Was ist ein Edelmetallgewichtskonto?
Bei der Verarbeitung und dem Recycling von Altmetall zur Gewinnung von Edelmetallen, kommen in verschiedenen Verarbeitungsphasen umsatzsteuerliche Aspekte zum Tragen. Zu diesem Zweck werden Edelmetallgewichtskonten geführt. Liefert ein Eigentümer Metall bei einer Scheideanstalt an, wird das Metall als Guthaben auf einem Gewichtskonto des Anlieferers verbucht und das Eigentum am Metall verbleibt grundsätzlich beim Anlieferer. Das physische Metall wird jedoch in der Regel sammelverwahrt, sodass es zur Vermischung des eingelieferten Metalls mit dem Metall anderer Kunden kommt. Eine spätere Identifikation des angelieferten Metalls und eine Zuordnung zum Kunden ist nicht mehr möglich. Zivilrechtlich entsteht somit grundsätzlich Miteigentum. Auf dem Edelmetallgewichtskonto besteht hingegen nur ein Abbild über die Eigentumsverhältnisse am insgesamt vorhandenen Metall.
Warum ist ein Edelmetallgewichtskonto erforderlich?
Zwar könnte der Eigentümer das Edelmetall auch einfach an die Scheideanstalt verkaufen und anschießend zurückkaufen, jedoch bringt ein Edelmetallgewichtskonto einige Vorteile. Der erste Vorteil des Edelmetallkontos ist die Umgehung von Preisschwankungen. Zweitens kann der Kontostand auf dem Edelmetallgewichtskonto problemlos weltweit übertragen werden, was dem Verwahrer eine hohe Flexibilität gibt. Drittens sind der Kauf und Verkauf mit hohen Kaufnebenkosten verbunden, insbesondere der Transport schlägt bei so wertvollen Materialien erheblich zu Buche.
Welche Folgen hat die Verwendung eines Edelmetallgewichtskontos aus umsatzsteuerlicher Sicht?
Der Recycling- bzw. Veredelungsvorgang – unter Verwendung des Metallgewichtskontos – kann eine nicht steuerpflichtige Leistung, eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung sein. Das deutsche Umsatzsteuerrecht und auch die europäische Mehrwertsteuersystemrichtlinie sehen keine expliziten Regelungen dazu vor. Daher ist die umsatzsteuerliche Beurteilung umstritten und muss für jeden Einzelfall neu beurteilt werden. Gewisse Leitlinien werden durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums jedoch vorgegeben (BMF v. 17.01.2022 - III C 2 - S 7100/19/10002: 002 BStBl 2022 I S. 161). Entscheidend sind demnach die Vereinbarungen im Grundgeschäft, auf denen die Transaktion beruht. Aus diesen muss sich für die Annahme einer Lieferung ergeben, dass die Befähigung übertragen wird, wie ein Eigentümer im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (§ 3 Abs. 1 UStG und Art. 14 Abs. 1 MwStSystRL). Dies ist nur bei einer ausreichenden Konkretisierung des Leistungsgegenstandes der Fall. Entscheidend dafür ist, ob eine Konkretisierung des Metalls vorgenommen wurde bzw. ob bereits bei Abschluss des Grundgeschäfts beabsichtigt ist, eine solche Konkretisierung vor Übertragung noch vorzunehmen. Die Finanzverwaltung zieht dabei verschiedene Kriterien heran: an der Konkretisierung mangelt es demnach, wenn Übergabeort, Form, Stückelung und Reinheit des Metalls noch nicht feststehen. Dann kommt dem Gewichtskonteninhaber nur ein konkretisierungsbedürftiger Rechtsverwirklichungsanspruch zu, was noch keine Verschaffung von Verfügungsmacht darstellt und dementsprechend keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung ist.
Wann liegen nicht umsatzsteuerbare Sachverhalte bei Edelmetallgewichtskonten vor?
Es gibt auch Konstellationen, in denen ein nicht umsatzsteuerbarer Sachverhalt vorliegt. Dies ist bei Gewichtskontenbewegungen ohne Grundgeschäft (z. B. Umbuchungen zwischen Banken oder Anlieferungen mit Gutschrift auf dem Gewichtskonto) der Fall, oder bei Differenzgeschäften/Absicherungsgeschäften, bei denen im Zeitpunkt des Verkaufs des Edelmetalls mit dem Vertragspartner bereits ein Vertrag über den Rückkauf abgeschlossen wird, um Preis- und Liquidationsrisiken zu senken.
Worauf kommt es also entscheidend für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung an?
Für eine Einordung als Lieferung oder sonstige Leistung kommt es darauf an, ob zwischen den Beteiligten feststeht, wann und ob überhaupt das Metall physisch zur Verfügung gestellt wird, ob der Belegenheitsort des gelagerten/physischen Metalls dem Gewichtskonteninhaber im Zeitpunkt des Erwerbs des Anspruchs bekannt ist und ob zwischen den Beteiligten feststeht, in welcher Form, Stückelung und Reinheit die Metalle abgerufen werden. Steuerpflichtige müssen sich am Grundgeschäft orientieren. Hilfreich für die Einordnung ist dabei eine zweckentsprechende Ausgestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und der individualvertraglichen Vereinbarungen. Wir beraten Sie gerne!
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