Umsatzsteuer Newsletter 07/2016
Konsignationslager – Update
Nachdem nun auch das FG Düsseldorf über einen Konsignationslager-Fall entschieden hat und dabei die Feststellungen aus Hessen und Niedersachsen wiederholt, kann man inzwischen fast von ständiger Rechtsprechung ausgehen. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an und insbesondere darauf, ob es verbindliche Bestellungen vor Befüllung des Lagers gibt. Jetzt fehlt nur noch der „Segen“ des BFH. Die OFD Frankfurt am Main hat die ergangene Rechtsprechung inzwischen in ihre Verfügung zur Behandlung von Konsignationslagern aufgenommen und allgemein Ruhen der Verfahren zugelassen. Die OFD erweiterte dabei auch die Liste der Länder, die Vereinfachungsregeln für Konsignationslager haben und die von der deutschen Finanzverwaltung anerkannt werden.

1. Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf
Das FG Düsseldorf hat am 06.11.2015 – ebenso wie bereits vorher das Niedersächsische FG (siehe Newsletter 21/2015) und das Hessische FG (siehe Newsletter 30/2015) – der Auffassung der Finanzverwaltung zu Lieferungen über Konsignationslager (Abschn. 3.12 Abs. 3 Satz 7 und Ab-schn. 1a.2 Abs. 6 UStAE) widersprochen. Das FG Düsseldorf hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem Waren aus den Niederlanden über ein Konsignationslager im Inland an einen deutschen Abnehmer geliefert wurden. In seinem Urteil wiederholt das FG Düsseldorf die allgemeinen Feststellungen der vorher ergangenen Urteile:

  • Ob der Transport von Waren in ein Konsignationslager eine Beförderung oder Versendung an den Abnehmer im Sinne von § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG oder ein Verbringen zur eigenen Verfügung im Sinne von § 1a Abs. 2 Satz 1 UStG darstellt, lässt sich mangels umsatzsteuerrechtlicher Sonderregelungen für Konsignationslager nicht einheitlich beantworten, sondern richtet sich nach der konkreten Ausgestaltung des jeweiligen Konsignationslagervertrages.
  • Das Verbringen in ein Konsignationslager stellt mangels Verschaffung der Verfügungsmacht generell keine Lieferung an einen feststehenden Abnehmer dar.
  • Das Verbringen von Ware in ein Konsignationslager führt (nur) dann zu einer Lieferung an den Abnehmer, die am Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung erfolgt, wenn der Abnehmer die Ware zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung in das Konsignationslager bereits verbindlich bestellt hat.

Nach diesen Grundsätzen befand sich der Ort der Lieferungen im Urteilsfall am Ort des Konsignationslagers im Inland. Denn nach den zwischen dem Lieferer und dem Abnehmer im Consignment Distribution Agreement (CDA) getroffenen Regelungen wurde nach Auffassung des FG ein verbindlicher Kaufvertrag zwischen den Vertragsbeteiligten erst nach der Einlagerung der Waren geschlossen und war der Abnehmer nicht von vornherein dazu verpflichtet, die vom Lieferer in das Lager verbrachten Waren abzunehmen.

Der Abnehmer war nach dem CDA dazu berechtigt, den Konsignationsbestand im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs an seine Kunden zu veräußern. Einmal wöchentlich hatte der Abnehmer dem Lieferer eine als Auftrag zu betrachtende Aufstellung des in der Vorwoche verkauften Konsignationsbestands zu übermitteln. Der Lieferer sollte gemäß CDA so lange Eigentümer des Konsignationsbestandes bleiben, bis er diese Aufstellung erhielt. Aus diesen Regelungen ergibt sich, dass ein verbindlicher Kaufvertrag zwischen dem Lieferer und dem Abnehmer erst mit dem Weiterverkauf der eingelagerten Gegenstände durch den Abnehmer an seine Kunden bzw. mit der Übersendung der wöchentlichen Liste über den in der Vorwoche veräußerten Konsignationsbestand zustande kommen sollte. Damit korrespondierend bestimmte sich auch der vom Abnehmer an den Lieferer zu entrichtende Kaufpreis nach der zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs gültigen Preisliste. Bis zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs an seine Kunden war der Abnehmer nicht zum Erwerb der in dem Konsignationslager befindlichen Ware verpflichtet. Vielmehr war der Abnehmer nach CDA berechtigt, den am Ende des Konsignationszeitraums von drei Wochen nicht verkauften Konsignationsbestand ganz oder teilweise an den Lieferer zurückzusenden.

2. Verfügung der OFD Frankfurt am Main
Die OFD Frankfurt am Main hat am 15.12.2015 eine überarbeitete Version ihrer Verfügung zu Warenlieferungen in und aus Konsignationslagern veröffentlicht. Die OFD hat das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 25.08.2015  eingearbeitet und den Widerspruch zu Abschn. 1a.2 Abs. 6 UStAE erwähnt. Die OFD weist deshalb darauf hin, dass die Verfahren nach § 363 Abs. 1 AO ruhen sollen, wenn sich Steuerpflichtige auf das FG-Urteil berufen. 

Die OFD-Verfügung gibt zudem Hinweise darauf, in welchen Ländern Vereinfachungsregeln für Konsignationslager existieren, wonach die Lieferungen über das Konsignationslager als direkte innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt werden können. Rumänien und Spanien wurden in die Liste der Länder mit Vereinfachungsregel aufgenommen.

Rumänien akzeptiert die Vereinfachungsregel grundsätzlich nur dann, wenn im Mitgliedstaat des Warenabgangs eine vergleichbare Regelung besteht. Da Deutschland eine solche nicht kennt, wäre die Vereinfachung für rumänische Konsignationslager, die aus Deutschland befüllt werden, nicht zulässig. Laut OFD-Verfügung kann das für den Lieferer zuständige deutsche Finanzamt aber im Einzelfall die Vereinfachung für Lieferungen nach Rumänien bestätigen. Im Gegenzug würde der rumänische Fiskus die Vereinfa-chungsregel für Lieferungen aus Deutschland akzeptieren.

Spanien kennt grundsätzlich keine Vereinfachungsregelung. Die spanische Finanzverwaltung hat aber einzelne verbindliche Auskünfte erteilt, wonach die Lieferungen nach Spanien über Konsignationslager als innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt werden können. Zuletzt wurde eine solche verbindliche Auskunft am 12.11.2015 veröffentlicht (Az.: V3482 15). Die OFD bestätigt, dass in derartigen Fällen auch aus deutscher Sicht die Vereinfachungsregel angewandt werden kann.

Ansprechpartner:

Ronny Langer
Dipl.-FW (FH), Steuerberater
Tel.: 089 / 217 50 12 - 50
ronny.langer@kmlz.de

Stand: 17.02.2016