Umsatzsteuer Newsletter 17/2013
Umsetzung des JStG 2013
Eine Hängepartie des Gesetzgebers hat ein Ende: Das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) wurde am 29.06.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die meisten Änderungen sind bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft getreten, darunter auch zahlreiche Änderungen des UStG. Die Unternehmen müssen mal wieder schnell reagieren und ihre Rechnungslayouts anpassen. Auch bei der Rechnungseingangsprüfung sind die neuen Rechnungsanforderungen zu beachten, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden.


Nachdem das JStG 2013 letztes Jahr im Bundesrat gescheitert ist, wurden die erforderlichen Angleichungen an die Rechtsprechung und das Recht der Europäischen Union in das Amtshilfe­RLUmsG aufgenommen. Für die umsatz-
steuerliche Praxis sind insbesondere die Änderungen beim Ort der Dienstleistung, bei der Rechnungsstellung und beim Vorsteuerabzug relevant.

1. Änderungen beim Ort der Dienstleistung

1.1 Sonstige Leistungen an juristische Personen

Künftig gelten auch Leistungen an juristische Personen, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig sind, am Sitz des Leistungsempfängers erbracht. Dies gilt sowohl beim Leistungsbezug für den unternehme-
rischen als auch den nicht unternehmerischen Bereich. Nur dann, wenn die Leistung ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters erfolgt, bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 1 UStG.

1.2 Vermietung von Beförderungsmitteln

Die langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels an einen Nichtunternehmer gilt künftig an dem Ort erbracht, an dem der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Vermieter von Beförderungsmitteln müssen künftig bedenken, dass sie bei grenzüberschreitenden langfristigen Vermietungen an Privatpersonen registrierungspflichtig im Mitglied-
staat werden, in dem der Mieter seinen Wohnsitz hat. Ausnahmen gelten für Sportboote. Dann ist relevant, wo das Boot dem Mieter tatsächlich zur Verfügung gestellt wird.

2. Änderungen bei der Rechnungsstellung

Die Änderungen der §§ 14, 14a UStG beruhen auf der Richtlinie 2010/45/EU des Rates. Diese hätte bereits zum 01.01.2013 in allen Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssen. Die Änderungen traten jedoch nicht rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft, sondern am Tag nach der Verkündung des AmtshilfeRLUmsG, also am 30.06.2013.

2.1 Pflichtangabe „Gutschrift“

Wird im Gutschriftschriftverfahren abgerechnet, muss die Rechnung die Angabe„Gutschrift“ enthalten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG). Das bedeutet gleichzeitig, dass sog. kaufmännische Gutschriften (z. B. Korrekturbelege) in Zukunft nicht mehr als „Gutschrift“ bezeichnet werden können. Andernfalls besteht das Risiko, dass der Empfänger die in der Gutschrift ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c UStG schuldet. Kaufmännische Gutschriften können z. B. als „Rechnungskorrektur“, „Zahlungsaufforderung“, „Belastungsanzeige“ bezeichnet werden. Es dürfte ebenfalls möglich sein, die englischen Begriffe zu verwenden: „self billing invoice“ für umsatzsteuerliche Gutschriften und „credit note“ für kaufmännische Gutschriften.

2.2   Vorschriften des Ansässigkeitsstaats maßgeblich

Erbringt ein Unternehmer, der im Ausland ansässig ist, Leistungen, die in Deutschland steuerbar sind und für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, gelten für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Leistende ansässig ist. Bei der Ausstellung von Gutschriften gilt jedoch das Recht des Mitgliedstaates, in dem der Umsatz bewirkt wird.

2.3   Angaben bei Reverse Charge Umsätzen

Erbringt ein in Deutschland ansässiges Unternehmen B2B-Leistungen, die nach § 3a Abs. 2 UStG in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar sind und für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet, so hat es in der Rechnung den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ aufzunehmen (§ 14a Abs. 1 UStG). Dies gilt nach § 14a Abs. 5 UStG auch in den übrigen Fällen, in denen die Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 und Abs. 5 UStG auf den Leistungsempfänger übergeht (z. B. bei Bauleistungen). Die Angabe mit exakt diesem Inhalt ist zwingend. Die Verwendung des englischen Begriffes „reverse charge“ oder vergleichbarer Begriffe in anderen Sprachfassungen dürfte aber zulässig sein.

2.4   Zeitpunkt der Rechnungsstellung

Rechnungen für grenzüberschreitende Leistungen (§ 14a Abs. 1 Satz 2 UStG) sowie für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 14a Abs. 3 Satz 1 UStG) sind bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, auszustellen.

3. Änderungen beim Vorsteuerabzug

3.1 Abzug der Einfuhrumsatzsteuer bereits bei Entstehung

Bislang war nur die bereits entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar. Der EuGH hatte aber in der Rs. C-414/10, Société Véleclair,entschieden, dass das Recht auf Abzug der Einfuhrumsatzsteuer nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass diese tatsächlich gezahlt worden ist. Nunmehr ist die Einfuhrumsatzsteuer bereits mit ihrer Entstehung abzugsfähig. Aufgrund dieser Änderung wurden in § 16 Abs. 2 UStG die Sätze 3 und 4 gestrichen. Der Vereinfachung, dass die Einfuhrumsatzsteuer in Fällen des Zahlungsaufschubs bereits im Zeitpunkt der Entstehung abziehbar ist, bedarf es nicht mehr.

3.2 Vorsteuerabzug bei innergemeinschaftlichen Erwerben

Der Vorsteuerabzug beim innergemeinschaftlichen Erwerb ist auf die Fälle einzuschränken, in denen der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 UStG in Deutschland bewirkt wird. Hingegen nicht abziehbar ist die Erwerbssteuer, die nach § 3d Satz 2 UStG geschuldet wird. Diese Änderung des § 15 UStG dient lediglich der Klarstellung. Die Einschränkung des Vorsteuerabzugs ist bereits geübte Verwaltungspraxis (Abschn. 15.10 Abs. 2 UStAE).

4. Weitere Änderungen

  • Erweiterung des Anwendungsbereichs einiger Steuerbefreiungsvorschriften (§ 4 Nr. 14, Nr. 20; § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG).
  • Der ermäßigte Steuersatz gilt nicht mehr für Briefmarken, Sammlungsstücke und für Kunstwerke nur unter bestimmten Voraussetzungen.
  • Erweiterung des Steuerschuldübergangs auf Lieferung von Gas und Elektrizität von einem inländischen Unternehmer.
  • Änderungen beim Begriff des im Ausland ansässigen Unternehmers (§ 13b Abs. 7 UStG): Es kommt nicht mehr darauf an, wo der Unternehmer seinen privaten Wohnsitz hat.
  • Erweiterung des Vorsteuerabzugs für Versicherungsumsätze, wenn der Leistungsempfänger im Drittland ansässig ist (§ 15 Abs. 3 Nr. 1b und Nr. 2b UStG).

Ansprechpartner:

Eveline Beer
Rechtsanwältin, Steuerberaterin
Tel.: 089 / 217 50 12 - 35
eveline.beer@kmlz.de

Stand: 08.07.2013