Umsatzsteuer Newsletter 27/2013
Blick ins Ausland
Die Betrugsbekämpfung rückt in der EU immer mehr in den Mittelpunkt. So sind z. B. am 15. August 2013 die EU-Richtlinie zum Schnellreaktionsmechanismus und die EU-Richtlinie zur fakultativen Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens in Kraft getreten. Dies verwundert nicht, da sich die Verluste bei den Mehrwertsteuereinnahmen in der EU laut einer neuen Studie für 2011 auf 193 Mrd. EUR belaufen. Zu den Steuersatzerhöhungen gesellen sich deshalb nun in den EU-Mitgliedstaaten zunehmend Maßnahmen zur Eindämmung des Mehrwertsteuerbetrugs.


1.
Frankreich

Der Regelsteuersatz wird mit Wirkung ab 1. Januar 2014 von 19,6 % auf 20 % erhöht und der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 10 %. Der Steuersatz von 5,5 % soll hingegen auf 5 % verringert werden.

2. Italien

Mitte September wurde zunächst die offizielle Information herausgegeben, dass der Regelsteuersatz in Italien doch nicht wie geplant zum 1. Oktober 2013 von 21 % auf 22 % erhöht wird. Es stand eine erneute Verschiebung auf den
1. Januar 2014 im Raum. Infolge der politischen Entwicklungen am letzten Wochenende im September ist die entsprechende Rechtsgrundlage jedoch nicht zur Unterzeichnung gekommen. Damit ist die Erhöhung nun doch zum 1. Oktober 2013 in Kraft getreten. Der italienische Fiskus hat dies auch in einer Pressemitteilung am Abend des
30. Septembers 2013 bestätigt.
In dieser wurden zudem entsprechende Übergangsregelungen angekündigt. So können z. B. die im Oktober noch mit dem alten Steuersatz ausgestellten Rechnungen mit Verzinsung, aber ohne weitere Sanktionen bis zum 27. Dezember 2013 korrigiert werden.

3. Polen

Ab 1. Oktober 2013 treten zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs neue Regelungen in Kraft, wonach die Erwerber von sogenannten sensiblen Produkten gesamtschuldnerisch mit dem Lieferanten für die Umsatzsteuer haften. Betroffen sind Lieferungen der im Anhang 13 zum polnischen UStG genannten Produkte, u.a. Benzin, Diesel, Gas, Heizöl, Motorenöl, Stahlprodukte, Rohgold, Abfall und Sekundärrohstoffe. Gemäß Art. 105a des polnischen UStG haftet der Erwerber als Gesamtschuldner mit dem Lieferer, sofern er im Zeitpunkt der Lieferung wusste oder hätte wissen müssen, dass der Lieferer die Umsatzsteuer nicht oder nicht vollständig abführen wird. Für Unternehmen, die mit sensiblen Produkten handeln, wird zudem der Abgabezeitraum für Steuererklärungen vom Quartal auf Monat verkürzt. Für bestimmte Abfälle wird daneben ein Steuerschuldübergang eingeführt.

4. Slowakei

Derzeit erfolgt die Abstimmung über einen Gesetzentwurf, der das slowakische Mehrwertsteuergesetz mit Wirkung ab 1. Januar 2014 ändern soll. Im Mittelpunkt stehen nach der Einführung neuer Haftungsnormen in 2013 (siehe unser Newsletter 14/2013) erneut Betrugsbekämpfungsmaßnahmen. Künftig sollen zusammen mit den Steuererklärungen jeweils auch Kontrollmeldungen in elektronischer Form eingereicht werden, in denen detaillierte Angaben über steuerpflichtige Vorgänge aus Ausgangs- und Eingangsrechnungen enthalten sind:

  • MWSt-Nr. des Lieferanten / Kunden
  • Rechnungsnummer
  • Liefer-/Leistungsdatum oder Zahlungsdatum
  • Bemessungsgrundlage
  • Steuerbetrag
  • Steuersatz
  • geltend gemachter Vorsteuerabzug
  • in speziellen Fällen (inländisches Reverse-Charge-Verfahren bei bestimmten Wirtschaftsgütern) auch die Art und Menge der Ware sowie der KN-Code gemäß dem gemeinsamen Zolltarif.

Verstöße gegen die neue Vorschrift sollen mit bis zu 100.000 EUR Bußgeld belegt oder die Erstattung eines Vorsteuer-Überschusses abgelehnt oder die Registrierung aufgehoben werden können.

Außerdem soll für Lieferungen von bestimmten landwirtschaftlichen Nutzpflanzen und Metallen als auch - wie bereits in Deutschland, Großbritannien, Italien, Österreich und Niederlande - ein Steuerschuldübergang für Lieferungen von Mobiltelefonen und integrierten Schaltkreisen eingeführt werden.

5. Tschechien

Die im Newsletter 14/2013 angesprochenen Haftungsnormen bezüglich Überweisungen auf nicht beim Fiskus registrierte Bankkonten werden einer Information der Generalfinanzdirektion zufolge nicht zum 1. Oktober 2013 in Kraft treten. Es erfolgt also erneut eine Verschiebung, voraussichtlich auf den 1. Januar 2014. Zudem wird die ab 2014 geplante Wertgrenze von 700.000 CZK, bis zu der eine Haftung ausgeschlossen wäre, nun doch nicht eingeführt. Der Senat hat den entsprechenden Gesetzentwurf abgelehnt.

6. Großbritannien

Mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 wird Regulation 129 der VAT Regulations 1995 angepasst, um die Bestimmungen zur Steuerbefreiung von Ausfuhren in Drittländer in Einklang mit EU-Recht zu bringen. Bislang waren Ausfuhren, bei denen der Abnehmer die Gegenstände exportiert (indirekte Ausfuhr), nur dann steuerbefreit, wenn der Abnehmer in Großbritannien weder ansässig noch umsatzsteuerlich registriert ist. Nach Art. 146 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EU kann die Steuerbefreiung aber nur verwehrt werden, wenn der Abnehmer bei einer indirekten Ausfuhr im Abgangsland ansässig ist. Die umsatzsteuerliche Registrierung wäre irrelevant. Demzufolge wird die Steuerbefreiung nun auch für indirekte Ausfuhren anerkannt, bei denen der Abnehmer zwar nicht in Großbritannien ansässig, jedoch registriert ist. Aufgrund des günstigeren EU-Rechts konnte die Steuerbefreiung übrigens bereits vor der Gesetzesänderung angewandt werden.

Ansprechpartner:

Ronny Langer
Dipl.-FW (FH), Steuerberater
Tel.: 089 / 217 50 12 - 50
ronny.langer@kmlz.de

Stand: 01.10.2013