Umsatzsteuer Newsletter 31/2013
BMF-Schreiben zu Änderungen bei der Ausstellung von Rechnungen
Bereits am 30.06.2013 sind Änderungen hinsichtlich der Rechnungsausstellung in Kraft getreten. Das BMF hat mit Schreiben vom 25.10.2013 zu diesen Änderungen Stellung genommen. Insbesondere zum Thema „Gutschrift“ enthält das BMF-Schreiben Erleichterungen für die Praxis. Es wird klargestellt, dass für sog. kaufmännische Gutschriften weiterhin der Begriff „Gutschrift“ verwendet werden kann. Wichtig ist zudem die Nichtbeanstandungsregelung für Rechnungen, die bis 31.12.2013 ausgestellt werden.

Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (Amtshilfe­RLUmsG) wurden die §§ 14, 14a UStG mit Wirkung zum 30.06.2013 geändert. Das BMF-Schreiben vom 25.10.2013 klärt einige Zweifelsfragen und enthält Erleichterungen für die Unternehmer.

1. Verwendung anderer Sprachen

Die Rechnungsangaben „Gutschrift“, „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ sowie die Angaben bei Sonderregelungen bezüglich Differenzbesteuerung können in allen Amtssprachen der EU angegeben werden. Hierzu ist in Abschnitt II des BMF-Schreibens eine Tabelle mit den jeweiligen Sprachfassungen enthalten.

2. Pflichtangabe„Gutschrift“

Wird im Gutschriftschriftverfahren abgerechnet, muss die Rechnung die Angabe „Gutschrift“ enthalten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG). Der Begriff „Gutschrift“ kann auch in einer anderen Amtssprache (z. B. „Self-billing“) angegeben werden. Die Verwendung anderer Begriffe entspricht nicht § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG.

Wenn jedoch der verwendete Begriff hinreichend eindeutig zum Ausdruck bringt, dass der Leistungsempfänger die Rechnung ausgestellt hat (z. B. „Eigenfaktura“) soll allein die Verwendung eines anderen Begriffes nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs führen. Voraussetzung dazu ist noch, dass die Gutschrift im Übrigen ordnungsgemäß erteilt wurde und kein Zweifel an ihrer inhaltlichen Richtigkeit besteht.

 Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff „Gutschrift“ auch für Rechnungskorrekturen etc. verwendet (sog. kaufmännische Gutschrift). Werden solche Dokumente als „Gutschrift“bezeichnet, obwohl keine Abrechnung im Gutschriftsverfahren nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG erfolgt, ist dies umsatzsteuerlich unbeachtlich. Das BMF stellt ausdrücklich klar, dass die Bezeichnung „Gutschrift“ allein nicht zur Anwendung des § 14c UStG führt. Damit kann der Begriff „Gutschrift“ grundsätzlich weiterhin für die kaufmännischen Gutschriften verwendet werden. Ist in der kaufmännischen Gutschrift jedoch gesondert Umsatzsteuer ausgewiesen, empfiehlt es sich, einen klarstellenden Hinweis aufzunehmen, dass es sich dabei nicht um eine Gutschrift im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG handelt.

 Darüber hinaus ist es möglich, dass in einem Dokument zusammen sowohl über ausgeführte Leistungen (Rechnung) als auch über empfangene Leistungen (Gutschrift) abgerechnet wird. Das Dokument muss dann die Rechnungsangabe „Gutschrift“ enthalten. Zudem muss aus der Abrechnung klar hervorgehen, über welche Leistung als leistender Unternehmer abgerechnet wird und über welche als Leistungsempfänger. Eine Saldierung und Verrechnung der gegenseitigen Leistungen ist unzulässig. Das bedeutet, dass das Entgelt und der Steuerbetrag der erbrachten Leistung sowie das Entgelt und der Steuerbetrag der empfangenen Leistung in dem Dokument gesondert anzugeben sind und nicht lediglich die Differenz zwischen der erbrachten und der empfangenen Leistung.

3. Rechnungsangabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“

In den Rechnungen sowie Gutschriften für Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 1 und Abs. 2 UStG, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet, ist der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ anzugeben. Dieser Hinweis kann auch in einer anderen Amtssprache angegeben werden (z. B.„Reverse Charge“).

Das BMF stellt zudem klar, dass weiterhin der Besitz einer ordnungsgemäß nach §§ 14, 14a UStG ausgestellten Rechnung nicht Voraussetzung für den Vorsteuerabzug aus Leistungen nach § 13b UStG ist. Sollte also der Hinweis auf den Steuerschuldübergang falsch sein oder ganz fehlen, hätte dies keinen Einfluss auf den Vorsteuerabzug.

4. Zeitpunkt der Rechnungsausstellung

Rechnungen für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 14a Abs. 3 Satz 1 UStG) sowie für grenzüberschreitende Leistungen (§ 14a Abs. 1 Satz 2 UStG) sind bis zum 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, auszustellen. Die Nichteinhaltung dieser Frist stellt jedoch keine Ordnungswidrigkeit nach § 26a UStG dar.

 Allerdings ist zu beachten, dass eine Ordnungswidrigkeit nach § 26a Abs. 1 Nr. 5 UStG vorliegt, wenn die Zusammenfassende Meldung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig abgegeben wird. In der Praxis kann wohl eine innergemeinschaftliche Lieferung oder grenzüberschreitende Leistung aufgrund der meist automatischen Erstellung von Auswertungen aus den EDV-Systemen nur dann in der Zusammenfassenden Meldung erklärt werden, wenn hierfür eine Rechnung ausgestellt wurde. Die Rechnungsausstellung bis zum 15. des Folgemonats ermöglicht letztlich, dass die Zusammenfassende Meldung rechtzeitig und vollständig eingereicht werden kann.

5. Nichtbeanstandungsregelung

Für Rechnungen, die bis einschließlich 31.12.2013 ausgestellt werden, wird es nicht beanstandet, wenn die Rechnungsangabe „Gutschrift“ oder der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ fehlt. Auch wird nicht beanstandet, wenn die Rechnungen bis zum 31.12.2013 nicht den Vorgaben des § 14a Abs. 6 UStG (Angaben bei Sonderregelungen) entsprechen.

Ansprechpartner:

Eveline Beer
Rechtsanwältin, Steuerberaterin
Tel.: 089 / 217 50 12 - 35
eveline.beer@kmlz.de

Stand: 13.11.2013