Umsatzsteuer Newsletter 07/2017
Zollverwaltung veröffentlicht Fahrplan für die Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen
Mit Inkrafttreten des Unionszollkodex am 01.05.2016 (UZK) änderten sich unter anderem die Voraussetzungen für zollrechtliche Bewilligungen. Vor dem 01.05.2016 unbefristet erteilte Bewilligungen müssen in einem Übergangszeitraum bis 01.05.2019 der neuen Rechtslage angepasst werden. Lange Zeit war unklar, wie die Zollverwaltung diese Aufgabe lösen würde. Mittlerweile hat sie auf ihrer Website genauere Informationen zum Ablauf der erforderlichen Neubewertung der sog. Bestandsbewilligungen veröffentlicht.

1. Hintergrund
Am 01.05.2016 trat der UZK in Kraft. Damit änderten sich in vielen Bereichen die Voraussetzungen für zollrechtliche Bewilligungen. Vor dem Inkrafttreten des UZK erteilte die Zollverwaltung noch unbefristet geltende Bewilligungen auf Basis des bisher geltenden Rechts. Diese gelten auch nach Inkrafttreten des UZK auf Basis des Zollkodex der Europäischen Gemeinschaft grundsätzlich unverändert fort. Allerdings sieht das neue Recht vor, dass diese sog. Bestandsbewilligungen bis zum Stichtag 01.05.2019 einer rechtlichen Neubewertung auf Basis des neuen Rechts unterzogen werden. Bis vor Kurzem war ungewiss, wie die Zollverwaltung diese Aufgabe lösen würde. Der nunmehr veröffentlichte Fahrplan hierfür sieht Folgendes vor:

2. Einteilung in Bewilligungsgruppen
Die Zollverwaltung teilt die bestehenden, vor dem 01.05.2016 unbefristet erteilten Bewilligungen in zwei Gruppen ein:

Gruppe 1
Diese Gruppe umfasst alle Bewilligungen, für die nach dem UZK zwar andere Voraussetzungen als bisher gelten, die aber grundsätzlich in vergleichbarem Umfang fortbestehen. Dies betrifft insbesondere die Bewilligungen zum AEO, verschiedene Ausprägungen des Anschreibeverfahrens, verschiedene vereinfachte Anmeldeverfahren, den Zugelassenen Ausführer und den Zahlungsaufschub.

Gruppe 2
Gruppe 2 fasst dagegen die unbefristeten Bestandsbewilligungen zusammen, deren Vorteile mit Ablauf der Übergangsfrist zum 30.04.2019 entfallen. Dazu gehören unter anderem die Bewilligungen des Zolllagerverfahrens Typ A, B, C, D und E, die Vorübergehende Verwahrung und das Anschreibeverfahren im fremden Namen.

3. Zeitlicher Ablauf
Die Zollverwaltung plant, die Neubewertung der Bewilligungen der Gruppe 1 bis zum 30.04.2019 abzuschließen. Die Bewilligungen der Gruppe 2 werden voraussichtlich zum Stichtag 01.05.2019 neu bewertet. Dazu werden die Bewilligungsinhaber bis Mitte Mai 2017 vom jeweils zuständigen Hauptzollamt angeschrieben und über den Ablauf unterrichtet. Die Bewilligungsinhaber sollen dabei auch über ihre Mitwirkungspflichten und einzureichende Unterlagen informiert werden.

Die Ergebnisse der Neubewertung werden schriftlich durch das jeweilige Hauptzollamt bekanntgegeben. Dies geschieht voraussichtlich nicht vor Ende des Jahres 2018. Unbefristete Bestandsbewilligungen bleiben jedoch bis zum Abschluss der Neubewertung gültig. Durch den formalen Abschluss der Neubewertung der Bewilligungen der Gruppe 2 erreicht die Zollverwaltung, dass die damit verbundenen Vorteile den Unternehmen noch möglichst lange erhalten bleiben.

4. Befristete Bewilligungen
Befristete Bewilligungen sind rechtzeitig vor dem Ende ihrer Geltungsdauer zum 29.04.2019 neu zu beantragen. Sie verlieren regelmäßig ab dem 30.04.2019 ihre Gültigkeit. Sofern sie über den 01.05.2019 hinaus gültig sind, werden sie vom zuständigen Hauptzollamt mit Wirkung zum 01.05.2019 widerrufen.

5. Praxishinweis
Bewilligungsinhaber sollten nicht das Anschreiben des zuständigen Hauptzollamtes abwarten, sondern die Zeit nutzen, um die Neubewertung vorzubereiten. Für die betroffenen Unternehmen ist es empfehlenswert, intern schon einmal zu prüfen, ob sie die zukünftigen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen und bei Bedarf frühzeitig Anpassungsmaßnahmen zu treffen.

Eine entsprechende Vorbereitung der Neubewertung ist auch vor dem Hintergrund der bestehenden Mitwirkungspflichten geboten. Erfüllt ein Unternehmen seine Mitwirkungspflicht nicht, geht die Zollverwaltung davon aus, dass es nicht möglich ist, die Bewilligungsvoraussetzungen nach UZK festzustellen. Es droht dann der Widerruf der Bewilligung.

Ansprechpartner:

Dr. Christian Salder
Rechtsanwalt, Steuerberater
Fachanwalt für Steuerrecht
Tel.: 089 / 217 50 12 - 85
christian.salder@kmlz.de

Stand: 08.03.2017