Umsatzsteuer Newsletter 24/2013
Gelangensbestätigung: Nichtbeanstandungsfrist verlängert
Das endgültige BMF-Schreiben zur Gelangensbestätigung ist da. Es bringt in vielen Punkten dringend benötigte Erleichterungen. Die Finanzverwaltung kommt dabei den Steuerpflichtigen nicht überall entgegen. Am wichtigsten dürfte die neugefasste Nichtbeanstandungsregelung sein.


1. Neugefasste Nichtbeanstandungsregelung

Aufgrund einer neugefassten Nichtbeanstandungsregelung wird es nun nicht beanstandet, wenn die Belegnachweise für Lieferungen bis zum 31.12.2013 in der alten Form, d. h. ohne Gelangensbestätigung, erbracht werden. Unternehmen gewinnen hier dringend benötigte Zeit für die Umsetzung.

2. Gelangensbestätigungen per E-Mail

Werden Gelangensbestätigungen per E-Mail versendet, ist es unschädlich, wenn diese von einer Domain versendet werden, die nicht auf den Ansässigkeitsmitgliedstaat des Abnehmers oder auf den Bestimmungsmitgliedstaat der Lieferung hinweist. Es ist also z. B. möglich, eine Gelangensbestätigung für eine innergemeinschaftliche Lieferung ins europäische Ausland von einer„.de“-E-Mail-Adresse zu erhalten. Außerdem muss die E-Mail-Adresse dem liefernden Unternehmer nicht bereits vorab bekannt gewesen sein.

Das BMF fordert weiterhin, dass die E-Mail, mit der die Gelangensbestätigung übersandt wird, archiviert wird. Es genügt allerdings, die E-Mail auch papiermäßig zu archivieren. In der Praxis dürfte sich dies aber kaum anbieten. Unternehmen, gerade wenn sie viele innergemeinschaftliche Lieferungen tätigen, sollten auf alle Fälle die elektronisch erhaltene Gelangensbestätigung auch elektronisch archivieren.

3. Sprachfassung der Gelangensbestätigungen

Das BMF stellt nunmehr klar, dass Gelangensbestätigungen in deutscher, englischer und französischer Sprache zulässig sind. Für alle anderen sieht das BMF die Pflicht vor, diese amtlich beglaubigt übersetzen zu lassen. Dies ist aus unserer Sicht in dieser Undifferenziertheit problematisch. Unternehmen sollten sich dadurch behelfen, dass sie die Gelangensbestätigung zweisprachig abfassen. Es wird ohnehin einen ausreichend großen Diskussionsbedarf mit den Kunden geben. Dem kann man wenigstens dadurch begegnen, dass die Gelangensbestätigung in der Muttersprache des Kunden übersendet wird. Ist diese weder deutsch, englisch noch französisch, so sollte die Gelangensbestätigung zweisprachig abgefasst sein.

4. Zusammengesetzte Alternativnachweise

Die neugefasste Regelung sieht insgesamt sieben Alternativnachweise vor. Das BMF-Schreiben stellt nunmehr klar, dass nicht nur die Gelangensbestätigung aus mehreren Dokumenten bestehen kann. Dies gilt nun ausdrücklich auch für alle Alternativnachweise. Voraussetzung ist, dass in der Gesamtheit alle erforderlichen Angaben enthalten sind.

5. Kurierdienste

Erhebliche weitere Vereinfachungen sieht das BMF-Schreiben im Bereich der Kurierdienste vor. So ist es nicht mehr erforderlich, dass die schriftliche Auftragserteilung den Wert der einzelnen Gegenstände benennt. Dies wäre unpraktikabel gewesen. Außerdem ist es ausreichend, wenn für die Frage der handelsüblichen Bezeichnung des Gegenstandes auf eine Rechnung verwiesen wird. Dies ist zwar eine erfreuliche Erleichterung. In der Praxis wird aber im Zeitpunkt der Versendung der Ware häufig noch keine Rechnung geschrieben sein. Es ist nicht nachvollziehbar, warum hier nicht auch auf einen Lieferschein verwiesen werden darf.

Außerdem ist es nicht notwendig, dass der liefernde Unternehmer einen Nachweis der Bestätigung des Empfängers hat, die Ware erhalten zu haben. Für die schriftliche oder elektronische Auftragserteilung ist es im Übrigen ausreichend, wenn eine schriftliche Rahmenvereinbarung über regelmäßige Warentransporte abgeschlossen ist.

Darüber hinaus gewährt das BMF eine Vereinfachungsregelung bei Warensendungen bis EUR 500,00. Hier genügt eine schriftliche oder elektronische Auftragserteilung und ein Nachweis über die Entrichtung der Gegenleistung für die Lieferung des Gegenstandes oder der Gegenstände. Damit wird der Bereich der Kleinbetragssendungen erheblich entlastet.

6. Spediteursbescheinigung

Das ursprüngliche Muster der Spediteursbescheinigung im BMF-Schreiben sah eine Versicherung des Spediteurs vor, dass er de facto über eine Gelangensbestätigung selbst verfügt. Dies war so von § 17a UStDV nicht gedeckt. Spediteure hätten sich u.U. erheblichen Haftungsrisiken ausgesetzt, wenn sie eine solche Versicherung abgegeben hätten. Es ist daher erfreulich, dass dieser Satz nun geändert wurde. Dies dürfte es deutlich leichter machen, Spediteure zur Ausstellung von Spediteursbescheinigungen zu bewegen.

Ansprechpartner:

Dr. Stefan Maunz
Rechtsanwalt, Steuerberater
Tel.: 089 / 217 50 12 - 40
stefan.maunz@kmlz.de

Stand: 20.09.2013