Umsatzsteuer Newsletter 25/2013
Dienstwagenüberlassung im Ausland wird teurer
Nach Meinung der Finanzverwaltung ist die grenzüberschreitende Dienstwagenüberlassung am Wohnsitz des Endverbrauchers zu besteuern. Erhalten also in Deutschland tätige Arbeitnehmer, die im grenznahen EU-Ausland ihren Wohnsitz haben, einen Dienstwagen auch für die private Nutzung, so hat der deutsche Arbeitgeber künftig ausländische Umsatzsteuer abzuführen.


1. Hintergrund

Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie sieht in Artikel 56 Absatz 2 vor, dass die langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln an Endverbraucher ab dem 1. Januar 2013 am Wohnort des Endverbrauchers zu besteuern ist. Die Regelung ist in allen EU-Mitgliedstaaten verbindlich umzusetzen.

2. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz

Mit Wirkung zum 30. Juni 2013 - und damit verspätet - ist aufgrund des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes diese Neuregelung in Deutschland in Kraft getreten.

Werden demnach Beförderungsmittel wie beispielsweise ein Pkw oder Wohnmobil mehr als 30 Tage an einen Endverbraucher vermietet, so sind diese Vermietungen am Wohnort des Endverbrauchers der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Der Firmensitz des Vermieters ist nicht maßgebend. Gleiches gilt für die Überlassung von Wasserfahrzeugen (z. B. Segelboot), sofern die Vermietung mehr als 90 Tage beträgt.

Lediglich bei der langfristigen Vermietung eines Sportbootes erfolgt die Besteuerung an dem Ort, an dem das Sportboot dem Endverbraucher tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, wenn der Vermieter auch dort seinen Sitz hat.

Im Ergebnis soll bei langfristigen Vermietungen eines Beförderungsmittels an Endverbraucher eine Besteuerung am Verbrauchsort sichergestellt werden.

3. Sonderfall Dienstwagenüberlassung

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses einen Pkw, so liegt aus umsatzsteuerlicher Sicht auch hier eine entgeltliche Leistung durch den Arbeitgeber vor. Sofern der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch zur privaten Nutzung (Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Familienheimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung) nutzen darf, ist diese Nutzung im Rahmen des sog. geldwerten Vorteils zu besteuern. Die Umsatzbesteuerung der Privatnutzung nimmt der Arbeitgeber im Rahmen seiner Umsatzsteuer-Voranmeldungen vor.

Die Änderung durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz hat nun jedoch auch eine Auswirkung auf derartige Überlassungen.

3.1 Deutsche Sichtweise

Mit Schreiben vom 12. September 2013 reagierte die deutsche Finanzverwaltung auf die Neuregelung bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln und stellte klar, dass auch die Dienstwagenüberlassung zur privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer als langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels anzusehen ist. Die Vermietung ist folglich an dem Ort zu besteuern, an dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.

Wird einem Arbeitnehmer, der im grenznahen EU-Ausland beispielsweise seinen Wohnsitz hat, im Rahmen seines Dienstverhältnisses ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen, so gilt diese Überlassung seit dem 30. Juni 2013 als an seinem Wohnsitz als erbracht. Eine Besteuerung in Deutschland ist dann nicht mehr erforderlich.

3.2 Sichtweise in Österreich

Auch die österreichische Finanzverwaltung sieht in der Dienstwagenüberlassung eine langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels. Dies ergibt sich aus dem Umsatzsteuerprotokoll 2013, welches zwar derzeit noch im Entwurf ist, aber in den nächsten Wochen erscheinen soll.

Allerdings richtet sich die Besteuerung in Österreich bereits ab dem 1. Januar 2013 am Wohnort des Endverbrauchers, da Österreich den Artikel 56 Abs. 2 MwStSystRL ohne Verzug umgesetzt hat. Es entsteht damit eine Diskrepanz zwischen der deutschen und der österreichischen Regelung.

4. Folgen für die Praxis

Der deutsche Arbeitgeber ist in einem solchen Fall verpflichtet, sich im Ausland zu registrieren und die entsprechende Umsatzsteuer an den dortigen Fiskus abzuführen.

Die deutsche Finanzverwaltung gewährt dabei keine Übergangsregelung. Die Arbeitgeber sind aus Sicht der Finanzverwaltung also gezwungen, die Regelung zum 30.06.2013 umzusetzen.

Aufgrund der Regelungen in Österreich besteht jedoch bereits ab dem 1. Januar 2013 die Verpflichtung zur Registrierung und zur Entrichtung von 20 Prozent österreichischer Umsatzsteuer.

Im Ergebnis läge damit eine typische Doppelbesteuerung in der ersten Jahreshälfte vor. Die deutsche Finanzverwaltung beanstandet hier aber nicht, wenn sich Unternehmer bereits seit dem 1. Januar 2013 auf die Regelung in Österreich berufen und die Besteuerung in Österreich vornehmen.

5. Fazit

Am Beispiel Österreich wird die Tragweite dieser Neuregelung deutlich. Die grenzüberschreitende Dienstwagenüberlassung führt zu erheblichem administrativem Aufwand für den Arbeitgeber im Ausland.

Da der Umsatzsteuersatz im Ausland oftmals höher ist als in Deutschland, führt die Neuregelung auch zu einem finanziellen Mehraufwand auf Seiten des Arbeitgebers.

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Stand: 23.09.2013