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    E-Commerce: Handel über Online-Marktplätze

    Online-Marktplätze spielen eine gewichtige Rolle im E-Commerce. Ein Großteil des gesamten E-Commerce erfolgt über Online-Marktplätze. Viele Onlinehändler nutzen die Online-Marktplätze als Vertriebskanal im E-Commerce und machen dabei Gebrauch von den Fulfillment-Strukturen der Online-Marktplätze. 


    Haftung des Online-Marktplatzes

    Online-Marktplätze werden seit 2019 in Haftung genommen, wenn Onlinehändler auf ihrem Marktplatz in Deutschland Waren vertreiben, ohne hierzulande Umsatzsteuer abzuführen.

    Gemäß § 25e Abs. 1 UStG haftet der Marktplatzbetreiber für die nicht entrichtete Steuer aus der Lieferung eines Onlinehändlers, wenn der Online-Marktplatz diese Lieferung unterstützt.

    Siehe auch: 
    Umsatzsteuer Newsletter 08/2019: BMF nimmt Stellung zur Haftung für Betreiber von elektronischen Marktplätzen
    Umsatzsteuer Newsletter 32/2018: Elektronische Marktplätze sollen für Steuerausfälle haften – Onlinehändler am Zug
     


    Gibt es Ausnahmen von der Haftung des Online-Marktplatzes?

    Der Online-Marktplatz haftet nicht für die Umsatzsteuer des Onlinehändlers, wenn er eine deutsche USt-ID des Onlinehändlers aufzeichnet, die im Zeitpunkt der Lieferung gültig ist (§ 25e Abs. 2 S. 1 UStG). In Ausnahmefällen kann der Online-Marktplatz eine USt-ID eines anderen Mitgliedstaates aufzeichnen.

    Diese Einschränkung der Haftung des Online-Marktplatzes gilt jedoch nicht, soweit der Online-Marktplatz Kenntnis davon hatte oder hätte haben müssen, dass der Onlinehändler seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht oder nicht im vollen Umfang nachkommt (§ 25e Abs. 2 S. 2 UStG).

    Zudem haftet der Online-Marktplatz nicht, wenn zwischen Onlinehändler, Online-Marktplatz und Kunden ein fiktives Reihengeschäft nach § 3 Abs. 3a UStG vorliegt.

    Siehe auch: 
    Umsatzsteuer Newsletter 15/2021: Haftung von Online-Marktplätzen: BMF nimmt Anpassungen im UStAE vor


    In welchen Fällen liegt ein fiktives Reihengeschäft vor?

    In den beiden folgenden Anwendungsfällen fingiert § 3 Abs. 3a S. 1-2 UStG ein Reihengeschäft zwischen Onlinehändler, Online-Marktplatz und Kunde:

    Anwendungsfall 1

    • Innergemeinschaftlicher Verkauf von Waren

    • Onlinehändler mit Sitz im Drittland

    • Abnehmer ist Privatperson

      Beispiel Versendung von Waren eines chinesischen Unternehmers aus einem Lager in der EU an eine Privatperson in Deutschland
      Beispiel: Versendung von Waren eines chinesischen Unternehmers aus einem Lager in der EU an eine Privatperson in Deutschland

       

    Anwendungsfall 2

    • Einfuhr von Waren unmittelbar aus Drittlandsgebiet

    • Warenwert max. EUR 150 

    • Abnehmer ist idR Privatperson (Ausnahme: besonderer Unternehmer iSd. § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG)

      Beispiel Versendung von Waren mit einem Wert von 100 € aus China an eine Privatperson in Deutschland
      Beispiel: Versendung von Waren mit einem Wert von 100 € aus China an eine Privatperson in Deutschland

       


    In diesen beiden Fällen mit Drittlandsbezug wird der Online-Marktplatz gemäß § 3 Abs. 3a UStG so behandelt, als hätte er selbst die Waren erworben und geliefert. Der Online-Marktplatz wird so zum Steuerschuldner. In diesen Fällen findet die Haftung des Online-Marktplatzes für die nicht entrichtete Umsatzsteuer des Onlinehändlers (s. oben) keine Anwendung.

    Siehe auch: 
    Umsatzsteuer Newsletter 33/2020: Jahressteuergesetz 2020 (Teil 2): Elektronische Schnittstellen (insb. Online-Marktplätze) als Steuerschuldner
    Umsatzsteuer Newsletter 13/2021: E-Commerce: BMF nimmt Stellung zur Einbeziehung von Online-Marktplätzen ins fiktive Reihengeschäft
     

    Welche Konsequenzen ergeben sich für den Online-Marktplatz?

    Die Lieferung des Online-Marktplatzes an den Kunden stellt die bewegte Lieferung innerhalb des fiktiven Reihengeschäfts dar (§ 3 Abs. 6b UStG). Dies gilt unabhängig davon, ob der Onlinehändler oder der Online-Marktplatz die Waren befördert oder versendet. 

    Für die Lieferung des Online-Marktplatzes an den Endkunden kommt die Regelung zum Fernverkauf nach § 3c UStG zur Anwendung. Der Fernverkauf gilt dort als erbracht, wo sich die Ware bei Beendigung des Transports befindet. Erfolgt die Lieferung an den Kunden innerhalb der EU, kann der Online-Marktplatz diesen Umsatz über den One-Stop-Shop erklären, soweit er die Lieferschwelle iHv 10.000 € überschreitet oder auf deren Anwendung verzichtet.

    Erfolgt die Lieferung an den Kunden aus dem Drittland, kann der Online-Marktplatz den Import-One-Stop-Shop nutzen. Die Einfuhr ist dann steuerfrei (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG).


    Welche Konsequenzen ergeben sich für den Onlinehändler?

    Die Lieferung des Onlinehändlers an den Online-Marktplatz stellt die ruhende Lieferung innerhalb des fiktiven Reihengeschäfts dar. Erfolgt die Lieferung an den Kunden innerhalb der EU, ist die Lieferung des Onlinehändlers an den Online-Marktplatz nach § 4 Nr. 4c UStG steuerbefreit. Erfolgt die Lieferung an den Kunden aus dem Drittland, tätigt der Onlinehändler keinen im Inland steuerbaren Umsatz.


    Was ändert sich durch „VAT in the Digital Age“ (ViDA)?

    Die Richtlinie für die Initiative „VAT in the Digital Age“ enthält eine Ausweitung des fiktiven Reihengeschäfts für Umsätze über Online-Marktplätze. Nach Art. 14a Abs. 2 MwStSystRL soll die fiktive Lieferkette ab 01.01.2027 für sämtliche Lieferungen innerhalb der EU (B2C und B2B) angewandt werden, die im Drittland ansässige Onlinehändler über Online-Marktplätze ausführen. Die Lieferung des Online-Marktplatzes an den Kunden unterliegt der regulären Besteuerung. Die Lieferung des Onlinehändlers an den Online-Marktplatz ist steuerfrei (Art. 136a MwStSystRL).

    Siehe auch: 
    Umsatzsteuer Newsletter 44/2020: VAT in the Digital Age (Teil 1): Neue Leistungs- und Lieferketten für digitale Plattformen

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