Umsatzsteuer Newsletter 05/2013
EuGH stellt Schwimmbäder und Aquaparks von Umsatzsteuer frei
Der EuGH hat mit Urteil v. 21.02.2013, Rs. C-18/12 – Zamberk, Eintrittskarten zu Schwimmbädern und Aquaparks von der Mehrwertsteuer frei gestellt. Das Urteil hat unmittelbare Bedeutung für das deutsche Recht. Es eröffnet Gestaltungsspielräume für die Zukunft und unter Umständen auch für die Vergangenheit.


1. Ausgangsfall

Im Streitfall hat die Klägerin, eine tschechische Stadt, einen sogenannten Aquapark betrieben. Im Eintrittspreis war die Benutzung des Schwimmbeckens und eines Naturschwimmbads ebenso wie die Benutzung von Wasserrutschen gestattet. Das Finanzamt hat die Leistungen des Aquaparks als umsatzsteuerfei eingestuft. Dagegen hat sich die Klägerin gewehrt. Sie hat den Vorsteuerabzug begehrt. Der Fall wurde schließlich dem EuGH vorgelegt. Das vorlegende Gericht wollte wissen, ob der entgeltliche Besuch eines solchen Aquaparks als Dienstleistung zu verstehen ist, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Körperertüchtigung im Sinne von Artikel 132 Abs. 1 Buchst. m) der MwStSystRL steht.

2. Entscheidung des EuGH

Der EuGH ist in dem Vorlageverfahren aus Tschechien zu dem Ergebnis gelangt, dass Eintrittsgelder zu einem Aquapark als Dienstleistungen zu qualifizieren sind, die in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m) MwStSystRL stehen.

Der EuGH weist in seinem Urteil darauf hin, dass Steuerbefreiungsnormen autonom unionsrechtlich und auch eng auszulegen seien. Gleichwohl weist der EuGH darauf hin, dass auch der Besuch eines Aquaparks der sportlichen Ertüchtigung dienen kann. Die sportliche Betätigung müsse – so der EuGH – nicht auf einem bestimmten Niveau erfolgen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Besuch des Bades rein der Erholung oder der Unterhaltung dienen würde.

Der EuGH sieht es für die Steuerbefreiung selbst dann als unschädlich an, wenn der Besucher mit der Absicht kommt, die Einrichtungen des Freibads nicht zur körperlichen Betätigung zu nutzen. Dafür spreche nach Auffassung des EuGH bereits der europäische Grundsatz der Rechtsicherheit. Letztlich ergebe sich dies auch aus dem Aspekt der Einheitlichkeit der Leistung: Da im konkreten Sachverhalt mit einer einzigen Eintrittskarte sämtliche Einrichtungen des Aquaparks genutzt werden konnten, sei nach Auffassung des EuGH von einer einheitlichen Leistung auszugehen.

3. Auswirkungen auf die Praxis

Die Umsätze aus dem Betrieb von Schwimmbädern sind nach bisherigem Verständnis steuerbar und unterliegen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG.

Der EuGH eröffnet mit seinem Urteil vom 21.02.2013 neue Gestaltungsmöglichkeiten für kommunale und private Betreiber von Schwimmbädern und Aquaparks. Diese können sich zukünftig auf das für sie günstigere Unionsrecht berufen, sofern dies für sie günstig ist. Den Finanzbehörden ist eine unmittelbare Berufung auf Unionsrecht hingegen versagt.

Eine Berufung auf das günstige Unionsrecht ist grundsätzlich auch für die Vergangenheit möglich, sofern der Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung steht oder aber einspruchsbehaftet ist.

Die Kehrseite der Medaille ist, dass mit der Steuerbefreiung die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG untergeht. Die Berufung auf Unionsrecht macht deshalb nur dann Sinn, wenn keine Vorsteuerüberhänge aus Investitionen oder laufenden Kosten bestehen.

Die Berufung auf die europäische Steuerbefreiungsnorm wird in der Praxis jedoch nur dann gelingen, wenn es sich bei dem Unternehmen um eine Einrichtung ohne Gewinnstreben handelt – vgl. Art. 132 Abs. 1 Buchst. m) MwStSystRL. Diese Frage hatte der EuGH im Ausgangsverfahren nicht zu untersuchen, da sie nicht Gegenstand des Vorlageersuchens war. Aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung wissen wir aber, dass bei der Verfolgung von gemeinnützigen Zwecken grundsätzlich von einer solchen Einrichtung auszugehen ist.

In Bezug auf kommunale Schwimmbadbetreiber wird man jedoch nicht so weit gehen können, dass Kommunen als juristische Personen des öffentlichen Rechts generell als Einrichtung ohne Gewinnbestreben zu qualifizieren sind.

Die meisten kommunalen Schwimmbadbetreiber schreiben zwar in der Regel Defizite, für die Annahme einer Einrichtung ohne Gewinnstreben reicht dies aber in der Regel nicht aus. Letzteres ergibt sich aus der Tatsache, dass der in Art. 132 Abs. 1 Buchst. m) MwStSystRL Einrichtungen des öffentlichen Rechts – anders als z. B. in Art. 132 Abs. 1 Buchst. g) MwStSystRL – nicht erwähnt sind. Bei einer entsprechenden satzungsrechtlichen Bestimmung wird man aber eine solche Einrichtung unterstellen können. Diese Satzung muss nicht den nationalen gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entsprechen, da die MwStSystRL autonom unionsrechtlich auszulegen ist.

Das Urteil des EuGH wird darüber hinaus auch bei Zuschüssen durch die öffentliche Hand an private Schwimmbadbetreiber Bedeutung haben. Sofern in der Vergangenheit von einem Entgelt von dritter Seite ausgegangen wurde, können diese Zuschüsse nach der neuen Rechtsprechung des EuGH als steuerfrei behandelt werden.

 

 

 

 

 

 

Ansprechpartner:

Prof. Dr. Thomas Küffner
Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer,
Fachanwalt für Steuerrecht
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Stand: 06.03.2013