Umsatzsteuer Newsletter 05/2016
Blick ins Ausland
Die EU-Kommission hatte Ende Oktober 2015 einen Antrag abgelehnt, das Reverse-Charge-Verfahren generell auf alle Umsätze mit einem Wert von mehr als 10.000 EUR anzuwenden. Einige Mitgliedstaaten versuchen deshalb weiterhin, mit Einzelmaßnahmen den Steuerschuldübergang in dem von der MwStSystRL zulässigen Rahmen zu erweitern. Österreich entwickelt seine Regelungen zu Reihen- und Dreiecksgeschäften und zu Reiseleistungen weiter.

1. Italien
Italien hat die Einführung eines Steuerschuldübergangs für Inlandsumsätze mit Laptops, Spielekonsolen und Tablets beschlossen. Die Regelung wird 60 Tage nach Zustimmung der Regierung zur entsprechenden Rechtsverordnung in Kraft treten. Dieser Zeitpunkt wird voraussichtlich im Mai 2016 liegen. Die Regelung soll bis Ende 2018 gültig sein.

2. Lettland
Lettland hat angekündigt, zur Bekämpfung von Steuerbetrug am 1. April 2016 einen Steuerschuldübergang für Inlandsumsätze mit Laptops, integrierten Schaltkreisen und Mobiltelefonen einzuführen.

3. Österreich
Die österreichische Finanzverwaltung hat im Salzburger Steuerdialog 2015 interessante Feststellungen getroffen, die für grenzüberschreitende Reihengeschäfte relevant sind:

• Für die Frage, wie viele Unternehmer an einer Lieferung beteiligt sind, ob ein Reihengeschäft vorliegt und wie die Zuordnung der bewegten Lieferung erfolgt, ist zu berücksichtigen, ob die Beteiligten organschaftlich miteinander verbunden sind. Da Organgesellschaften als Teil des Organträgers gelten und nur der Organträger Unternehmer ist, sind die Organgesellschaften nicht als am Liefergeschäft beteiligt zu betrachten. Allerdings soll dies nur Beteiligte betreffen, die einer Organschaft in Österreich angehören. Eine Organschaft im Ausland soll dagegen unberücksichtigt bleiben.

• Die Rechtsfolgen für ein Dreiecksgeschäft können nur eintreten, wenn der mittlere Unternehmer folgende formalen Voraussetzungen erfüllt:

  • Hinweis in der Rechnung, dass ein Dreiecksgeschäft vorliegt und die Steuerschuld auf den letzten Abnehmer übergeht.
  • Deklaration der Erwerbe in der Zusammenfassenden Meldung mit der Indikation „Dreiecksgeschäft“.

Diese Anforderungen können nicht nachträglich erfüllt werden. Wenn die Formvorschriften verletzt wurden, können die Rechtsfolgen eines Dreiecksgeschäfts nicht im Nachhinein durch eine Korrektur eintreten. Es ist nur unschädlich, wenn zunächst lediglich die Deklaration in der Voranmeldung unterblieben ist und dies später nachgeholt wird.

Mit dem Wartungserlass 2015 haben sich die USt-Richtlinien geändert. Unter anderem wurde die für Dreiecksgeschäfte maßgebliche Rz. 4294 modifiziert. Die Registrierung des Erwerbers im Abgangsmitgliedstaat der Waren soll demnach für das Vorliegen eines Dreiecksgeschäftes nicht mehr schädlich sein.

Mit dem Abgabenänderungsgesetz wurde eine Anpassung der Regelungen zur Differenzbesteuerung bei Reiseleistungen beschlossen. Gemäß der EuGH-Rechtsprechung (KMLZ Newsletter 28/2013) soll die Differenzbesteuerung nun auch zwischen Unternehmern anwendbar sein, wenn die Reiseleistung letztendlich einem Nichtunternehmer zugutekommt. Diese Änderung wird aber erst zum 1. Januar 2017 in Kraft treten.

4. Tschechien
Der Registrierungserlass, mit dem der Steuerschuldübergang zum 1. Januar 2016 erweitert wurde, ist nachträglich mit Wirkung zum 1. Februar 2016 angepasst worden:
• Dem Steuerschuldübergang unterliegen nun auch Umsätze mit Elektrizitätszertifikaten und Umsätze mit Strom und Gas an Wiederverkäufer.
• Der Schwellenwert von 100.000 CZK für den neu eingeführten Steuerschuldübergang für Umsätze mit Rohmetallen, metallenen Halbzeugen, Edelmetallen, Mobiltelefonen, integrierten Schaltkreisen, Spielekonsolen, Laptops, Tablets etc. ist nicht mehr zwingend zu berücksichtigen. Es wurde die Möglichkeit geschaffen, mit dem Ge-chäftspartner zivilvertraglich in Schriftform zu vereinbaren, dass auf alle Umsätze der betreffenden Gegenstände das Reverse-Charge-Verfahren angewendet wird, ohne Rücksicht auf den Wert des Umsatzes.

Es ist geplant, den Steuerschuldübergang zum 1. Mai 2016 erneut zu erweitern, diesmal auf alle Inlandslieferungen von einem in Tschechien weder ansässigen noch registrierten Unternehmer an einen in Tschechien registrierten Abneh-mer.

5. Rumänien
Am Abend des 31. Dezember 2015 wurde das in letzter Minute noch einmal geänderte Gesetz veröffentlicht, mit dem der Steuerschuldübergang für Umsätze mit integrierten Schaltkreisen eingeführt wurde. Gegenüber der ursprünglichen Version wurde eine weitere Voraussetzung eingeführt. Ein Steuerschuldübergang soll nur noch erfolgen, wenn der Rechnungswert (ohne USt) mindestens 22.500 RON beträgt.

Am 13. Januar 2016 wurde zudem die Durchführungsverordnung zum neuen Steuerschuldübergang veröffentlicht. Darin ist leider nach wie vor keine konkretere Abgrenzung der unter den Steuerschuldübergang fallenden Gegenstände enthalten. Insbesondere wird nicht wie in einigen anderen Ländern auf die Zolltarifpositionen abgestellt. Bei Zweifelsfragen sollte daher mit dem Geschäftspartner schriftlich vereinbart werden, ob die Parteien den Steuerschuldübergang für die jeweiligen Liefergegenstände für anwendbar halten oder nicht. Alternativ könnte eine Auskunft vom rumänischen Finanzministerium eingeholt werden.

Ansprechpartner:

Ronny Langer
Dipl.-FW (FH), Steuerberater
Tel.: 089 / 217 50 12 - 50
ronny.langer@kmlz.de

Stand: 05.02.2016