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Ein negativer Steuerbetrag, der in einer Rechnung ausgewiesen wird – beispielsweise als Entgeltminderung in Form eines Bonus –, begründet keine Steuerschuld nach § 14c UStG. So jedenfalls hatte es der BFH mit Urteil vom 26.06.2019 (XI R 5/18) entschieden. Das BMF sieht die Dinge gemäß seinem Schreiben vom 18.04.2023 nun differenzierter: Die Aussage des BFH soll nur dann gelten, wenn der Rechnungsaussteller tatsächlich über eine Entgeltminderung abrechnet. Rechnet er mit einem Negativbetrag hingegen (unberechtigt) über eine Leistung ab, die er vermeintlich erbracht hat, soll dies eine Steuerschuld nach § 14c UStG begründen. Bei Abrechnung mittels Gutschrift ist aus Sicht des BMF das Urteil des BFH ebenfalls nicht anwendbar, sodass auch hier eine Steuerschuld nach § 14c UStG entstehen kann.
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Endlich ein wenig mehr Rechtssicherheit beim E-Charging: Der EuGH behandelt die komplexe Leistung bestehend aus Ladevorgang und Dienstleistungselementen umsatzsteuerrechtlich als Lieferung. Einige Fragen bleiben dennoch offen, insbesondere in den Konstellationen einer Leistungskette.
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Lange war es in Deutschland ruhig um das Thema E-Rechnung. Während sowohl die EU-Kommission als auch mehrere EU-Mitgliedstaaten Reformvorschläge und konkrete Gesetzesvorschläge für verschiedene E-Rechnungsverpflichtungen und darauf gründende transaktionale Meldepflichten veröffentlicht haben, hörte man aus dem BMF wenig. Jetzt sind die Verbände aufgerufen, einen Diskussionsentwurf zu kommentieren: In Deutschland soll zum 01.01.2025 eine E-Rechnungspflicht für inländische B2B-Umsätze eingeführt werden. Papierrechnungen oder PDF-Rechnungen wären dann nicht mehr erlaubt.
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