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Unternehmer müssen ihre Umsatzsteuer und Vorsteuer im richtigen Besteuerungszeitraum erklären. Soweit dies nicht geschieht, drohen Festsetzungszinsen gem. § 233a AO und ggf. weitergehende Sanktionen. Der BFH hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass Festsetzungszinsen nur insoweit gerechtfertigt sind, als der Unternehmer tatsächlich einen Liquiditätsvorteil hatte. Alle darüber hinaus gehenden Zinsen sind zu erlassen. Betroffene Unternehmer sollten einen entsprechenden Billigkeitsantrag stellen.
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Jetzt wird es ernst: Die E-Rechnungspflicht in Deutschland soll kommen. Laut Gesetzesentwurf könnten sich Unternehmer bis Ende 2025 noch „ausprobieren“, zum 01.01.2026 müssten aber für alle inländischen B2B-Umsätze zwischen in Deutschland ansässigen Unternehmern E-Rechnungen ausgetauscht werden. Vorgaben für die Übermittlung von E-Rechnungen gibt es aktuell noch nicht. Nun gilt es, Rechnungsprozesse zu analysieren, anzupassen und die ERP-Systeme fit für die E-Rechnungspflicht zu machen.
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Erfreuliche Entscheidung des EuGH zur Thematik fester Niederlassungen: Der EuGH bestätigt in der Rechtssache Cabot Plastics Belgium SA (C-232/22), dass ein Unternehmer mit Sitz im Drittland am Ort seines Dienstleisters (Lohnveredelers) in Belgien keine feste Niederlassung begründet. Dies gilt selbst dann, wenn der Dienstleister ausschließlich für den Auftraggeber im Rahmen eines Exklusivvertrags tätig wird. Das Urteil sollte auf Unternehmer mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat übertragbar sein und bringt daher für Fälle der Lohnveredelung Rechtssicherheit.
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