Umsatzsteuer Newsletter 01/2016
Zollrecht - Das bringt das Jahr 2016
Das Jahr 2016 wird ein herausforderndes Jahr für alle im Ein- und Ausfuhrgeschäft tätigen Unternehmen. Die Rechtslage im Bereich der Zollabwicklung ändert sich grundlegend. Ab dem 01.05.2016 bildet der Unionszoll-kodex gemeinsam mit der Delegierten Verordnung und der Durchführungsverordnung zukünftig die Grundlage für die Ein- und Ausfuhrabwicklung in der Europäischen Union. Diese Rechtsakte werden den Zollkodex und die Zollkodex-DVO ablösen. Das Jahr 2016 bringt daneben weitere Änderungen. Diese gelten teilweise bereits seit Jahresbeginn. Der KMLZ Zollrecht Newsletter gibt Ihnen einen Überblick über wesentliche Änderungen im Zollrecht im Jahr 2016.

1. Der Unionszollkodex und seine Durchführungsrechtsakte
Die Rechtsgrundlagen des Zollrechts werden sich in 2016 umfassend ändern. Ab dem 01.05.2016 wird der Unionszollkodex  (Verordnung (EU) Nr. 952/2013 „UZK“) die Grundlage des Zollrechts der EU bilden. Die Regelungen des UZK werden ergänzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447. Beide Rechtsakte hat die EU am 29.12.2015 veröffentlicht.

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 konkretisiert die Bestimmungen des UZK. Die Regelungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 dienen dazu, die Bestimmungen des UZK in den Mitgliedstaaten einheitlich umzusetzen und anzuwenden. Der bisher geltende Zollkodex und die Zollkodex-DVO werden außer Kraft treten.

Mit dem UZK verfolgt die EU das Ziel, die Zollabwicklung zu vereinfachen und den Zollbehörden eine bessere Risikoanalyse zu ermöglichen. Ferner soll die in die Jahre gekommene Regelungsstruktur des Zollrechts den Rechtsentwicklungen angepasst werden. Hiermit gehen erhebliche Änderungen des bisherigen Zollrechts und seiner Anwendung einher. Zu diesen Änderungen zählen:

• Einführung der Kommunikation zwischen Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligten mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung als Regelfall.
• Schaffung von weiteren Vereinfachungen für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte.
• Neustrukturierung der Zollverfahren (u.a. Wegfall der aktiven Veredlung als Rückerstattungsverfahren und der Freilager, Vereinheitlichung der Bestimmungen für die Zollverfahren).
• Neufassung der Regelungen zur Entstehung und zum Erlöschen von Zollschulden (u.a. Einführung großzügiger „Heilungsmöglichkeiten“ für Zollschulden aufgrund fahrlässigen Verhaltens).
• Änderung der Regelungen zu Sicherheitsleistungen.
• Änderungen der Regelungen zur vorübergehenden Verwahrung (u.a. Verlängerung der Verwahrfristen, Einführung von bewilligungsbedürftigen Verwahrungslagern und der Notwendigkeit von Sicherheitsleistung).

Nach dem UZK soll die Zollabwicklung grundsätzlich mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen. Die EU-Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten haben die Arbeit an den erforderlichen IT-Systemen noch nicht abgeschlossen. Bis zum 31.12.2020 sollen die IT-Systeme zur Verfügung stehen. Bis dahin werden Übergangsvorschriften gelten, um eine Kommunikation zwischen Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten. Ein Entwurf der EU-Kommission vom 17.12.2015 zur Verordnung zu den Übergangsvorschriften liegt bereits vor (C(2015) 9248 final).

Im Ein- und Ausfuhrgeschäft tätige Unternehmen sind angehalten, ihre Verfahren zur Abwicklung zollrechtlicher Vorgänge den neuen Rechtsgrundlagen anzupassen. Sie sollten frühzeitig die Vorbereitungen treffen, um von den neuen Möglichkeiten des UZK zu profitieren und im Zeitpunkt der Umstellung, am 01.05.2016, weiter handlungsfähig zu sein.

Über die Neuerungen und Änderungen durch den UZK werden wir Sie in gesonderten Newslettern informieren.

2. Zolltarif – Änderungen zum 01.01.2016
Im Bereich des Zolltarifs traten Änderungen zum 01.01.2016 in Kraft:

Die Kombinierte Nomenklatur (Anhang I zur Verordnung (EWG) Nr. 2658/87) wurde aktualisiert. Mit der Verordnung (EU) 2015/1754 vom 06.10.2015 hat die EU Änderungen vorgenommen, um den Warenkatalog insbesondere technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen anzupassen und bestimmte Positionen zu präzisieren.

Zum 01.01.2016 hat die EU für 110 Waren die autonomen Zölle ausgesetzt. Mit Verordnung (EU) 2015/2449 vom 14.12.2015 wurde die Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 entsprechend geändert. Zugleich hat die EU 41 Waren aus dem Anhang I gestrichen und die bestehenden Zollaussetzungen aufgehoben. Bei 45 weiteren Waren wurde die Beschreibung der Waren angepasst.

Unternehmen, die Zollaussetzungen bei der Einfuhr in Anspruch nehmen, sollten prüfen, ob die Aussetzungen weiterhin bestehen. Soweit bislang noch keine Zollaussetzungen in Anspruch genommen werden, kann sich ein Blick auf die neu geschaffenen Aussetzungen lohnen. Neue Zollaussetzungen wurden insbesondere für Palmöle, Aluminiumerzeugnisse, Lithium-Ionen-Akkus, Kameras, LCD- und OELD-Module und Erzeugnisse aus Keramik eingeführt. Daneben bestehen nunmehr Zollbefreiungen für eine Vielzahl von organischen chemischen Erzeugnissen im Sinne des Kapitels 29 KN, Erzeugnisse der chemischen Industrie (Kapitel 38 KN), insbesondere Additive und Katalysatoren, und für Folien aus Kunststoffen.

Mit der Verordnung (EU) 2015/2448 hat die EU zudem die bestehenden Zollkontingente überarbeitet und die zugrundeliegende Verordnung für Zollkontingente und Zollaussetzungen (VO (EU) Nr. 1388/2013) entsprechend geändert.

3. Reduzierung der Einfuhrzölle für Güter der Informationstechnologie
Im Jahr 2016 ist damit zu rechnen, dass weltweit die Einfuhrzölle für viele Güter der Hochtechnologie reduziert bzw. abgeschafft werden. Wirtschaftlich bedeutende Mitglieder der WTO, u.a. die EU, USA, China, Japan und Korea, haben im Juli 2015 abgestimmt, die bestehende Vereinbarung zum Handel mit Gütern der Informationstechnologie zu erweitern. Am 16.12.2015 beschlossen die Mitglieder der WTO nunmehr die Erweiterung und den Zeitplan zur Umsetzung.
Für ca. 200 Arten von Erzeugnissen sollen die Zölle abgeschafft werden. Hierzu zählen u.a. Halbleiter, Digital- und Videokameras, Erzeugnisse der Medizintechnik, Videospielgeräte, E-Reader etc. Das Volumen des jährlichen Handels mit diesen Gütern beträgt nach Auskunft der WTO 1,3 Billionen Dollar. Für 65 % der betroffenen Güter werden die Zölle voraussichtlich im Juli 2016 abgeschafft sein. Der Abbau der Zölle für die übrigen Güter folgt in vier Schritten über drei Jahre verteilt. Im Jahr 2019 sollen nahezu alle betroffenen Produkte ohne Zölle eingeführt werden können.

4. Entwicklungen im Außenwirtschaftsrecht
Das Russland-Embargo der EU (Verordnung (EU) Nr. 833/2014) müssen exportierende Unternehmen auch im Jahr 2016 weiter berücksichtigen. Kurz vorm Jahresende 2015 hat die EU beschlossen, die Wirtschaftssanktionen (zunächst) bis zum 30.06.2016 zu verlängern (Beschluss (GASP) 2015/2431 vom 21.12.2015).

Die Güterlisten zur Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 428/2009) sind überarbeitet worden. Die entsprechende Verordnung (EU) 2015/2420 zur Änderung der maßgeblichen Anhänge ist über die Feiertage am 25.12.2015 in Kraft getreten.

Das Jahr 2016 bringt erhebliche Erleichterungen im Wirtschaftsverkehr mit dem Iran mit sich. Die EU hat die bestehenden Handelsbeschränkungen jüngst in hohem Umfang abgebaut. Der Iran und die Staaten der E3/EU+3-Gruppe haben sich im Juli 2015 auf den Gemeinsamen Umfassenden Aktionsplan (JCPOA) geeinigt. Hiernach verpflichtet sich der Iran, sein Atomprogramm nach den Vorgaben der internationalen Staatengemeinschaft auszurichten. Die internationale Staatengemeinschaft verpflichtet sich im Gegenzug zu einer schrittweisen Aufhebung der bestehenden Sanktionen. Die EU hat hierfür die Verordnungen (EU) 2015/1861 und (EU) 2015/1862 veröffentlicht. Die Verordnungen bestimmen den weitreichenden Abbau der auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 bestehenden Wirtschaftssanktionen gegenüber dem Iran. Nachdem die Internationale Atomenergiebehörde in einem Bericht jüngst bestätigt hat, dass der Iran wesentlichen Verpflichtungen nach dem JCPOA nachgekommen ist, hat die EU mitgeteilt, dass die Regelungen zum Abbau der Sanktionen ab dem 16.01.2016 gelten.

5. Neuorganisation der Zollverwaltung
Die Zollverwaltung stellt sich zum Jahresbeginn in organisatorischer Hinsicht neu auf. Zum 01.01.2016 wurde die Generalzolldirektion mit Sitz in Bonn als neue Bundesoberbehörde gegründet. In der Generalzolldirektion werden die Aufgaben der bisherigen Mittelbehörden der Zollverwaltung, der Bundesfinanzdirektionen, sowie die nicht zum unmittelbaren ministeriellen Kernbereich gehörenden Aufgaben der Zollabteilung des Bundesministeriums der Finanzen zusammengeführt. Durch diese Umstrukturierung sollen Entscheidungen schneller die Ebene der Hauptzollämter erreichen.

Ansprechpartner:

Dr. Christian Salder
Rechtsanwalt, Steuerberater
Fachanwalt für Steuerrecht
Tel.: 089 / 217 50 12 - 85
christian.salder@kmlz.de

Stand: 21.01.2016