00e4ndler m\u00fcssen in den USA Sales Tax bezahlen","nid":"687","body":"\u003Cp\u003E\u0026lt;h2 class=\u0026quot;text-align-justify\u0026quot;\u0026gt;1. \u0026amp;nbsp; \u0026amp;nbsp;Hintergrund der Entscheidung\u0026lt;\/h2\u0026gt;\u0026lt;p class=\u0026quot;text-align-justify\u0026quot;\u0026gt;Wie viele andere US-Bundesstaaten erhebt auch South Dakota auf den Verkauf von Waren und Dienstleistungen eine Sales Tax. Steuerpflichtige Unternehmer m\u00fcssen die Sales Tax einfordern und abf\u00fchren. Ist ein Unternehmer nicht steuerpflichtig, muss der Kunde eine Use Tax (Verbrauchsteuer) in gleicher H\u00f6he zahlen. Nicht \u00fcberraschend f\u00fchren die Kunden die Use Tax \u00fcblicherweise nicht ab.","field_datum":"09.07.2018\n","field_newsletter":"Umsatzsteuer Newsletter 27\/2018"},{"title":"Ein Weihnachtsgeschenk f\u00fcr den E-Commerce","nid":"718","body":"\u003Cp\u003E\u0026lt;h2 class=\u0026quot;text-align-justify\u0026quot;\u0026gt;1. \u0026amp;nbsp; \u0026amp;nbsp;Einf\u00fchrung\u0026lt;\/h2\u0026gt;\u0026lt;p class=\u0026quot;text-align-justify\u0026quot;\u0026gt;Seit Jahren k\u00e4mpft die EU-Kommission f\u00fcr Erleichterungen und Reparaturen der bestehenden Gesetze im Bereich E\u2011Commerce. Bisher ist sie dabei am Widerstand (einiger) ihrer Mitgliedstaaten gescheitert. Am 05.12.2017 haben die EU-Finanzminister jetzt \u00fcberraschend Ma\u00dfnahmen gebilligt, die die EU-Kommission vor einem Jahr vorgestellt hatte. Der Gro\u00dfteil tritt erst am 01.01.2021 in Kraft. Einige Regeln allerdings gelten bereits ab dem 01.01.2019.","field_datum":"13.12.2017\n","field_newsletter":"Umsatzsteuer Newsletter 40\/2017"}]
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