Umsatzsteuer Newsletter 01/2013
Blick ins Ausland
Aufgrund der Verpflichtung zur Umsetzung der Rechnungsrichtlinie 2010/45/EU haben die meisten EU-Mitgliedstaaten zum Jahreswechsel umfangreiche Änderungen der nationalen Vorschriften vorgenommen. Daneben gibt es erneut Steuersatzerhöhungen und einige weitere Änderungen, über die wir wie gewohnt kurz berichten.

Alle EU-Mitgliedstaaten waren aufgrund der Änderung der MwStSystRL durch die Rechnungsrichtlinie 2010/45/EU verpflichtet, ihre nationalen umsatzsteuerlichen Vorschriften anzupassen. Die Änderungen umfassen insbesondere folgende Punkte:

  • Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung
  • Änderung bestimmter Rechnungspflichtangaben
  • Einführung einer einheitlichen Frist zur Rechnungsstellung für innergemeinschaftliche Lieferungen bis zum 15. Tag des Folgemonats
  • Maßgeblichkeit der Rechnungsvorschriften bei grenzüberschreitenden Umsätzen
  • Zulässigkeit der Umrechnung von Fremdwährungen mit Kursen der Europäischen Zentralbank
  • Zulässigkeit der Ausstellung vereinfachter Rechnungen mit einem Gesamtbetrag bis zu EUR 100

Die Umsetzung hatte bis spätestens 31.12.2012 zu erfolgen. Die meisten EU-Mitgliedstaaten haben diese Frist ausgereizt und deshalb entsprechend umfangreiche Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel beschlossen. Bei der folgenden Darstellung der Änderungen in den verschiedenen Ländern sind diese Punkte ausgeklammert, da sie sonst den Rahmen des Newsletters sprengen würden.

1.     Belgien

Für die Steuerentstehung und den Vorsteuerabzug war in Belgien bisher vor allem der Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung relevant. Mit Wirkung ab 01.01.2013 wurde dies geändert und ist nunmehr der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung maßgeblich. Sofern die Leistung noch nicht erbracht wurde, kommt es auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung oder den Zeitpunkt der Zahlung an. 

2.     Tschechien

Wie geplant sind mit Wirkung ab 01.01.2013 der Regelsteuersatz von 20 % auf 21 % und der ermäßigte Steuersatz von 14 % auf 15 % erhöht worden. Die Einführung des zunächst in Aussicht gestellten einheitlichen Steuersatzes von 17,5 % wurde auf 2016 verschoben.

3.     Zypern

Der Regelsteuersatz wird in Zypern in zwei Schritten erhöht. Mit Wirkung zum 14.01.2013 erfolgt eine Erhöhung um 1 % auf 18 %. Am 13.01.2014 wird eine weitere Erhöhung auf 19 % vorgenommen. Ebenfalls zum 13.01.2014 wird der ermäßigte Steuersatz von 8 % auf 9 % erhöht.

4.     Finnland

Die Steuersätze wurden mit Wirkung zum 01.01.2013 um 1 % erhöht. Der Regelsteuersatz beträgt nun 24 %, die ermäßigten Steuersätze liegen bei 10 % und 14 %.

5.     Frankreich

Entgegen den Versprechungen im Wahlkampf hat die französische Regierung angekündigt, zum 01.01.2014 den Regelsteuersatz von 19,6 % auf 20 % und den ermäßigten Steuersatz von 7 % auf 10 % zu erhöhen.

6.     Italien

Die bereits beschlossene Erhöhung der Steuersätze zum 01.07.2013 soll statt 2 % nur noch 1 % betragen. Der Regelsteuersatz würde dann auf 22 % und der ermäßigte Steuersatz auf 11 % angehoben werden.

Neben den Anpassungen aufgrund der Rechnungsrichtlinie 2010/45/EU wurden die Rechnungsvorschriften mit der Verordnung 112/2012 um zwei weitere Punkte geändert. Rechnungen müssen seit 01.01.2013 mit einer einmaligen, fortlaufenden Rechnungsnummer versehen werden. Es darf damit nicht mehr wie bisher gefordert, jedes Jahr mit der Nummerierung der Rechnung neu begonnen werden, so dass sich die Rechnungsnummern wiederholen. Zudem muss  stets die Umsatzsteuernummer des Kunden auf der Rechnung angegeben werden.

7.     Portugal

Mit Wirkung ab 01.01.2013 sind die in Portugal umsatzsteuerlich registrierten Unternehmen verpflichtet, regelmäßig aus allen ausgestellten Rechnungen bestimmte Informationen an den portugiesischen Fiskus zu melden. Zu melden sind z. B. die Steuernummern der Kunden sowie die Bemessungsgrundlagen und Steuerbeträge. Die Meldungen haben jeweils monatlich bis zum 25. Tag des Folgemonats zu erfolgen. Sie können dabei mittels besonderer Software über einen Webservice, durch Übermittlung spezieller XML-

Dateien oder direkt manuell über die Homepage des Fiskus eingereicht werden.

8.     Polen

Die geplante Novelle des polnischen Umsatzsteuergesetzes wird nicht wie zunächst geplant in Gänze zum Jahreswechsel, sondern in mehreren Abschnitten umgesetzt. Zum 01.01.2013 sind neben den Anpassungen aufgrund der Rechnungsrichtlinie 2010/45/EU insbesondere folgende Änderungen vorgenommen worden:

  • Überarbeitung der Vorschriften zur Berichtigung von Umsatzsteuern und Vorsteuern bei uneinbringlich gewordenen Forderungen (insbesondere Verkürzung der Frist auf 150 Tage und Abschaffung formeller Anforderungen)
  • Wegfall der Pflicht zur Ausstellung interner Rechnungen

In einem zweiten Schritt werden zum 01.04.2013 weitere Änderungen in Kraft treten. Von Bedeutung ist dabei vor allem die Einschränkung des Reverse-Charge-Verfahrens für lokale Lieferungen innerhalb Polens. Die Steuerschuld soll dann nicht mehr auf den Kunden übergehen, wenn der Lieferant zwar nicht in Polen ansässig, aber dort umsatzsteuerlich registriert ist. Voraussetzung bleibt jedoch weiterhin, dass der Kunde in Polen ansässig ist.

Ansprechpartner:

Ronny Langer
Dipl.-FW (FH), Steuerberater
Tel.: 089 / 217 50 12 - 50
ronny.langer@kmlz.de

Stand: 08.01.2013