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In den letzten Jahren haben Blockchain-Technologien neue Einnahmequellen jenseits des mittlerweile bekannten Handels mit Kryptowährungen eröffnet. Ertragsteuerlich wurden einige Anwendungsfragen im BMF-Schreiben vom 10.05.2022 geklärt. Umsatzsteuerlich hat die Finanzverwaltung die Bereiche Non-Fungible-Token (NFTs), Validierung von Transaktionen durch sog. Staking-Pools, „Schenkung“ von Token (Airdrops), Metaverse-Transaktionen und viele weitere noch nicht durchdrungen. Dem Vernehmen nach rüstet die Finanzverwaltung nun intern auf und bildet Expertengruppen für die Umsatzbesteuerung der Krypto-Welt. Akteure des Web 3.0 sind angehalten, ihre Geschäftsmodelle anhand des umsatzsteuerlichen Prüfschemas der analogen Welt vertretbar zu würdigen.
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Die Voraussetzungen für die Begründung und Beteiligung von Betriebstätten stehen regelmäßig auf dem Prüfstand. Die italienische Finanzverwaltung hat kürzlich (erneut) im Rahmen einer verbindlichen Auskunft über die Beteiligung einer Betriebstätte an der Ausführung einer innergemeinschaftlichen Warenlieferung des Stammhauses entschieden. Die Entscheidung ist beachtenswert.
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Der BFH hatte sich mit der Übertragung von Gutschein-Codes zum Bezug digitaler Inhalte zu befassen, und zwar sowohl nach alter Rechtslage bis 31.12.2018 als auch nach neuer Rechtslage ab 01.01.2019. Für die alte Rechtslage geht der BFH davon aus, dass die Übertragung der Gutschein-Codes der Anzahlungsbesteuerung unterliegt und der Ort der zugrundeliegenden Leistung hinreichend bestimmt ist. Für die neue Rechtslage äußert der BFH hingegen allgemeine Zweifel an der Auslegung des Kriteriums „feststehender Leistungsort“ bei Gutscheinen über Dienstleistungen und wendet sich damit an den EuGH.
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