Umsatzsteuer Newsletter 26/2016
Blick ins Ausland
BELGIEN führt Gelangensbestätigung ein +++ FRANKREICH verpflichtet zur elektronischen Rechnungstellung +++ LETTLAND weitet Reverse-Charge-Verfahren aus +++ NORWEGEN plant Einführung von SAF-T +++ ÖSTERREICH wartet mit interessanten Gerichtsentscheidungen auf +++ POLEN veröffentlicht Verfügung zu SAF-T +++ SLOWENIEN beschränkt Registrierungspflicht und führt Vereinfachung für Einfuhrumsatzsteuer ein +++ TSCHECHIEN erweitert Reverse-Charge-Verfahren und schafft Steuerbefreiung ab +++ UNGARN dehnt Anwendungsbereich für EKAER aus

1. Belgien
Die belgische Finanzverwaltung hat am 01.07.2016 eine Entscheidung veröffentlicht, wonach nunmehr auch Gelangensbestätigungen als Belegnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen akzeptiert werden.

2. Frankreich
In Frankreich wird es, wie kürzlich auch in Italien, zur Pflicht, Rechnungen an öffentliche Einrichtungen ausschließlich auf elektronischem Weg auszustellen und an ein einheitliches Portal zu übermitteln. Die Einführung erfolgt gestaffelt nach Unternehmensgröße ab 01.01.2017 bis 01.01.2020.

3. Lettland
Mit Wirkung zum 01.07.2016 wurde das Reverse-Charge- Verfahren für Inlandslieferungen von Getreide und Saatgut eingeführt.

4. Norwegen
Norwegen ist das nächste Land, das Unternehmen zur Abgabe von SAF-T-Meldungen verpflichten will. Die Einführung ist geplant für den 01.01.2017. Kleine Unternehmer mit einem Umsatz von weniger als 5 Millionen NOK p.a. oder weniger als 600 steuerbaren Transaktionen p.a. sollen von dieser Verpflichtung ausgenommen werden.

5. Österreich
Das Bundesfinanzgericht hat im 1. Halbjahr 2016 einige interessante Entscheidungen getroffen:
• 03.02.2016: In Anlehnung an die EuGH-Urteile Pannon Gép und Petroma Transports entfaltet die Berichtigung von Rechnungen für Zwecke des Vorsteuerabzuges Rückwirkung. Das heißt, der Vorsteuerabzug wird nicht erst im Berichtungszeitraum, sondern schon im Zeitraum der Ausstellung der berichtigten (ursprünglichen) Rechnung gewährt.

• 02.06.2016: Es entsteht keine Straf-Erwerbsteuer nach Art. 3 Abs. 8 UStG 1994 (analog § 3d Satz 2 DE-UStG), wenn der Erwerber für eine innergemeinschaftliche Lieferung gegenüber dem Lieferer die UID des Abgangsmitgliedstaats verwendet (entgegen Rz 3777 UStRL, und Abschn. 3.14 Abs. 13 UStAE).

• 02.06.2016: Erklärt der mittlere Unternehmer in einem Dreiecksgeschäft seine Lieferung nicht in der ZM, entsteht Straf-Erwerbsteuer nach Art. 3 Abs. 8 UStG 1994 (analog § 3d Satz 2 DE-UStG). Dies gilt auch dann, wenn alle weiteren formalen Voraussetzungen für ein Dreiecksgeschäft erfüllt sind. Durch Berichtigung der ZM kann die Erwerbsteuer nicht beseitigt werden.

6. Polen
Der polnische Fiskus hat eine Verfügung mit Details zu den seit 01.07.2016 abzugebenden SAF-T-Meldungen veröffentlicht. Darin ist unter anderem geregelt:
• Ausländische Unternehmer haben lediglich zwei Meldungen abzugeben: Mehrwertsteuerregister und Ausgangsrechnungen.
• Für Monate ohne steuerbare Transaktionen sind Null-Meldungen einzureichen.
• Ab 01.01.2017 werden die zu meldenden Daten um die Steuernummer des Kunden erweitert.

7. Slowenien
Am 27.06.2016 wurden Änderungen der DVO zum MwStG veröffentlicht. Ausländische Unternehmer, die in Slowenien nur steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzugsrecht erbringen, müssen sich demnach nicht mehr registrieren lassen. Die Vorsteuern können im Vergütungsverfahren geltend gemacht werden.

Am 01.07.2016 sind zudem Änderungen des MwStG in Kraft getreten. Unter anderem kann die Einfuhrumsatzsteuer nunmehr in der monatlichen Umsatzsteuererklärung angemeldet und gleichzeitig als Vorsteuer abgezogen werden. Sie muss also nicht mehr bei Einfuhr entrichtet und vorfinanziert werden. Für ausländische Unternehmer ist dies aber nur möglich, wenn ein Fiskalvertreter bestellt wird, der für die Steuer haftet.

8. Tschechien
Am 29.07.2016 sind verschiedene Änderungen des UStG in Kraft getreten, unter anderem:
• Das Reverse-Charge-Verfahren wurde für Inlandslieferungen eingeführt. Die Steuerschuld geht in diesen Fällen auf den Abnehmer über, wenn der Lieferer in Tschechien weder ansässig noch umsatzsteuerlich registriert ist und der Abnehmer in Tschechien umsatzsteuerlich registriert ist.
• Die Steuerbefreiung für Lieferungen in und innerhalb Freihandelszonen in Tschechien sowie für Dienstleistungen an Gegenständen innerhalb der Freihandelszonen wurde abgeschafft.
• Für ausländische Unternehmer wird ab 01.09.2016 das Finanzamt Ostrava zuständig sein statt wie bisher das Finanzamt Praha.
• Die Strafen für verspätete Abgabe der zum 01.01.2016 eingeführten Kontrollmeldungen wurden erhöht.

9. Ungarn
Das 2015 eingeführte System zur Kontrolle von Warentransporten per LKW (EKAER) wurde mit Wirkung ab 01.08.2016 ausgeweitet. Die bisherige Beschränkung, wonach eine EKAER-Meldung nur für Transporte mit LKWs bis zu 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht erforderlich war, gilt jetzt nicht mehr. Zudem wurden die potenziellen Strafen erhöht. Bei Nichtabgabe drohen nun 1 Mio. HUF Strafe.

Ansprechpartner:

Ronny Langer
Dipl.-FW (FH), Steuerberater
Tel.: 089 / 217 50 12 - 50
ronny.langer@kmlz.de

Stand: 08.09.2016