Umsatzsteuer Newsletter 27/2015
Änderungen des UStG durch das Steueränderungsgesetz 2015
Die Länder haben in ihrer Plenarsitzung am 16.10.2015 dem Steueränderungsgesetz 2015 zugestimmt. Das UStG wurde damit auch in vier Punkten geändert, beim Übergang der Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen bei Betriebsvorrichtungen sowie bei Lieferungen von Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl, bei der Besteue-rung von Leistungen der öffentlichen Hand und beim Steuerausweis nach § 14c UStG. Mit Wirkung zum 01.01.2016 werden zudem die Intrastat-Meldeschwellen erhöht.

1. Steuerschuldübergang bei Betriebsvorrichtungen
In § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG wurde der Anwendungsbereich des Steuerschuldübergangs bei Bauleistungen neu gefasst. Die Änderung ist bereits am 06.11.2015 in Kraft getreten. Der Gesetzgeber reagiert damit auf das BFH-Urteil vom 28.08.2014 (V R 7/14). Der BFH hatte entschieden, dass eine Entrauchungsanlage zur Herstellung von Reinraumbedingungen eine Betriebsvorrichtung ist und ihre Aufstellung deshalb keine Bauleistung darstellt. Nach Ansicht des BFH sind in ein Bauwerk eingebaute Anlagen nur dann Bestandteil des Bauwerks, wenn sie wesentliche Bedeutung für dessen Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit haben. Erforderlich ist hierzu, dass die Anlage eine Funktion für das Bauwerk selbst erfüllt. Sofern die Anlage allerdings einem eigenen Zweck dient und im Bauwerk lediglich untergebracht ist, gilt sie nicht als Bestandteil des Bauwerks (siehe Newsletter 26/2014). Der BFH widersprach damit ausdrücklich der Auffassung der Finanzverwaltung. Entgegen Abschn. 13b.2 Abs. 5 UStAE falle die Montage von Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen und Gaststätteneinrichtungen nicht unter die Bauleistungen. Es handele sich hierbei um Betriebsvorrichtungen.

In § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG wurde nun neu aufgenommen, dass als Grundstücke insbesondere Sachen, Ausstattungsgegenstände und Maschinen gelten, die auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern. Unter diese Definition sollen unter anderem auch Betriebsvorrichtungen fallen. Für Bauleistungen im Zusammenhang mit Betriebsvorrichtungen wird es damit weiterhin zum Steuerschuldübergang nach § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG kommen. Hierbei fällt auf, dass die Änderung genau dem Wortlaut in Art. 13b Buchst. d der EU-VO 282/2011 entspricht, der zum 01.01.2017 in Kraft tritt. Bei Fragen zur Interpretation der neu in § 13b UStG aufgenommenen Regelung kann daher auf den am 26.10.2015 veröffentlichten Leitfaden der EU-Kommission bezüglich grundstücksbezogener Leistungen zurückgegriffen werden. Der Leitfaden klärt Zweifelsfragen zu Art. 13b der EU-VO 282/2011 (Newsletter hierzu folgt in Kürze). Insbesondere die Tz. 95 bis 112 sind für die Änderung in § 13b UStG interessant. Dort wird z. B. dargelegt, dass nicht jede (geringfügige) feste Verbindung für einen Grundstücksbezug ausreicht. Zu beachten ist insofern auch, dass der Gesetzgeber die Definition in Art. 13b Buchst. c der EU-VO 282/2011 nicht in § 13b UStG übernahm. Nach dieser Definition gehören wesentliche Bestandteile, ohne die das Bauwerk unvollständig ist, ebenfalls zum Bauwerk. Hierzu enthält der o.g. Leitfaden der EU-Kommission in den Tz. 83 bis 94 entsprechende Ausführungen. Der Bezug zum Grundstück ergibt sich insofern nicht zwingend aus einer festen Verbindung, sondern aus der Funktion für das Bauwerk (Tz. 86). Eine Entrauchungsanlage in einer Fabrik würde danach z. B. auch ohne feste Verbindung als Gebäudebestandteil erachtet werden (Tz. 88). Derartige Fälle möchte der Gesetzgeber offenbar ausdrücklich nicht unter § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG subsumieren.

2. Steuerschuldübergang bei Lieferungen von Metall
Im Zuge des Zollkodexanpassungsgesetzes wurden zum 01.01.2015 zahlreiche Einzelhandelsprodukte in Anlage 4 zu § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG vom Anwendungsbereich des Steuerschuldübergangs ausgenommen (siehe Newsletter 03/2015). Zum 06.11.2015 wurde Anlage 4 nun erneut geändert. Hinzu kommen neben den bereits erfassten massiv stranggegossenen, nur vorgewalzten oder vorgeschmiedeten Erzeugnissen aus Zolltarifnummer 7207 alle weiteren Positionen der Zolltarifnummer 7207, sodass nun auch Halbzeug aus Eisen oder Stahl vom Steuerschuldübergang erfasst wird, sofern die Entgeltschwelle von EUR 5.000 je wirtschaftlichen Vorgang überschritten ist.

3. Besteuerung bei Leistungen der öffentlichen Hand
Der zum 01.01.2016 neu eingeführte § 2b UStG enthält eine Zusammenfassung bereits bestehender Sonderregelungen für juristische Personen des öffentlichen Rechts. § 2b UStG regelt künftig die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie die interkommunale Zusammenarbeit. In § 13b Abs. 5 UStG wird außerdem ein neuer Satz angefügt, der Ausnahmen vom Steuerschuldübergang bei Leistungsbezug durch den nicht unternehmerischen Bereich von juristischen Personen des öffentlichen Rechts regelt. Diese Änderungen werden wir in einem separaten Newsletter darstellen.

4. Steuerentstehung bei unrichtigem Steuerausweis
Unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG entsteht ab sofort nur noch im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung. Bislang sollte sie im Leistungszeitpunkt (bei Soll-Besteuerung) oder im Zahlungszeitpunkt (bei Ist-Besteuerung) entstehen, spätestens bei Ausstellung der Rechnung. Hierzu wurde § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG entsprechend geändert und Nr. 4 aufgehoben. Die nach § 14c Abs. 1 oder Abs. 2 UStG geschuldete Steuer entsteht nun gleichermaßen jeweils mit Ausgabe der Rechnung. Die Änderung geht zurück auf ein Urteil des BFH vom 05.06.2014, XI R 44/12, wonach die gem. § 14c Abs. 1 UStG geschuldete Mehrwertsteuer bei unionsrechtskonformer Auslegung nicht bereits in dem Zeitpunkt entstehen darf, in dem die gesetzliche Steuer für die Lieferung oder sonstige Leistung entstanden ist, sondern erst bei Ausgabe der Rechnung, die den überhöhten Steuerausweis betrifft.

5. Meldeschwelle Intrastat 2016
Mit Wirkung zum 01.01.2016 wird die Meldeschwelle für Intrastat-Eingangsmeldungen von derzeit EUR 500.000 auf EUR 800.000 angehoben. Die Meldeschwelle für Intrastat-Ausgangsmeldungen bleibt bei EUR 500.000.

Ansprechpartner:

Ronny Langer
Dipl.-FW (FH), Steuerberater
Tel.: 089 / 217 50 12 - 50
ronny.langer@kmlz.de

Stand: 16.11.2015