Umsatzsteuer Newsletter 29/2014
Übergang der Steuerschuld bei der Lieferung von Metallen
Mit Schreiben vom 05.12.2014 verlängert das Bundesfinanzministerium (BMF) die Übergangsregelung zur Anwendung der neuen Rechtslage bei Metalllieferungen bis zum 30.06.2015. Demgemäß beanstandet es die Finanzverwaltung bis 30.06.2015 nicht, wenn bei Metalllieferungen die beteiligten Unternehmen einvernehmlich davon ausgehen, dass der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer schuldet und dieser den Umsatz ordnungsgemäß versteuert. Außerdem ist eine Gesetzesänderung geplant. Die betroffenen Warengruppen sollen eingeschränkt werden. Es soll zudem eine Wertschwelle von EUR 5.000 eingeführt werden.

1. Übergangsregelung bis 30.06.2015
Mit Wirkung zum 01.10.2014 änderte das sog. Kroatien-Gesetz die Regelungen zum Übergang der Steuerschuld. Nach der Neuregelung geht die Steuerschuld auch bei der Lieferung von Neumetallen und Halbzeugen aus Metall auf den Leistungsempfänger über. Die betroffenen Warengruppen wurden in einer zusätzlichen Anlage 4 zum Umsatzsteuergesetz definiert.
In der Praxis hat sich sehr früh gezeigt, dass die Umsetzung dieser neuen Regelung die betroffenen Unternehmen vor große Herausforderungen stellt. Aus diesem Grund gewährte das BMF mit Schreiben vom 26.09.2014 eine Übergangsregelung bis 31.12.2014 (vgl. Newsletter 22/2014). Mit der nun bekannt gegebenen Verlängerung der Übergangsregelung bis 30.06.2015 folgt das BMF der Forderung vieler Unternehmen und Verbände.

2. Ausblick
Auch der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich die Kritik an der mit dem Kroatien-Gesetz getroffenen Gesetzesänderung aufgenommen. Auf Anregung des Finanzausschusses hin ist vorgesehen, § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG im Rahmen des Zollkodex-Anpassungsgesetzes um eine Wertschwelle von EUR 5.000,00 (wie in § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG) zu ergänzen. Außerdem sollen die in Anlage 4 genannten Warengruppen überarbeitet und eingeschränkt werden. Es ist zu erwarten, dass die Änderungen – je nach Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ‒ bereits zum 01.01.2015 in Kraft treten.
Vor diesem Hintergrund erscheint es sinnvoll, wenn betroffene Unternehmen die Übergangsregelung nutzen und erst nach Gesetzesänderung die Umsetzung der Neuregelung angehen.

Ansprechpartner:

Dr. Christian Salder
Rechtsanwalt, Steuerberater
Tel.: 089 / 217 50 12 - 85
christian.salder@kmlz.de

Stand: 11.12.2014